Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Maschinen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung, MSV)(EWR/Anh. II: 389L0392, 391L0368, 393L0044, 393L0068, 373L0361, 376L0434)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-04-28
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-03-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 168
Änderungshistorie JSON API
1.

die technische Bauunterlage für eine Baumusterprüfung (§ 10 Abs. 3) zusammenzustellen und einer zugelassenen Stelle zu übermitteln, die den Empfang der Unterlage unverzüglich zu bestätigen und sie aufzubewahren hat, oder

2.

die technische Bauunterlage für eine Baumusterprüfung (§ 10 Abs. 3) zusammenzustellen und einer zugelassenen Stelle zu übermitteln, die zu prüfen hat, ob die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORMEN EN), korrekt angewendet wurden und eine Bescheinigung auszustellen hat, daß die Unterlagen den Vorschriften entsprechen, oder

3.

ein Modell der Baumusterprüfung zu unterziehen.

(4) Wenn für die gefährliche Maschine im Sinne des Abs. 1 oder für den gefährlichen Sicherheitsbauteil für Maschinen im Sinne des Abs. 2 keine zutreffenden in Anhang 3 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder österreichische Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), vorliegen oder solche nicht oder nur zum Teil angewendet werden, ist ein Modell der gefährlichen Maschine oder des gefährlichen Sicherheitsbauteils für Maschinen einer Baumusterprüfung zu unterziehen.

(5) Im Falle des Abs. 3 Z 1 und 2 hat die Übereinstimmungserklärung die Übereinstimmung mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu bescheinigen.

(6) Im Falle des Abs. 3 Z 3 und des Abs. 4 (Baumusterprüfung) hat die Übereinstimmungserklärung die Übereinstimmung mit dem Modell, das der Baumusterprüfung unterzogen wurde, zu bescheinigen.

Baumusterprüfung

§ 10. (1) Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, in dem eine zugelassene Stelle feststellt und bescheinigt, daß der geprüfte Maschinentyp/Sicherheitsbauteiltyp für Maschinen den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) entspricht.

(2) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer für ein Maschinenmodell/Sicherheitsbauteilmodell bei einer einzigen zugelassenen Stelle einzubringen.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

Name (Firma) und vollständige Anschrift des Herstellers oder gegebenenfalls seines Bevollmächtigten in Österreich,

2.

Herstellungsort der Maschine/des Sicherheitsbauteils,

3.

eine technische Bauunterlage, die zumindest zu umfassen hat:

(4) Mit dem Antrag ist eine für die geplanten Produkte repräsentative Maschine bzw. ein repräsentatives Sicherheitsbauteil für Maschinen vorzuführen oder gegebenenfalls der Ort anzugeben, an dem die Maschine bzw. der Sicherheitsbauteil der Baumusterprüfung unterzogen werden kann.

(5) Die zugelassene Stelle hat die technische Bauunterlage auf ihre Angemessenheit sowie die Maschine bzw. das Sicherheitsbauteil für Maschinen zu prüfen.

(6) Bei der Prüfung der Maschine/des Sicherheitsbauteils für Maschinen hat die zugelassene Stelle

1.

darauf zu achten, ob die Maschine/das Sicherheitsbauteil in Übereinstimmung mit der technischen Bauunterlage hergestellt worden ist und bei bestimmungsgemäßer Verwendung und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann bzw. zur Erfüllung der angegebenen Sicherheitsfunktion tauglich ist,

2.

zu überprüfen, ob angegebene Normen (EN, ÖNORM EN, ÖNORM, sonstige Norm) oder sonstige technische Spezifikationen eingehalten wurden,

3.

Prüfungen und Versuche durchzuführen, um festzustellen, ob die Maschine/das Sicherheitsbauteil den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) entspricht.

(7) Die technische Bauunterlage und der Schriftverkehr betreffend die Baumusterprüfung sind in deutscher Sprache oder in einer anderen von der zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptierten Sprache zu verfassen.

Baumusterbescheinigung

§ 11. (1) Wenn der Maschinentyp/Sicherheitsbauteiltyp für Maschinen den Bestimmungen des § 10 Abs. 6 entspricht, so hat die zugelassene Stelle eine Baumusterbescheinigung auszustellen. Diese ist dem Antragsteller mitzuteilen.

(2) Die Baumusterbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Maschinentyps/Sicherheitsbauteiltyps erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.

(3) Eine Ausfertigung der Baumusterbescheinigung ist über Aufforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde sowie über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Stellen zu übermitteln. Über Aufforderung bzw. begründeten Antrag ist diesen Stellen auch eine Abschrift der technischen Bauunterlage und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche zu übermitteln.

(4) Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Stelle über alle sicherheitsrelevanten Änderungen zu unterrichten, die an der Maschine/dem Sicherheitsbauteil vorgenommen werden sollen. Die zugelassene Stelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterbescheinigung für diesen Maschinentyp/Sicherheitsbauteiltyp zu ergänzen. Abs. 3 ist anzuwenden.

(5) Die zugelassene Stelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert, hat dies unter Angabe der Gründe hiefür dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Stellen mitzuteilen. Gleiches gilt für die Zurückziehung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung.

(6) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterbescheinigung oder der Ergänzung der Baumusterbescheinigung hätten führen müssen.

(7) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Baumusterbescheinigung oder der Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.

(8) Die Baumusterbescheinigung und gegebenenfalls die Ergänzung der Baumusterbescheinigung ist in derselben Sprache wie die Originalbetriebsanleitung abzufassen. Wenn die gefährliche Maschine oder der gefährliche Sicherheitsbauteil für Maschinen für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Originalbaumusterbescheinigung beizustellen ist.

Erklärung für Maschinenteile

(Maschinenkomponenten)

§ 12. (1) Wenn Teile (Komponenten) von Maschinen, die keine Sicherheitsbauteile sind, selbständig in Verkehr gebracht werden, um in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen oder Maschinenteilen zusammengefügt zu werden, ist keine Übereinstimmungserklärung abzugeben und die CE-Kennzeichnung nicht anzubringen. Es ist jedoch eine Erklärung mit folgenden Angaben auszustellen, die dem Muster im Anhang 1.B (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen soll:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers,

2.

Beschreibung der Maschinenteile (Maschinenkomponenten),

3.

Hinweis, daß die Inbetriebnahme solange untersagt ist, bis eine Übereinstimmungserklärung bezüglich der Maschine abgegeben wurde, in die die Maschinenteile (Maschinenkomponenten) eingebaut oder mit der sie zusammengefügt werden,

4.

