Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbraucherkreditverträge (Verbraucherkreditverordnung)(EWR/Anh. XIX: 387 L 0102, 390 L 0088)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-05-14
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 73 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet:

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

Verbraucher eine natürliche Person, die bei Abschluß eines Kreditvertrages zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und als

2.

Verbraucherkreditvertrag ein Vertrag, bei dem ein Gewerbetreibender einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubes, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.

(2) Nicht als Verbraucherkreditverträge im Sinne dieser Verordnung gelten Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Leistungserbringung Teilzahlungen zu leisten.

§ 2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

1.

Kredite, die zinsen- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden,

2.

Verbraucherkreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, wenn der Verbraucher sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzuzahlen,

3.

Verbraucherkreditverträge über weniger als 3 000 S,

4.

Verbraucherkreditverträge, auf Grund derer der Verbraucher den Kredit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten zurückzuzahlen hat,

5.

Verbraucherkreditverträge, auf Grund derer der Verbraucher den Kredit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwölf Monaten in nicht mehr als vier Raten zurückzuzahlen hat und

6.

Mietverträge, es sei denn, diese sehen die Möglichkeit vor, daß das Eigentum letzten Endes auf den Mieter übergeht.

§ 3. (1) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform. Der Gewerbetreibende hat bei Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefaßte Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat der Gewerbetreibende diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Kreditvertrages auszuhändigen.

(2) Der Verbraucherkreditvertrag hat zumindest folgende Angaben jeweils in absoluten Beträgen zu enthalten:

1.

die Gesamtbelastung gemäß § 7,

2.

die Summe der gemäß § 7 Z 2 lit. c und d auszunehmenden Kostenelemente und

3.

die Summe aus den gemäß Z 1 und 2 anzugebenden Beträgen,

4.

den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des Vertrages,

5.

den geltenden fiktiven Jahreszinssatz für den Zahlungsverzug,

6.

eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist und

7.

die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlenden Teilbeträge der Gesamtbelastung.

§ 4. (1) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß § 7 Z 2 im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine Dezimalstelle anzugeben:

n m

Z tief x R tief y

Sigma ----------------- = Sigma -----------------

(1+i) hoch tx (1+i) hoch ty

x = 1 y = 1

(2) Hiebei ist:

Z tief x der Teil des Kreditbetrages mit Nummer 1 bis n, der dem

Verbraucher ausbezahlt wird,

t tief x der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte

Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Auszahlung des

ersten Teiles des Kreditbetrages und dem Zeitpunkt der

späteren Auszahlungen Z tief 2 bis Z tief n, wobei T

tief 1 1 = 0 gilt,

i der effektive Jahreszinssatz,

R tief y der jeweils rückzuzahlende Teilbetrag der Gesamtbelastung

mit Nummer 1 bis m und

t tief y der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte

Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, in dem der

Kreditbetrag Z tief 1 dem Verbraucher ausbezahlt wird,

und dem jeweiligen Rückzahlungszeitpunkt der

Teilbeträge R tief 1 bis R tief n. Jahre und

Jahresbruchteile sind für t tief x und t tief y 360/360

und analog zur Verzinsung von Spareinlagen zu rechnen.

§ 5. (1) Der fiktive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag - unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Auszahlung - und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten im Verhältnis zum verfügbaren Kreditbetrag aus. Für diese Berechnung ist anzunehmen, daß der dem Verbraucher zur freien Verfügung stehende Kreditbetrag zur Gänze in Anspruch genommen und in einer Tranche nach einem Jahr ab dem ersten Tag der Verfügbarkeit zurückbezahlt wird. Der fiktive Jahreszinssatz ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine Dezimalstelle anzugeben:

R

Z = -----------------

1+i

(2) Hiebei ist:

Z der Kreditbetrag, über den der Verbraucher verfügen kann,

R der rückzuzahlende Betrag der Gesamtbelastung und

i der fiktive Jahreszinssatz.

§ 6. Der Gewerbetreibende hat dem Verbraucher jede Änderung des effektiven Jahreszinssatzes und des fiktiven Jahreszinssatzes nach Tunlichkeit vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich bekanntzugeben. Bei Verbraucherkrediten ist im Falle einer Änderung des Zinssatzes die Höhe der Rate jeweils so anzupassen, daß die Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich ist. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.

§ 7. Die Gesamtbelastung ist die Summe der Leistungen, die der Gewerbetreibende im Zusammenhang mit der Kreditgewährung vom Verbraucher verlangt. Zur Gesamtbelastung zählen:

1.

Die Rückzahlung des ausbezahlten Kreditbetrages und

2.

die Kreditkosten mit Ausnahme jener Kosten, die dem Verbraucher erwachsen durch

a)

Nichterfüllung seiner Verpflichtungen,

b)

Überweisung der rückzuzahlenden Teilbeträge oder Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlungen im Rahmen der Rückzahlung des Verbraucherkredites sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Unkosten dienen soll, es sei denn, der Verbraucher hat hiebei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden,

c)

Zahlungen öffentlicher Abgaben und

d)

Zahlungen für Versicherungen oder Sicherheiten, soweit sie bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Verbrauchers die Rückzahlung eines die Gesamtbelastung übersteigenden Betrages an den Gewerbetreibenden sichern und die Zahlung vom Gewerbetreibenden nicht zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben wird.

§ 8. (1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkredit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat der Gewerbetreibende die Gesamtbelastung um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist nicht zulässig.

(2) Der Verbraucher ist vor Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages auf die Bestimmungen des Abs. 1 hinzuweisen.

§ 9. Der Gewerbetreibende hat dem Verbraucher, dessen Konto eine Belastung aufweist, zumindest einmal jährlich gegen Kostenersatz eine Kontomitteilung zu einem mit dem Verbraucher vereinbarten Stichtag über den Zeitraum seit der letzten Kontomitteilung zu übermitteln, in der jedenfalls die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen und die aushaftenden Salden enthalten sind.

§ 10. Jede Werbung über die Bereitschaft zur Kreditgewährung hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - den effektiven bzw. den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls anhand repräsentativer Beispiele, anzugeben.

§ 11. Die Aufteilung des Kreditbetrages auf mehrere Verbraucherkreditverträge über jeweils weniger als 3 000 S ist bei Rechtsgeschäften, die wirtschaftlich eine Einheit darstellen, verboten.

§ 12. Gewerbetreibende sind von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung insoweit befreit, als ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehenden oder im Druck befindlichen entsprechenden detaillierten Werbeunterlagen Gültigkeit haben oder Gültigkeit haben werden, längstens jedoch bis zum 1. März 1995.

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