Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Sicherheitsanforderungen an kraftbetriebene Flurförderzeuge (Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung - FSV)(EWR/Anh. II: 384L0528, 388L0665, 386L0663, 389L0240)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
GLIEDERUNG
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ....................... § 1 - § 2
Geltungsbereich ............................... § 1
Grundlegende Sicherheitsanforderungen ......... § 2
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ..................... § 3 - § 5
Grundsatz ..................................... § 3
Übereinstimmungsbescheinigung ................. § 4, Anhang 1
Übereinstimmungszeichen ....................... § 5, Anhang 2
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN
FÜR KRAFTBETRIEBENE FLURFÖRDERZEUGE ........... § 6 - § 8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ............ § 9 - § 13
Anhang 1: Übereinstimmungsbescheinigung für kraftbetriebene
Flurförderzeuge
Anhang 2: Übereinstimmungszeichen für kraftbetriebene Flurförderzeuge
Anhang 3: Verzeichnis der harmonisierten europäischen Normen für die Umsetzung der technischen Anforderungen
Anhang 4: Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für
kraftbetriebene Flurförderzeuge
(wird gesondert kundgemacht)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen mit einer Tragfähigkeit bis höchstens 10 000 kg und für Schlepper mit höchstens 20 000 N Zugkraft durch Gewerbetreibende und 14 ihnen gleichgestellte Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994).
(2) Kraftbetriebene Flurförderzeuge im Sinne dieser Verordnung sind alle kraftbetriebenen Fördermittel auf Rädern - außer Gleisfahrzeuge - die ihrer Bauart nach dem Befördern, Ziehen, Schieben, Heben, Stapeln oder Einlagern in Regale von Lasten aller Art dienen, die mitgängergeführt sind oder von einem Fahrer gelenkt werden, der auf einem eigens hiefür angebrachten, am Fahrgestell befestigten oder hebbaren Fahrerplatz sitzt oder steht.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
Fahrzeuge, die auf Baustellen zum Einsatz kommen, zB Kipper,
andere Schlepper als Industrieschlepper; letztere sind Flurförderzeuge, die auf Flur fahren, mit einer Kuppeleinrichtung versehen sind und speziell dazu bestimmt sind, auf Flur fahrende Fahrzeuge zu ziehen,
Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger,
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
Baumaschinen,
Flurförderzeuge im Bergbau unter Tag,
Milchlieferwagen und ähnliche Lieferfahrzeuge,
Geräte, die ständig schienengeführt sind (nur in Führungsvorrichtungen zum Einsatz gelangen) und unter der Bezeichnung „Regalbediengeräte'' bekannt sind,
Stapler mit einem hebbaren Fahrerplatz und einer Nenn-Tragfähigkeit von mehr als 5 000 kg,
Stapler, die für das Fahren mit angehobener Last von mehr als 5 000 kg gebaut sind,
Portalhubwagen und Portalstapler,
fahrerlose ferngesteuerte Zugmaschinen und Flurförderzeuge,
Geräte für Wartungsarbeiten, die in gewisser Höhe ausgeführt werden,
Mobilkrane,
fahrbare Hebebühnen,
Flurförderzeuge, die durch externe elektrische Energiequellen betrieben werden,
Flurförderzeuge mit teleskopierbarem Ausleger.
(4) Diese Verordnung steht Regelungen in anderen Rechtsvorschriften nicht entgegen, insbesondere in folgenden Bereichen:
für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf Grund des Elektrotechnikgesetzes,
im Bereich des Straßenverkehrs,
betreffend Abgase,
betreffend Risiken in explosionsgefährdeten Bereichen,
betreffend die Lärmbelastung am Arbeitsplatz und für die Umwelt,
betreffend Fahrerrückhaltevorrichtungen.
(5) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt III - Hebezeuge und Fördergeräte, Z 2 und 4 angeführt sind:
die Richtlinie 84/528/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte, CELEX Nr. 384 L 0528 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, S. 72), geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG vom 21. Dezember 1988, CELEX Nr. 388 L 0665 (ABl. Nr. L 382 vom 31. Dezember 1988, S. 42), hinsichtlich der kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
die Richtlinie 86/663/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über kraftbetriebene Flurförderzeuge, CELEX Nr. 386 L 0663 (ABl. Nr. L 384 vom 31. Dezember 1986, S. 12), geändert durch die Richtlinie 89/240/EWG vom 16. Dezember 1988, CELEX Nr. 389 L 0240 (ABl. Nr. L 100 vom 12. April 1989, S. 1).
Grundlegende Sicherheitsanforderungen
§ 2. (1) Kraftbetriebene Flurförderzeuge dürfen von Gewerbetreibenden und ihnen gleichgestellten Rechtsträgern (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) nur dann in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie
den technischen Anforderungen des Anhangs I der in § 1 Abs. 5 Z 2 angeführten Richtlinie 86/663/EWG entsprechen,
entsprechend den Prüfmethoden der in § 1 Abs. 5 Z 2 angeführten Richtlinie 89/240/EWG (Standsicherheit, Funktion, Sichtverhältnisse) geprüft wurden und
für sie das Übereinstimmungsverfahren durchgeführt wurde.