Angaben zum Unterzeichner.

(2) § 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Erklärung für Maschinenteile

(Maschinenkomponenten)

§ 12. (1) Wenn Teile (Komponenten) von Maschinen, die keine Sicherheitsbauteile sind, selbständig in Verkehr gebracht werden, um in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen oder Maschinenteilen zusammengefügt zu werden, ist keine Übereinstimmungserklärung abzugeben und die CE-Kennzeichnung nicht anzubringen. Es ist jedoch eine Erklärung mit folgenden Angaben auszustellen, die dem Muster im Anhang 1.B (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen soll:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers,

2.

Beschreibung der Maschinenteile (Maschinenkomponenten),

3.

Hinweis, daß die Inbetriebnahme solange untersagt ist, bis eine Übereinstimmungserklärung bezüglich der Maschine abgegeben wurde, in die die Maschinenteile (Maschinenkomponenten) eingebaut oder mit der sie zusammengefügt werden,

4.

Angaben zum Unterzeichner,

5.

gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, und die Nummer der Baumusterbescheinigung,

6.

gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, der die Unterlagen zur Verwahrung übermittelt wurden (§ 9 Abs. 3 Z 1),

7.

gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Unterlagen überprüft hat (§ 9 Abs. 3 Z 2),

8.

gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die sie umsetzen

(2) § 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

III. ABSCHNITT:

GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MASCHINEN UND AN

SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN

TEIL 1:

GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN ALLE MASCHINEN UND AN ALLE

SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN

Grundsatzbestimmung

§ 13. (1) Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen haben den im III. Abschnitt angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen, wenn von der betreffenden Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung und unter den vom Hersteller vorgesehenen und in der Betriebsanleitung festgelegten Bedingungen die entsprechenden Gefährdungen ausgehen bzw. wenn die Sicherheitsbauteile für Maschinen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und unter den vom Hersteller vorgesehenen und in der Betriebsanleitung festgelegten Bedingungen die Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion gegen die entsprechenden Gefährdungen bezwecken.

(2) In jedem Fall gelten die §§ 14 bis 17 (Grundsätze für die Integration der Sicherheit), der § 70 (Kennzeichnung) und die §§ 71 bis 74 (Betriebsanleitung) für alle Maschinen bzw. für alle Sicherheitsbauteile für Maschinen.

(3) Sofern die in den grundlegenden Sicherheitsanforderungen gesetzten Ziele bei dem gegebenen Stand der Technik nicht oder nicht vollständig erreicht werden können, muß soweit irgend möglich auf diese Ziele hin ausgelegt und gebaut werden.

(4) Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen sind nach Maßgabe der Gefahren zusammengefaßt, die sie abdecken. Von Maschinen bzw. von Sicherheitsbauteilen für Maschinen gehen eine Reihe von Gefahren aus, die in verschiedenen Teilen des III. Abschnitts behandelt werden. Daher ist der Hersteller verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit der Maschine bzw. dem Sicherheitsbauteil für Maschinen verbundenen Gefahren zu ermitteln und diese danach unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse auszulegen und zu bauen.

(5) Im folgenden beziehen sich alle Bestimmungen sowohl auf Maschinen als auch auf Sicherheitsbauteile für Maschinen.

Grundsätze für die Integration der Sicherheit

§ 14. (1) Durch die Auslegung und Bauart der Maschine muß gewährleistet sein, daß der Betrieb, das Rüsten und die Wartung bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann.

(2) Die Maßnahmen bei der Auslegung und dem Bau von Maschinen müssen darauf abzielen, Unfallrisken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, einschließlich der Zeit, in der die Maschine montiert und demontiert wird, selbst in den Fällen auszuschließen, in denen sich die Unfallrisken aus vernünftigerweise vorhersehbaren außergewöhnlichen Situationen ergeben.

§ 15. (1) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muß der Hersteller bei der Entwicklung und dem Bau der Maschine folgende Grundsätze anwenden und hiebei in der angegebenen Reihenfolge vorgehen:

1.

Beseitigen von Gefahren,

2.

Reduzieren von Gefahren,

3.

Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren,

4.

Hinweisen auf Restgefahren, die trotz der ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht beseitigt werden können,

5.

Hinweisen auf eine allenfalls erforderliche Spezialausbildung,

6.

Hinweisen auf eine allenfalls erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA).

(2) Bei der Entwicklung und dem Bau der Maschine und beim Ausarbeiten der Betriebsanleitung hat der Hersteller nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung, sondern auch nach vernünftigem Ermessen zu erwartende anderweitige Verwendungen in Betracht zu ziehen.

(3) Die Maschine ist so auszulegen, daß eine nicht ordnungsgemäße Verwendung, falls sie ein Risiko mit sich bringt, verhindert wird. Falls dies nicht möglich ist, ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen, die erfahrungsgemäß vorkommen können, besonders hinzuweisen.

§ 16. (1) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung (Streß) der Bedienungspersonen unter Berücksichtigung der ergonomischen Grundsätze soweit wie möglich reduziert werden.

(2) Bei der Auslegung und dem Bau einer Maschine muß den Belastungen Rechnung getragen werden, die den Bedienungspersonen durch die notwendige oder voraussichtliche Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen auferlegt werden.

§ 17. Die Maschine muß mit allen wesentlichen Spezialausrüstungen, Spezialzubehör oder Spezialteilen geliefert werden, damit sie ohne Risiko gerüstet, gewartet und betrieben werden kann.

Materialien und Erzeugnisse

§ 18. (1) Die für den Bau der Maschine eingesetzten Materialien oder die bei ihrer Verwendung benutzten oder entstehenden Produkte dürfen nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Bedienungspersonen führen.

(2) Wenn Fluide (Druckmedien) verwendet werden, ist die Maschine so auszulegen und zu bauen, daß sie ohne Gefährdung auf Grund des Einfüllens, Verwendens, Rückgewinnens und Beseitigens dieser Stoffe verwendet werden kann.

Beleuchtung

§ 19. (1) Die Maschine ist mit einer den Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung auszustatten, wenn das Fehlen einer solchen Beleuchtung trotz normaler Raumbeleuchtung eine Gefährdung verursachen kann.

(2) Hiebei ist darauf zu achten, daß dadurch weder ein störender Schattenbereich noch eine störende Blendung oder ein gefährlicher stroboskopischer Effekt gegeben ist.

