Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Sicherheitsanforderungen für Schutzaufbauten bestimmter Baumaschinen (Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung - SSV)(EWR/Anh. II: 384 L 0532, 388 L 0665, 386 L 0295, 386 L 0296)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
GLIEDERUNG
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .............................. § 1 - § 4
Geltungsbereich ...................................... § 1
Sicherheitsanforderungen ............................. § 2
Technische Anforderungen an Überrollschutzaufbauten .. § 3
Technische Anforderungen an Schutzaufbauten gegen
herabfallende Gegenstände .......................... § 4
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ............................ § 5 - § 18
Grundsatz ............................................ § 5
Übereinstimmungsbescheinigung ........................ § 6,
Anhang 5
Übereinstimmungszeichen .............................. § 7,
Anhang 6
Typschild ............................................ § 8
Baumusterprüfung ..................................... § 9 - § 14
Kontrolle ............................................ § 15 - § 18
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR
SCHUTZAUFBAUTEN ...................................... § 19 - § 21
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ................... § 22 - § 26
Anhang 1: Beschreibungsbogen zur Baumusterprüfung betreffend
Überrollschutzaufbau/Schutzaufbau gegen herabfallende
Gegenstände
Anhang 2: Protokoll über die Baumusterprüfung für
Überrollschutzaufbauten (ROPS)
Anhang 3: Protokoll über die Baumusterprüfung für Schutzaufbauten
gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)
Anhang 4: Baumusterprüfbescheinigung betreffend
Überrollschutzaufbau/Schutzaufbau gegen herabfallende
Gegenstände
Anhang 5: Übereinstimmungsbescheinigung
Anhang 6: Übereinstimmungszeichen
Anhang 7: Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für
Überrollschutzaufbauten und für Schutzaufbauten gegen
herabfallende Gegenstände
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von nachstehend angeführten Baumaschinen mit einer Antriebsleistung von 15 kW (20 PS) oder mehr und von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für diese Baumaschinen:
Raupen- und Radlader,
Raupen- und Radschlepper,
Erdhobel (Grader),
Motorschürfwagen (Scraper).
(2) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt VI - Baumaschinen und Baugeräte, Z 2, 8 und 9 angeführt sind:
die Richtlinie 84/532/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend Baugeräte und Baumaschinen:
die Richtlinie 86/295/EWG vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Überrollschutzaufbauten (ROPS) bestimmter Baumaschinen, CELEX Nr. 386 L 0295 (ABl. L 186 vom 8. Juli 1986, S. 1) und
die Richtlinie 86/296/EWG vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschinen, CELEX Nr. 386 L 0296 (ABl. L 186 vom 8. Juli 1986, S. 10).
Sicherheitsanforderungen
§ 2. (1) Gewerbetreibende oder ihnen gleichgestellte Personen (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) dürfen die im § 1 genannten Baumaschinen nur dann in Verkehr bringen oder ausstellen, wenn
sie mit einem Überrollschutzaufbau ausgerüstet sind,
der Überrollschutzaufbau
den technischen Anforderungen gemäß § 3 entspricht und
hiefür eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß § 12 einer zugelassenen Prüfstelle vorliegt,
sie mit einem Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände, der den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht, ausgerüstet werden können und
das Übereinstimmungsverfahren durchgeführt wurde.
(2) Gewerbetreibende oder ihnen gleichgestellte Personen (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) dürfen Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für die im § 1 genannten Baumaschinen nur dann in Verkehr bringen oder ausstellen, wenn
sie den technischen Anforderungen gemäß § 4 entsprechen,
hiefür eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß § 12 einer zugelassenen Prüfstelle vorliegt und
das Übereinstimmungsverfahren durchgeführt wurde.
Technische Anforderungen an Überrollschutzaufbauten
§ 3. (1) Überrollschutzaufbauten müssen hinsichtlich der Laborprüfungen und Leistungsanforderungen der ISO-Norm 3471:1980 (2. Auflage vom 15. September 1980) entsprechen, wobei für den Verformungsgrenzbereich die Definition der ISO-Norm 3164:1980 (2. Auflage vom 1. November 1979 in der Fassung der Änderung Nr. 1 vom 1. Dezember 1980), übernommen als ÖNORM ISO 3164:1986, gilt.