(2) Die Versuche und Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer selbst vornehmen, wenn er nachweist, daß er über die hiezu erforderlichen Mittel verfügt. Ansonsten hat er die Versuche und Prüfungen von einer zugelassenen Prüfstelle für kraftbetriebene Flurförderzeuge durchführen zu lassen.
(3) Anhang 3 enthält das Verzeichnis der harmonisierten europäischen Normen (EN oder ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 besteht.
(4) Der Hersteller oder der Inverkehrbringer hat alle Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitzuhalten, aus denen hervorgeht, daß die Versuche und Prüfungen nach Abs. 2 durchgeführt und die technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 eingehalten sind.
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Grundsatz
§ 3. (1) Im Rahmen des Übereinstimmungsverfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen durch
die Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 4 und
das Anbringen des Übereinstimmungszeichens gemäß § 5 zu erklären, daß das kraftbetriebene Flurförderzeug mit den Bestimmungen gemäß § 2 übereinstimmt.
(2) Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
(3) Das Übereinstimmungsverfahren (Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung, Anbringen des Übereinstimmungszeichens) sowie die Prüfungen gelten als in Österreich durchgeführt, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Übereinstimmungsbescheinigung
§ 4. Die Übereinstimmungsbescheinigung hat dem Muster gemäß Anhang 1 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu entsprechen und ist in deutscher Sprache oder in autorisierter deutscher Übersetzung abzugeben, wobei im letzteren Fall die Originalübereinstimmungserklärung anzuschließen ist. Sie ist den kraftbetriebenen Flurförderzeugen beizugeben, etwa durch Beifügung zur Betriebsanleitung oder als Abdruck in der Betriebsanleitung.
Übereinstimmungszeichen
§ 5. Das Übereinstimmungszeichen (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) muß dem Muster gemäß Anhang 2 entsprechen und ist an jedem kraftbetriebenen Flurförderzeug sichtbar, unverwischbar und dauerhaft anzubringen.
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR KRAFTBETRIEBENE
FLURFÖRDERZEUGE
§ 6. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden kraftbetriebenen Flurförderzeuge identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser kraftbetriebenen Flurförderzeuge beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
(3) Die zugelassene Prüfstelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
(4) Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
eine gute technische und berufliche Ausbildung,
eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet und
die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
(5) Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
(6) Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist - außer gegenüber den zuständigen Behörden - durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.
§ 7. Die zugelassene Prüfstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt, oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Bund oder von anderen Gebietskörperschaften durchgeführt.
§ 8. (1) Die für die Prüfung von kraftbetriebenen Flurförderzeugen in Österreich zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union notifizierten Stellen der Mitgliedstaaten, die für die Prüfung von kraftbetriebenen Flurförderzeugen zugelassen sind, werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 4 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.
(2) Vor Aufnahme in den Anhang 4 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Prüfungen im Sinne dieser Verordnung vornehmen und keine Bestätigungen im Sinne dieser Verordnung ausstellen. Gleiches gilt nachdem sie aus Anhang 4 gestrichen worden sind.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 10. (1) Änderungen des Anhanges 3 erfolgen mit Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
(2) Die Einfügung und die Änderungen des Anhanges 4 erfolgen mit Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
§ 11. (1) Diese Verordnung ist auf die im § 1 Abs. 1 und 2 genannten kraftbetriebenen Flurförderzeuge anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können kraftbetriebene Flurförderzeuge ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden, die entsprechen:
der vorliegenden Verordnung oder
der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1993.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Ab 1. Jänner 1996 unterliegt das Inverkehrbringen und Ausstellen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen, die von dieser Verordnung erfaßt werden, in jedem Falle der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1993.
§ 13. Die Allgemeine Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, und die gemäß § 375 Abs. 1 Z 54 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und der AMGSV geltenden Teile der als Bundesgesetz aufrechterhaltenen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, treten hinsichtlich der von dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
Anhang 1
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zu § 4
Übereinstimmungsbescheinigung für kraftbetriebene Flurförderzeuge
(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang 2
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zu § 5
Übereinstimmungszeichen für kraftbetriebene Flurförderzeuge
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Das Übereinstimmungszeichen muß gut sichtbar und dauerhaft sein. Es ist an einer Stelle direkt neben oder auf dem Typenschild anzubringen.
Die Abmessungen des Zeichens sind so zu wählen, daß die Information gut leserlich und gut sichtbar ist. Der Durchmesser des das Zeichen umgebenden Kreises muß mindestens 15 mm betragen.
Anhang 3
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zu § 2 Abs. 3
Verzeichnis der harmonisierten europäischen Normen für die Umsetzung
der technischen Anforderungen
Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 39, Postfach 130, Tel. (0222) 26 75 35, Telefax: (0222) 26 75 52, erhältlich.
Laut Mitteilung der Kommission der Europäischen Union vom 9. Februar 1990, 90/C 31/07:
Zum in § 2 Abs. 1 angeführten Anhang I, Abschnitt 9.5.1 der Richtlinie 86/663/EWG:
EN 281: 1988 (= ÖNORM EN 281: 1989)
Kraftbetriebene Flurförderzeuge mit Fahrersitz; Regeln für die Ausführung und Anordnung der Pedale