(3) Falls bestimmte innenliegende Einrichtungen häufig geprüft werden müssen, müssen sie mit geeigneter Beleuchtung versehen sein. Das gleiche gilt für Rüst- und Wartungsbereiche.

Auslegung der Maschine im Hinblick auf die Handhabung

§ 20. (1) Maschinen und jeder ihrer Bestandteile müssen

1.

gefahrlos gehandhabt werden können und

2.

so verpackt oder ausgelegt sein, daß sie ohne Beschädigungen und Gefährdungen zwischengelagert werden können, wie etwa ausreichende Stabilität oder besondere Abstützungen.

(2) Wenn sich die Maschine oder ihre Bestandteile auf Grund ihrer Masse, ihrer Abmessungen oder ihrer Form nicht von Hand bewegen lassen, muß sie und jeder Bestandteil

1.

mit Zubehörteilen ausgestattet sein, sodaß sie von einer Lastaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden können, oder

2.

so ausgelegt sein, daß sie mit solchen Zubehörteilen ausgerüstet werden können, wie etwa Gewindebohrungen, oder

3.

so geformt sein, daß die üblichen Lastaufnahmeeinrichtungen leicht angelegt werden können.

(3) Maschinen oder ihre Bestandteile, die von Hand transportiert werden können, müssen

1.

leicht transportierbar sein oder

2.

über Tragevorrichtungen, wie etwa Griffe, für einen sicheren Transport verfügen.

(4) Für die Handhabung von Werkzeugen und/oder Maschinenteilen, die auch bei geringer Masse, etwa wegen ihrer Form oder ihres Werkstoff, eine Gefahr darstellen können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen.

Steuerungen und Befehlseinrichtungen

Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen

§ 21. Steuerungen sind so auszulegen und zu bauen, daß

1.

sie sicher und zuverlässig funktionieren,

2.

somit keine gefährlichen Situationen entstehen,

3.

den zu erwartenden Betriebseinflüssen und Fremdeinflüssen standhalten und

4.

Fehler in der Logik zu keiner gefährlichen Situation führen.

Stellteile

§ 22. (1) Stellteile müssen

1.

deutlich sichtbar und kenntlich und gegebenenfalls zweckmäßig gekennzeichnet sein,

2.

so angebracht sein, daß ein sicheres, unbedenkliches, schnelles und eindeutiges Betätigen möglich ist,

3.

so ausgelegt sein, daß das Betätigen des Stellteils mit der jeweiligen Steuerwirkung kohärent ist,

4.

außerhalb der Gefahrenbereiche angeordnet sein, erforderlichenfalls mit Ausnahme bestimmter Stellteile wie solcher von Notbefehlseinrichtungen oder von Stellteilen auf Pulten zum Programmieren von Robotern,

5.

so liegen, daß ihr Betätigen nicht zusätzliche Gefährdungen hervorruft,

6.

so ausgelegt oder geschützt sein, daß die beabsichtigte Wirkung, falls sie eine Gefährdung hervorrufen kann, nicht ohne absichtliches Betätigen eintreten kann,

7.

so gefertigt werden, daß sie vorhersehbaren Beanspruchungen standhalten; dies gilt insbesondere für Stellteile von Notbefehlseinrichtungen, die in hohem Maße beansprucht werden können.

(2) Ist ein Stellteil für mehrere verschiedene Wirkungen ausgelegt und gebaut und ist daher seine Wirkung nicht eindeutig, wie etwa bei der Verwendung von Tastaturen, so muß die jeweilige Steuerwirkung unmißverständlich angezeigt und erforderlichenfalls bestätigt werden.

(3) Die Stellteile müssen so gestaltet sei, daß unter Berücksichtigung der ergonomischen Grundsätze ihre Anordnung, ihre Bewegungsrichtung und ihr Widerstand mit der Steuerwirkung kompatibel sind. Die Belastungen auf Grund der notwendigen oder voraussichtlichen Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung, wie etwa Handschuhe, Schuhe, müssen in Betracht gezogen werden.

(4) Die Maschine muß mit sicherheitsrelevanten Anzeigevorrichtungen, wie Skalen oder Signalanzeigen, und Hinweisen versehen sein. Die Bedienungspersonen müssen diese Anzeigevorrichtungen vom Bedienungsstand aus einsehen können.

(5) Vom Hauptbedienungsstand aus müssen sich die Bedienungspersonen vergewissern können, daß sich keine gefährdeten Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

(6) Sofern dies nicht möglich ist, muß die Steuerung so ausgelegt und gebaut sein, daß der Inbetriebnahme ein akustische und/oder optisches Warnsignal vorgeschaltet ist. Die gefährdeten Personen müssen die Zeit und Möglichkeit haben, das Ingangsetzen der Maschine rasch zu verhindern.

Ingangsetzen

§ 23. (1) Das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliches Betätigen einer hiefür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein.

(2) Dies gilt auch, sofern dies für die gefährdeten Personen nicht völlig gefahrlos erfolgt,

1.

für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet dessen Ursache,

2.

für eine wesentliche Änderung des Betriebszustands, wie etwa der Geschwindigkeit oder des Druckes.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt nicht bei einer normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb.

(4) Verfügt eine Maschine über mehrere Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und können sich daher die Bedienungspersonen gegenseitig gefährden, so müssen zusätzliche Einrichtungen, wie etwa Zustimmungsschalter oder Wahlschalter, die nur jeweils eine Befehlseinrichtung zum Ingangsetzen wirksam werden lassen, vorgesehen werden, um diese Gefahr auszuschließen.

(5) Das Wiederingangsetzen einer automatischen Anlage im Automatikbetrieb nach einer Abschaltung muß leicht durchführbar sein, nachdem die Sicherheitsbedingungen erfüllt sind.

Stillsetzen

Normales Stillsetzen

§ 24. (1) Jede Maschine muß mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen der gesamten Maschine ausgerüstet sein.

(2) Jeder Arbeitsplatz muß mit einer Befehlseinrichtung ausgerüstet sein, mit der sich entsprechend der Gefahrenlage alle beweglichen Teile oder bestimmte Teile stillsetzen lassen, um die Maschine in einen sicheren Zustand zu versetzen. Der Befehl zum Stillsetzen muß den Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein.

(3) Ist die Maschine oder sind ihre Teile stillgesetzt, so muß die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden.

Stillsetzen im Notfall

§ 25. (1) Jede Maschine muß mit einer oder mehreren Notbefehlseinrichtungen ausgerüstet sein, durch die unmittelbar drohende oder eintretende gefährliche Situationen vermieden werden können.