(2) Die Vorschriften nach Punkt 7.5.2.7 der ISO-Norm 3471:1980 gelten als erfüllt, wenn die Belastungsgeschwindigkeit am Angriffspunkt der Kraft F (wenn es sich etwa um die Kolbengeschwindigkeit des Zylinders handelt, der zur Erzeugung dieser Belastung dient) die folgenden Werte nicht überschreitet:
```
```
Masse der Baumaschine (m) Belastungsgeschwindigkeit
in kg mm/s
```
```
m = 20 000 3
m 20 000 = 40 000 2
m 40 000 1
(3) Die Normen, auf die in der ISO-Norm 3471:1980 Bezug genommen wird, sind:
ISO-Norm 3164:1980, übernommen als ÖNORM ISO 3164:1986;
ISO-Norm 3449:1984 (3. Auflage vom 15. April 1984), übernommen als ÖNORM ISO 3449:1986;
ISO-Norm 6165:1978 (Auflage 1978);
ISO-Norm 898/1:1978 (Auflage 1978);
ISO-Norm 898/2:1980 (Auflage 1980), übernommen als ÖNORM ISO 898/2:1981.
Technische Anforderungen an Schutzaufbauten gegen herabfallende
Gegenstände
§ 4. (1) Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände müssen hinsichtlich der Laborprüfungen und Leistungsanforderungen der ISO-Norm 3449:1984 (3. Auflage vom 15. April 1984), übernommen als ÖNORM ISO 3449:1986, entsprechen, wobei für den Verformungsgrenzbereich die Definition der ISO-Norm 3164:1980, übernommen als ÖNORM ISO 3164:1986, gilt.
(2) Die Normen, auf die in der ISO-Norm 3449:1984 Bezug genommen wird, sind:
ISO-Norm 3471:1980 (2. Auflage vom 15. September 1980);
ISO-Norm 3164:1980, übernommen als ÖNORM ISO 3164:1986;
ISO-Norm 6165:1978 (Auflage 1978);
ISO-Norm 898/1:1978 (Auflage 1978);
ISO-Norm 898/2:1980 (Auflage 1980), übernommen als ÖNORM ISO 898/2:1980.
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Grundsatz
§ 5. (1) Für Überrollschutzaufbauten auf den oder für die im § 1 genannten Baumaschinen und für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für die im § 1 genannten Baumaschinen ist folgendes Übereinstimmungsverfahren durchzuführen:
für sie ist eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 6 abzugeben, die ihnen etwa in der Betriebsanleitung beizugeben ist,
an ihnen ist das Übereinstimmungszeichen gemäß § 7 anzubringen und
an ihnen ist das Typschild gemäß § 8 anzubringen.
(2) Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
(3) Das Übereinstimmungsverfahren sowie die Baumusterprüfung samt Baumusterprüfbescheinigung gelten als in Österreich durchgeführt, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Übereinstimmungsbescheinigung
§ 6. (1) Die Übereinstimmungsbescheinigung hat dem Muster gemäß Anhang 5 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu entsprechen. Sie ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in deutscher Sprache oder zumindest in autorisierter deutscher Übersetzung abzufassen. Im letzteren Fall ist die Übereinstimmungsbescheinigung in der Originalsprache mitzuliefern.
(2) Mit der Übereinstimmungsbescheinigung hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer zu erklären,
a) daß der Überrollschutzaufbau mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und eine Baumusterprüfbescheinigung (§ 12, Anhang 4) ausgestellt hat, beziehungsweise
daß der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und eine Baumusterprüfbescheinigung (§ 12 Anhang 4) ausgestellt hat, und
daß er seine Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zugelassenen Prüfstelle obliegen, erfüllt hat.
Übereinstimmungszeichen
§ 7. Das Übereinstimmungszeichen (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) hat dem Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen und ist auf den Überrollschutzaufbauten und auf den Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände sichtbar, unverwischbar und dauerhaft anzubringen.
Typschild
§ 8. (1) Auf den Überrollschutzaufbauten ist das Typschild gemäß Nr. 9 der 150-Norm 3471:1980 (2. Auflage vom 15. September 1980) zu befestigen.
(2) Auf den Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände ist das Typschild gemäß Nr. der ISO-Norm 3449:1984 (3. Auflage vom 15. April 1984), entspricht der ÖNORM ISO 3449:1986, zu befestigen.
Baumusterprüfung
§ 9. Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine dafür zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das geprüfte Baumuster des Überrollschutzaufbaues (ROPS) den technischen Anforderungen gemäß § 3 bzw. das geprüfte Baumuster des Schutzaufbaues gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) den technischen Anforderungen gemäß § 4 entspricht.
