Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-08-01
Status Aufgehoben · 1999-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 352 Abs. 14 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger (§ 124 Z 26 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 nachzuweisen.

Befähigungsnachweisprüfung

§ 2. Die Prüfung besteht aus

1.

der schriftlichen Prüfung gemäß § 3,

2.

der mündlichen Prüfung gemäß § 4 und

3.

dem Prüfungsteil Unternehmerprüfung gemäß § 5.

Schriftliche Prüfung

§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachzeichnen (Abs. 2) und Fachkalkulation (Abs. 3) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachzeichnen muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach zwei Stunden zu beenden. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachkalkulation muß vom Prüfling in 45 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Gradierung eines beigestellten Schnittes nach einem Schnittsystem für eine vorgegebene Größe zu umfassen.

(3) Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat die Kalkulation eines vorgegebenen Produktes unter folgenden Angaben zu umfassen:

1.

Materialbreite und Materialpreis,

2.

Wert des Zubehörs,

3.

Minutenfaktor in Zuschneiderei, Näherei und Büglerei,

4.

Gemeinkostensatz in Prozent,

5.

Gewinnzuschlag in Prozent,

6.

Umsatzsteuersatz in Prozent.

Mündliche Prüfung

§ 4. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Abs. 2) und Werkstoff- und Arbeitskunde (Abs. 3) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung in den Gegenständen Fachkunde und Werkstoff- und Arbeitskunde darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.

(2) Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:

1.

Maßnehmen,

2.

Verarbeiten von Wäscheteilen,

3.

Schnitterstellung,

4.

Bügeltechnik,

5.

Zuschnitt.

(3) Im Gegenstand Werkstoff- und Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Werkstoffkunde:

a)

Faserkunde,

b)

Bindungslehre,

c)

Wäschestoffe,

d)

Besatzmaterialien,

e)

Fadenkunde;

2.

Arbeitskunde:

a)

Arbeitsvorbereitung,

b)

Prüfung der Stoffe und Fäden,

c)

Zuordnung der Materialien und des Zubehörs zu bestimmten Produkten,

d)

Wirkungsweise, Einsatzbereich und Instandhaltung der wichtigsten Maschinen und Spezialmaschinen.

Unternehmerprüfung

§ 5. Auf den Prüfungsteil Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Prüfungskommission

§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

1.

dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied gemäß § 352 Abs. 6 erster Satz GewO 1994 und

2.

zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Wäschewarenerzeugergewerbes notwendig sind, und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.

(3) Das Mitglied, das die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzt, ist nicht beizuziehen, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.

die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger abgelegt hat und eine mindestens zweieinhalbjährige Verwendungszeit im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf nachweist oder

2.

die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschenäher abgelegt hat und eine mindestens dreieinhalbjährige Verwendungszeit im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf nachweist oder

3.

die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher oder Herrenkleidermacher abgelegt hat und eine mindestens zweieinhalbjährige Verwendungszeit als Wäschewarenerzeuger oder Wäschenäher nachweist.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 8. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4.

im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung oder des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und

5.

falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.

Einladung zur Prüfung

§ 9. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Gegenstände der Prüfung und die zur Prüfung mitzubringenden Unterlagen, Hilfsmittel und Materialien bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:

1.

16 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang,

2.

zehn Prozent bei Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 11. Die Prüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 13. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.

Schlußbestimmung

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1994 in Kraft.

Anlage

```

```

(§ 13)

(Anm.: Anlage (Prüfungszeugnis) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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