(2) Abs. 1 gilt nicht

1.

für Maschinen, bei denen durch die Notbefehlseinrichtung die Gefahr nicht gemindert werden kann, da die Notbefehlseinrichtung entweder die Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen der Gefahr erforderliche, Maßnahmen zu ergreifen und

2.

für in der Hand gehaltene oder von Hand geführte Maschinen.

(3) Die Notbefehlseinrichtung muß

1.

deutlich kenntliche, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben,

2.

das möglichst schnelle Stillsetzen des gefährlichen Bewegungsvorganges bewirken, ohne daß sich hiedurch zusätzliche Gefährdungen ergeben,

3.

wo nötig, bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen oder deren Auslösung zulassen.

(4) Wenn die Notbefehlseinrichtung nach der Auslösung eines Not-Aus-Befehls nicht mehr betätigt wird, muß dieser Befehl durch die Blockierung der Notbefehlseinrichtung bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben. Es darf nicht möglich sein, die Einrichtung zu blockieren, ohne daß diese einen Not-Aus-Befehl auslöst. Die Einrichtung darf nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können. Durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder in Gang gesetzt werden, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden können.

Stillsetzen bei verketteten Anlagen

§ 26. Bei Maschinen oder Maschinenteilen, die für ein Zusammenwirken ausgelegt sind, ist die Maschine so auszulegen und zu bauen, daß die Befehlseinrichtung zum Stillsetzen, einschließlich der Notbefehlseinrichtung, nicht nur die Maschine stillsetzen können, sondern auch alle vorgeschalteten und/oder nachgeschalteten Einrichtungen, falls deren weiterer Betrieb eine Gefahr darstellen kann.

Betriebsartenwahlschalter

§ 27. (1) Die gewählte Betriebsart muß allen anderen Betriebssystemen außer der Notbefehlseinrichtung übergeordnet sein.

(2) Ist die Maschine so ausgelegt und gebaut worden, daß mehrere Steuerungsabläufe oder Betriebsarten mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen möglich sind, wie etwa für das Rüsten, die Wartung oder die Inspektion, so muß sie mit einem in jeder Stellung abschließbaren Betriebsartenwahlschalter versehen sein. Jede Stellung des Wahlschalters darf nur einem Steuerungsablauf oder einer Betriebsart entsprechen.

(3) Der Wahlschalter kann durch andere Wahlmittel ersetzt werden, die die Verwendung von bestimmten Maschinenfunktionen für bestimmte Gruppen von Bedienungspersonen beschränkt, wie etwa Zugriffscodes für bestimmte numerische Steuerfunktionen.

(4) Ist bei bestimmten Arbeitsgängen der Betrieb der Maschine bei aufgehobener Schutzwirkung der Schutzeinrichtungen erforderlich, so sind der entsprechenden Wahlschalterstellung folgende Steuerungsvorgaben zuzuordnen:

1.

die Automatiksteuerung wird gesperrt,

2.

es sind nur Bewegungen möglich, wenn die Befehlseinrichtungen kontinuierlich betätigt werden (Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung),

3.

gefährliche Bewegungen von Teilen sind nur unter verschärften Sicherheitsbedingungen möglich wie etwa reduzierte Geschwindigkeit, reduzierte Leistung oder Schrittbetrieb, und Gefahren, die sich aus Befehlsverkettungen ergeben können, werden vermieden,

4.

Maschinenbewegungen, die auf Grund einer direkten oder indirekten Einwirkung auf maschineninterne Sensoren eine Gefahr darstellen können, werden vermieden.

(5) Vom Betätigungsplatz des Wahlschalters aus müssen sich die jeweils betriebenen Maschinenteile steuern lassen.

Störung der Energieversorgung

§ 28. (1) Die Unterbrechung der Energieversorgung der Maschine, die Wiederkehr der Energieversorgung nach einer Unterbrechung oder die Änderung der Energieversorgung welcher Art auch immer, darf nicht zu gefährlichen Situationen führen.

(2) Insbesondere ist folgendes auszuschließen:

1.

unbeabsichtigtes Ingangsetzen,

2.

Nichtausführen eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen,

3.

Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks,

4.

Verhinderung des automatischen oder manuellen Stillsetzens von beweglichen Teilen jeglicher Art,

5.

Ausfall von Schutzeinrichtungen.

Störung des Steuerkreises

§ 29. (1) Ein Defekt in der Logik des Steuerkreises, das Versagen oder die Beschädigung des Steuerkreises darf nicht zu gefährlichen Situationen führen.

(2) Insbesondere ist folgendes auszuschließen:

1.

unbeabsichtigtes Ingangsetzen,

2.

Nichtausführen eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen,

3.

Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks,

4.

Verhinderung des automatischen oder manuellen Stillsetzens von beweglichen Teilen jeglicher Art,

5.

Ausfall von Schutzeinrichtungen.

Software

§ 30. Die Software für den Dialog zwischen Bedienungspersonen und Steuer- und Kontrollsystem einer Maschine ist nach den Grundsätzen der Benutzerfreundlichkeit auszulegen.

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren

Stabilität

§ 31. (1) Maschinen, ihre Teile und ihr Zubehör müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie unter den bestimmungsgemäßen Verwendungsbedingungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Klimabedingungen, ausreichend stabil sind und verwendet werden können, ohne daß die Gefahr eines unbeabsichtigten Umstürzens, Herabfallens oder Verrückens besteht.

(2) Kann auf Grund der Form der Maschine oder der vorgesehenen Installation eine ausreichende Stabilität nicht geboten werden, müssen geeignete Befestigungsmittel vorgesehen und in der Betriebsanleitung angegeben werden.

Bruchgefahr beim Betrieb

§ 32. (1) Die verschiedenen Teile sowie Verbindungen der Maschine müssen den Belastungen während der bestimmungsgemäßen Verwendung standhalten können.

(2) Die verwendeten Materialien müssen eine der bestimmungsgemäßen Verwendung angepaßte ausreichende Widerstandsfähigkeit aufweisen. Insbesondere in bezug auf Ermüdung, Alterung, Korrosion und Verschleiß.

(3) In der Betriebsanleitung müssen Art und Intervall von sicherheitsrelevanten Inspektions- und Wartungsarbeiten angegeben sein. Gegebenenfalls ist dort auf verschleißanfällige Teile und die Maßnahmen für den Austausch hinzuweisen.