§ 10. (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung darf für ein Baumuster nur bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle eingebracht werden.
(2) Dem Antrag ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 1 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) anzuschließen.
(3) Mit dem Antrag ist ein Baumuster vorzuführen oder der Ort anzugeben, an dem das Baumuster der Baumusterprüfung unterzogen werden kann.
§ 11. Die Baumusterprüfung hat von der zugelassenen Prüfstelle anhand des Beschreibungsbogens und des Baumusters des Überrollschutzaufbaues bzw. des Schutzaufbaues gegen herabfallende Gegenstände zu erfolgen. Hiebei sind die zutreffenden technischen Anforderungen gemäß § 3 und/oder § 4 anzuwenden.
§ 12. (1) Wenn das geprüfte Baumuster den technischen Anforderungen gemäß § 3 und/oder § 4 entspricht und die entsprechenden Versuche und Prüfungen bestanden hat, hat die zugelassene Prüfstelle das Prüfprotokoll nach Anhang 2 bzw. Anhang 3 (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) auszufertigen und eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anhang 4 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) auszustellen.
(2) Die Baumusterprüfbescheinigung ist dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände zu übermitteln. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auch eine Ausfertigung des Prüfprotokolls zu übermitteln.
(3) Die Baumusterprüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen wiederzugeben und die etwaigen Bedingungen anzuführen.
(4) Die auf Grund der Baumusterprüfbescheinigung hergestellten Überrollschutzaufbauten und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände müssen mit dem Muster, für das diese Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde, übereinstimmen.
§ 13. Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist vom Antragsteller über alle wesentlichen Änderungen zu unterrichten, insbesondere wenn dies eine Änderung des Typs oder der Handelsbezeichnung zur Folge hat. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis das Prüfprotokoll und die Baumusterprüfbescheinigung zu ergänzen.
§ 14. (1) Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu ablehnt, ist dies dem Antragsteller, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände mitzuteilen.
(2) Wenn die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu abgelehnt wird, stellt dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu hätten führen müssen.
(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Prüfstelle oder allenfalls eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.
Kontrolle
§ 15. (1) Die Kontrolle der Fertigung ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, vorzunehmen. Die Kontrolle hat durch Probenentnahmen und Stichproben zu erfolgen.
(2) Befindet sich der Ort der Fertigung, Lagerung oder des Inverkehrbringens jedoch im Ausland, so kann die zugelassene Prüfstelle die Kontrolle einer zugelassenen Prüfstelle des betreffenden Staates übergeben. Sie hat jedoch vorzusorgen, daß die Kontrollberichte an sie übermittelt werden.
§ 16. (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, sind/ist
die Fertigungsstätten und Warenlager und in, ersten Fall der Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Herstellung beginnt,
der Zugang der Beauftragten der zugelassenen Prüfstelle zu Kontrollzwecken zu den Fertigungsstätten und Warenlagern und zu den Kontrollregistern zu ermöglichen und ihr alle zu dieser Kontrolle notwendigen Informationen zu geben und
die Entnahme eines oder mehrerer Bauteile zu Kontrollzwecken am Ort der Fertigungsstätte und des Warenlagers zu gestatten.
(2) Es ist eine Fertigungskontrolle durchzuführen oder für eine solche zu sorgen und über die erforderlichen Einrichtungen zu verfügen, um ständig hinreichend die Übereinstimmung der hergestellten Schutzaufbauten mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe und der Qualität der Verarbeitung, nachprüfen zu können.
§ 17. (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, obliegt die Kontrolle,
ob über die erforderlichen Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 2 verfügt wird,
daß tatsächlich eine Fertigungskontrolle gemäß § 16 Abs. 2 ausgeübt wird und
daß ein Kontrollregister geführt wird.
(2) Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist berechtigt, unangesagte Stichproben an den angegebenen Fertigungsstätten und in den angegebenen Warenlagern vorzunehmen. Es steht ihr auch frei, auf allen Vermarktungsstufen gegen Bezahlung Stichproben vorzunehmen. Eine erneute Prüfung gemäß § 3 und/oder § 4, die den Schutzaufbau und gegebenenfalls auch den Rahmen zerstört, kann dann vorgenommen werden, wenn begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß der Schutzaufbau nicht den Leistungsanforderungen des zugelassenen Baumusters entspricht.
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