(4) Besteht trotz der getroffenen Maßnahmen noch Berst- oder Bruchgefahr, wie etwa bei Schleifscheiben, müssen die betreffenden beweglichen Teile so montiert und angeordnet sein, daß bei einem Bruch ihre Bruchstücke zurückgehalten werden.

(5) Starre oder elastische Leitungen, die Fluide, insbesondere unter hohem Druck, führen, müssen den vorgesehenen inneren und äußeren Belastungen standhalten. Sie müssen gut befestigt und/oder vor jeglicher aggressiver Einwirkung von außen geschützt sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß sie im Fall des Bruchs keine Gefahren verursachen können, wie plötzliche Bewegungen, unter hohem Druck austretender Strahl.

(6) Bei automatischer Zuführung des Werkstücks zum Werkzeug müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, um Risken für die gefährdeten Personen, wie etwa durch Werkzeugbruch, auszuschließen:

1.

Wenn das Werkstück das Werkzeug berührt, muß das Werkzeug seine normalen Arbeitsbedingungen erreicht haben.

2.

Wenn das Werkzeug absichtlich oder zufällig in Betrieb gesetzt und/oder angehalten wird, müssen Zuführbewegung und Werkzeugbewegung synchron verlaufen.

Herabfallende und herausgeschleuderte Gegenstände

§ 33. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Herabfallen oder Herausschleudern von allenfalls gefährlichen Gegenständen, wie bearbeitete Werkstücke, Werkzeuge, Späne, Bruchstücke, Abfälle, zu vermeiden.

Oberflächen, Kanten, Ecken

§ 34. Zugängliche Maschinenteile dürfen, sofern dies ihre Funktion zuläßt, keine scharfen Kanten oder Ecken sowie keine rauhen Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen führen können.

Mehrfach kombinierte Maschinen

§ 35. (1) Kann die Maschine mehrere unterschiedliche Arbeitsgänge ausführen, wobei zwischen jedem Arbeitsgang das Werkstück von Hand abgenommen wird (mehrfach kombinierte Maschine), so muß sie so ausgelegt und gebaut sein, daß jedes Teil auch getrennt verwendet werden kann, ohne daß die übrigen Teile für die gefährdeten Personen eine Gefährdung oder Behinderung darstellen.

(2) Deshalb muß jedes Teil, sofern es nicht gesichert ist, einzeln in Gang gesetzt und stillgesetzt werden können.

Änderung der Drehzahl der Werkzeuge

§ 36. Ist die Maschine für die Durchführung von Arbeitsgängen unter verschiedenen Verwendungsbedingungen konzipiert, wie etwa verschiedene Geschwindigkeiten oder verschiedene Energieversorgung, muß sie so ausgelegt und gebaut sein, daß diese Verwendungsbedingungen sicher und zuverlässig gewählt und eingestellt werden können.

Bewegliche Teile

§ 37. (1) Die beweglichen Teile einer Maschine müssen so ausgelegt, gebaut und angeordnet sein, daß Gefährdungen vermieden werden. Falls weiterhin Gefahren bestehen, müssen sie mit Schutzeinrichtungen in der Weise versehen sein, daß jedes Risiko durch Erreichen der Gefahrstelle, das zu Unfällen führen kann, vermieden wird.

(2) Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein ungewolltes Blockieren der beweglichen Arbeitselemente zu verhindern. Kann es trotz der getroffenen Vorkehrungen zu einer Blockierung kommen, müssen spezielle Schutzeinrichtungen oder spezielles Werkzeug mitgeliefert werden und in der Betriebsanleitung und gegebenenfalls auf der Maschine selbst die nötigen Hinweise gegeben werden, damit sich die Blockierung gefahrlos lösen läßt.

Auswahl der Schutzeinrichtungen gegen Gefährdungen durch bewegliche

Teile

§ 38. Die für den Schutz vor Gefährdungen durch bewegliche Teile verwendeten Schutzeinrichtungen müssen entsprechend der jeweiligen Gefährdung ausgewählt werden. Bei der Auswahl sind die §§ 39 und 40 anzuwenden.

Bewegliche Teile der Kraftübertragung

§ 39. (1) Zum Schutz der gefährdeten Personen vor Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung, wie etwa Antriebsscheiben, Treibriemen, Zahnräder, Zahnstangen oder Kraftübertragungswellen, müssen verwendet werden:

1.

feststehende trennende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 41 und 42 oder

2.

bewegliche trennende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 41 und 43.

(2) Abs. 1 Z 2 ist anzuwenden, wenn häufige Eingriffe vorgesehen sind.

Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozeß teilnehmen

(Wirkbereich)

§ 40. (1) Zum Schutz der gefährdeten Personen vor Gefährdungen durch bewegliche Teile, die am Arbeitsprozeß teilnehmen, wie etwa Schneidwerkzeuge, Pressenstößel, Walzen, in Bearbeitung befindliche Werkstücke, müssen verwendet werden:

1.

wo immer möglich feststehende trennende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 41 und 42,

2.

andernfalls

(2) Können jedoch bestimmte am Arbeitsprozeß teilnehmende bewegliche Teile während ihres Betriebes auf Grund von Arbeitsgängen, die das Eingreifen der Bedienungspersonen in ihrer Nähe erfordern, nicht oder nur teilweise gesichert werden, so müssen diese Teile, soweit technisch möglich, versehen werden mit:

1.

feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 41 und 42, sodaß ein Erreichen der für den Arbeitsgang nicht verwendeten beweglichen Teile nicht möglich ist, und

2.

verstellbaren trennenden Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 41 und 45, um den Zugang auf die für den Arbeitsgang unbedingt notwendigen beweglichen Teile zu beschränken.

Anforderungen an Schutzeinrichtungen

Allgemeine Anforderungen

§ 41. Trennende Schutzeinrichtungen und andere Schutzeinrichtungen

1.

müssen stabil gebaut sein,

2.

dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,

3.

dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können,

4.

müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben,

5.

dürfen die Beobachtung des Arbeitsganges nicht mehr als notwendig einschränken,

6.

müssen die für die Werkzeugzuführung und/oder Werkzeugabnahme oder die für die Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtung zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muß.

Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen

Feststehende trennende Schutzeinrichtungen

§ 42. (1) Feststehende trennende Schutzeinrichtungen müssen fest an ihrem Platz gehalten werden.

(2) Sie müssen durch Vorrichtungen befestigt sein, die nur mit Werkzeugen geöffnet werden können.

(3) Soweit möglich, dürfen sie nach Lösen der Befestigungen nicht in Schutzstellung verbleiben.

Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen

§ 43. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen des Typs A müssen

1.

soweit als möglich mit der Maschine verbunden bleiben, wenn sie geöffnet werden,

2.

mit einer Koppelung ausgerüstet sein, sodaß

§ 44. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen des Typs B müssen so ausgelegt und in die Steuerung der Maschine integriert werden, daß

1.

die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange ein Erreichen dieser Teile möglich ist,

2.

ein Erreichen beweglicher Teile während des Betriebes nicht möglich ist,

3.

ihre Einstellung nur durch eine absichtliche Handlung möglich ist, wie etwa mit einem Werkzeug, Schlüssel,

4.

bei Fehlen oder Störung einer ihrer Komponenten das Ingangsetzen verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden,

5.

Schutz vor jeder Gefahr des Herausschleuderns durch eine geeignete Auffangvorrichtung gegeben ist.

Zugangsbeschränkende verstellbare trennende Schutzeinrichtungen

§ 45. Verstellbare trennende Schutzeinrichtungen, die den Zugang auf die für die Arbeit unbedingt notwendigen beweglichen Teile beschränken, müssen

1.

je nach Art der durchzuführenden Arbeit manuell oder automatisch verstellbar sein,

2.

leicht und ohne Werkzeug verstellt werden können,

3.

die Gefahr des Herausschleuderns soweit wie möglich verringern.

Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen

§ 46. Nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen so ausgelegt und in die Steuerung der Maschine integriert werden, daß

1.

die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie von den Bedienungspersonen erreicht werden können,

2.

die beweglichen Teile während des Betriebes von gefährdeten Personen nicht erreicht werden können,

3.

ihre Einstellung nur durch eine absichtliche Handlung möglich ist, wie etwa mit einem Werkzeug oder einem Schlüssel,

4.

bei Fehlen oder Störung einer ihrer Komponenten das Ingangsetzen verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden.

Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren

Elektrische Energie

§ 47. Elektrisch angetriebene Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und ausgerüstet sein, daß alle Gefahren auf Grund von Elektrizität vermieden werden oder vermieden werden können.

Statische Elektrizität

§ 48. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß möglicherweise gefährliche elektrostatische Aufladungen vermieden oder beschränkt werden und/oder mit Mitteln zum Ableiten versehen sein.

Nichtelektrische Energie

§ 49. Mit nichtelektrischer, wie etwa hydraulischer, pneumatischer oder thermischer Energie angetriebene Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und ausgerüstet sein, daß alle Gefahren, die von diesen Energiearten ausgehen können, vermieden werden.

Fehlerhafte Montage

§ 50. (1) Fehler bei der Montage oder erneuten Montage bestimmter Teile, die zu Gefährdungen führen können, müssen durch die Bauart dieser Teile oder andernfalls durch Hinweise auf den Teilen selbst und/oder auf den Gehäusen unmöglich gemacht werden. Die gleichen Hinweise müssen auf den beweglichen Teilen und/oder auf ihrem Gehäuse stehen, wenn die Kenntnisse der Bewegungsrichtung für die Vermeidung einer Gefährdung notwendig ist. Allenfalls muß die Betriebsanleitung zusätzliche Informationen enthalten.

(2) Kann ein fehlerhafter Anschluß eine Gefährdung verursachen, so muß dies bei Fluidleitungen und bei elektrischen Leitungen bereits durch die Bauart oder andernfalls durch Hinweise auf den Leitungen und/oder Klemmen unmöglich gemacht werden,

Extreme Temperaturen

§ 51. (1) Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um jede Verletzungsgefahr durch Berührung von oder Aufenthalt in unmittelbarer Umgebung von Maschinenteilen oder Materialien mit hoher oder sehr niedriger Temperatur zu vermeiden.

(2) Gefährdungen durch Spritzer von heißen oder sehr kalten Materialen müssen ermittelt werden. Wo diese Gefährdungen bestehen, müssen die zu ihrer Vermeidung notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. Wo dies technisch nicht möglich ist, müssen sie entschärft werden.

Brand

§ 52. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß jegliche von der Maschine selbst oder durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und andere von der Maschine freigesetzte oder verwendete Substanzen verursachte Brand- oder Überhitzungsgefahr vermieden wird.

Explosionen

§ 53. (1) Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß jegliche Explosionsgefahr, die von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht, vermieden wird.

(2) Es ist Vorsorge zu treffen, daß

1.

eine gefährliche Konzentration der betreffenden Stoffe vermieden wird,

2.

die Zündung der explosiblen Atmosphäre vermieden wird,

3.

die Auswirkungen einer Explosion, falls es dennoch dazu kommen sollte, auf die Umgebung auf ein ungefährliches Maß beschränkt wird.

(3) Dieselben Maßnahmen sind zu treffen, wenn die Maschine entsprechend der bestimmungsgemäßen Verwendung für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen ist.

(4) Die zu den Maschinen gehörenden elektrischen Betriebsmittel müssen hinsichtlich der Explosionsgefahr den diesbezüglichen besonderen Rechtsvorschriften entsprechen.

Lärm

§ 54. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß Gefährdungen durch Lärmemission auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung, vor allem an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden.

Vibrationen

§ 55. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß Gefährdungen durch Maschinenvibrationen auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Verringerung von Vibrationen, vor allem an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden.

Strahlung

§ 56. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß jegliche Emission von Strahlung durch die Maschine auf das für ihr Funktionieren notwendige Maß beschränkt wird und eine Einwirkung auf die gefährdeten Personen vollständig unterbunden oder auf ein ungefährliches Maß begrenzt wird.

Strahlung von außen

§ 57. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß ihr Funktionieren durch eine Strahlung von außen nicht beeinträchtigt wird.

Lasereinrichtungen

§ 58. Bei Maschinen mit Lasereinrichtungen ist Vorsorge zu treffen, daß

1.

die Lasereinrichtungen so ausgelegt und gebaut sind, daß unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird,

2.

die Lasereinrichtungen so abgeschirmt sind, daß weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten,

3.

die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen so beschaffen sind, daß durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.

Emission von Stoffen

§ 59. (1) Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und/oder ausgerüstet sein, daß Gefährdungen durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und sonstige Abfallprodukte der Maschine vermieden werden.

(2) Falls eine solche Gefahr besteht, müssen Maschinen so ausgerüstet sein, daß diese Stoffe aufgefangen und/oder abgesaugt werden können. Sind Maschinen im Normalbetrieb nicht geschlossen, müssen die Auffang- und/oder Absaugeinrichtungen so nah wie möglich an der Emissionsstelle liegen.

Befreiungsmöglichkeit

§ 60. Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und ausgerüstet sein, daß eine gefährdete Person nicht in einer Maschine eingeschlossen bleibt oder, falls eine selbsttätige Befreiung nicht möglich ist, Hilfe herbeirufen kann.

Stürze

§ 61. Teile von Maschinen, auf denen sich Personen gegebenenfalls bewegen oder aufhalten müssen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß ein Ausrutschen, Stolpern oder ein Sturz auf oder von diesen Teilen vermieden wird.

Instandhaltung

Wartung der Maschine

§ 62. (1) Rüststellen und Wartungsstellen einschließlich Schmierstellen müssen außerhalb der Gefahrenbereiche hegen. Die Rüstarbeiten und die Instandhaltungsarbeiten wie Reparatur- und Wartungsarbeiten einschließlich Reinigung müssen bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden können.

(2) Wenn mindestens eine dieser Bedingungen aus technischen Gründen nicht erfüllt werden kann, müssen die Arbeitsgänge gefahrlos ausgeführt werden können, wobei insbesondere § 27 anzuwenden ist.

(3) Bei automatischen Maschinen und gegebenenfalls bei anderen Maschinen muß eine Schnittstelle zum Anschluß einer Einrichtung für Fehlerdiagnose vorgesehen sein.

(4) Teile von automatischen Maschinen, die insbesondere für eine Fertigungsumstellung oder auf Grund ihrer Verschleißanfälligkeit oder auf Grund möglicher Beschädigungen bei einer Betriebsstörung häufig ausgewechselt werden müssen, sind für problemlose, risikofreie Montage und Demontage auszulegen. Der Zugang zu diesen Maschinenteilen ist so zu gestalten, daß diese Arbeiten mit den jeweiligen technischen Hilfsmitteln, wie Werkzeugen, Meßinstrumenten nach den vom Hersteller angegebenen Arbeitsverfahren durchgeführt werden können.

Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten

§ 63. Es müssen Zugangsmöglichkeiten, die Treppen, Leitern, Arbeitsbühnen, vorgesehen sein, durch die alle für die Betätigungen beim Arbeitsablauf, für das Rüsten und für die Instandhaltung relevanten Stellen sicher erreicht werden können.

Trennung von den Energiequellen

§ 64. (1) Jede Maschine muß mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann (Hauptbefehlseinrichtungen). Diese Einrichtungen sind klar zu kennzeichnen. Sie müssen abschließbar sein, falls eine Wiedereinschaltung für die gefährdeten Personen eine Gefährdung verursachen kann. Bei elektrisch betriebenen Maschinen, die über Steckverbindung angeschlossen sind, genügt die Trennung der Steckverbindung.

(2) Die Hauptbefehlseinrichtung muß auch dann abschließbar sein, wenn die Bedienungspersonen die permanente Trennung vom jeweiligen Arbeitsplatz aus nicht überwachen können.

(3) Die Restenergie bzw. gespeicherte Energie, die nach der Trennung der Maschine noch vorhanden sein kann, muß ohne Gefährdung für die gefährdeten Personen abgeleitet werden können.

(4) Ausnahmsweise dürfen bestimmte Kreise nicht von der Energiequelle getrennt werden, insbesondere um Teile in ihrer Position zu halten, Daten zu sichern oder innenliegende Teile zu beleuchten. In diesem Fall müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheit der Bedienungspersonen zu gewährleisten.

Eingriffe von Bedienungspersonen

§ 65. (1) Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und ausgerüstet sein, daß sie möglichst wenige Anlässe für ein Eingreifen der Bedienungspersonen geben.

(2) Ist ein Eingreifen von Bedienungspersonen nicht zu vermeiden, so muß es möglich sein, daß dies leicht und sicher erfolgen kann.

Reinigung der innenliegenden Teile

§ 66. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß die Reinigung der innenliegenden Teile der Maschine, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten haben, ohne unmittelbaren Zugang zu den innenliegenden Teilen möglich ist Ebenso muß ihre allfällige Entleerung von außen erfolgen können. Läßt sich ein Zugang zu den innenliegenden Teilen durchaus nicht vermeiden, so müssen beim Bau der Maschine Maßnahmen getroffen werden, die eine möglichst ungefährliche Reinigung erlauben.

Hinweise

Anzeigevorrichtungen

§ 67. (1) Die für die Bedienung einer Maschine erforderliche Information muß eindeutig und leicht zu verstehen sein.

(2) Es ist darauf zu achten, daß die Bedienungspersonen nicht mit Informationen überlastet werden.

(3) Wenn die Sicherheit und Gesundheit der gefährdeten Personen durch Funktionsstörungen einer Maschine, deren Betrieb nicht überwacht wird, beeinträchtigt werden können, muß die Maschine mit einer entsprechenden akustischen oder optischen Warnvorrichtung versehen sein.

Warneinrichtungen

§ 68. (1) Ist die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet, wie etwa Signaleinrichtungen, so müssen diese eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein.

(2) Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Bedingungspersonen die ständige Funktionsbereitschaft dieser Warneinrichtungen überprüfen können.

(3) Vorschriften und Normen über Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen sind anzuwenden.

Warnung vor Restgefahren

§ 69. (1) Bestehen trotz aller getroffenen Vorkehrungen weiterhin Gefahren oder handelt es sich um potentielle, nicht offensichtliche Gefahren, wie etwa Schaltkasten, radioaktive Quellen, Entlüftung des Hydraulikkreises, Gefährdung in einem nicht sichtbaren Teil, so muß darauf hingewiesen werden.

(2) Diese Hinweise müssen vorzugsweise in allgemein verständlichen Piktogrammen dargestellt und/oder in deutscher Sprache abgefaßt sein.

Kennzeichnung

§ 70. (1) An jeder Maschine müssen deutlich lesbar und unverwischbar folgende Hinweise angebracht sein:

1.

Name und Anschrift des Herstellers,

2.

Typenbezeichnung oder Serienbezeichnung,

3.

gegebenenfalls Seriennummer,

4.

gegebenenfalls Eignung der Maschine zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre,

5.

CE-Kennzeichnung (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) (§ 8 und Anhang 2)

6.

Baujahr.

(2) Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine auch alle für die Sicherheit bei der bestimmungsgemäßen Verwendung unabdingbare Hinweise angebracht sein, wie etwa maximale Drehzahl bestimmter mitlaufender Teile, Höchstdurchmesser der zu montierenden Werkzeuge, Masse.

(3) Muß ein Maschinenteil während der Verwendung mit Lastaufnahmemitteln gehandhabt werden, so ist darauf seine Masse gut leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugehen. Dies gilt auch für auswechselbare Ausrüstungen gemäß § 3 Abs. 4 dritter Satz.

Betriebsanleitung

§ 71. (1) Jede Maschine muß mit einer Betriebsanleitung mit folgenden Mindestangaben versehen sein:

1.

Angaben gemäß § 70, mit Ausnahme der Seriennummer,

2.

wartungsrelevante Hinweise, wie etwa Anschrift des Importeurs, Anschriften von Service-Werkstätten,

3.

bestimmungsgemäße Verwendung,

4.

Arbeitsplätze, die von den Bedienungspersonen eingenommen werden können,

5.

Angaben, damit sicher durchgeführt werden können

6.

erforderlichenfalls Schulungshinweise,

7.

erforderlichenfalls die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können,

8.

Übereinstimmungserklärung und CE-Kennzeichnung.

(2) Erforderlichenfalls ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen hinzuweisen (§ 15 Abs. 3).

§ 72. (1) Wenn die Maschine für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer die Originalbetriebsanleitung entweder in deutscher Sprache abzufassen oder neben der Originalbetriebsanleitung eine autorisierte deutsche Übersetzung mitzuliefern.

(2) Wenn die Maschine nicht für die Verwendung in Österreich jedoch für die Verwendung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bestimmt ist, ist die Betriebsanleitung in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) abzufassen.

(3) Abweichend von Abs. 1 darf die Wartungsanleitung für Fachpersonal, das dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten im EWR untersteht, in einer einzigen von diesem Personal verstandenen Sprache abgefaßt sein.

(4) Die Betriebsanleitung hat alle für die Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion und Überprüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Reparatur der Maschine notwendigen Pläne und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit zu enthalten.

(5) Hinsichtlich der Sicherheitsaspekte dürfen Unterlagen, in denen die Maschine beschrieben wird, nicht im Widerspruch zur Betriebsanleitung stehen. Diese Unterlagen zur Beschreibung der Maschine müssen die Angaben gemäß § 74 über den von der Maschine ausgehenden Luftschall und bei in der Hand gehaltenen Maschinen und/oder bei von Hand geführten Maschinen die Angaben gemäß § 79 über Vibrationen enthalten.

§ 73. (1) In der Betriebsanleitung müssen erforderlichenfalls die Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen enthalten sein, wie etwa Verwendung von Geräuschdämpfern, Art und Masse des Sockels.

(2) Ist die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine in explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen, müssen in der Betriebsanleitung alle notwendigen Informationen enthalten sein.

(3) Bei der Abfassung und Gestaltung von Betriebsanleitungen für Maschinen, die auch zur bestimmungsgemäßen Verwendung durch Privatpersonen bestimmt sind, muß auch dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit, die nach vernünftigem Ermessen von solchen Verwendern erwartet werden kann, Rechnung getragen werden.

§ 74. (1) Die Betriebsanleitung muß folgende Angaben über den von der Maschine ausgehenden Luftschall enthalten (tatsächlicher Wert oder anhand der Messung an einer identischen Maschine ermittelter Wert):

1.

A-bewerteter äquivalenter Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen der Bedienungspersonen, wenn er über 70 dB(A) liegt; ist der Pegel niedriger als oder gleich 70 dB(A), genügt die Angabe „ 70 dB(A) '' beziehungsweise „= 70 dB(A)'';

2.

Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks an den Arbeitsplätzen der Bedienungspersonen sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 mikroPa) übersteigt;

3.

Schalleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen der Bedienungspersonen über 85 dB(A) liegt.

(2) Bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen dürfen statt des Schalleistungspegels die äquivalenten Dauerschalldruckpegel an bestimmten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden.

(3) Werden keine harmonisierten Normen (EN) oder sie umsetzende österreichische Normen (ÖNORM EN) angewendet, so ist zur Ermittlung der Geräuschemission der für die Maschine am besten geeignete Meßcode zu verwenden.

(4) Es muß angegeben werden, welche Meßverfahren verwendet wurden und unter welchen Betriebsbedingungen der Maschine die Messungen vorgenommen wurden.

(5) Wenn sich die Arbeitsplätze der Bedienungspersonen nicht festlegen lassen oder nicht festgelegt sind, sind die Schalldruckpegelmessungen in einem Abstand von 1 Meter von der Maschinenoberfläche und 1,60 Meter über dem Boden oder der Zugangsplattform vorzunehmen. Der höchste Schalldruckwert und der dazugehörige Meßpunkt sind anzugeben.

TEIL 2:

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN

NAHRUNGSMITTELMASCHINEN

§ 75. Maschinen, die für die Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln bestimmt sind, wie zum Kochen, Kühlen, Auftauen, Waschen, Handhaben, Verpacken, Lagern, Transportieren, Vertreiben, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß die Gefahr einer Infektion, Krankheit oder Ansteckung ausgeschaltet ist.

§ 76. Darüber hinaus müssen folgende Hygieneregeln beachtet werden:

1.

Die Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder kommen können, müssen den einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen genügen. Die Maschine muß so ausgelegt und gebaut sein, daß die Materialien vor jeder Verwendung sauber sein können.

2.

Alle Flächen sowie ihre Verbindung müssen glatt sein, sie dürfen weder Rauhheit noch Vertiefungen, in denen sich organische Stoffe festsetzen können, aufweisen.

3.

Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, daß vorstehende Teile, Leisten und versteckte Ecken auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Sie sollen vorzugsweise geschweißt oder lückenlos verleimt sein.

4.

Alle mit Lebensmitteln in Berührung kommen den Flächen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, allenfalls nach Abnehmen der leicht montierbaren Teile. Die Innenflächen müssen durch Ausrundungen mit ausreichendem Durchmesser verbunden sein, damit sie vollständig gereinigt werden können.

5.

Von Lebensmitteln stammende Flüssigkeiten sowie Reinigungs-, Desinfizierungs- und Spülmittel müssen ungehindert aus der Maschine abfließen können, allenfalls in „Reinigungs''-Stellung.

6.

Die Maschine muß so ausgelegt und gebaut sein, daß jegliche Infiltration von Flüssigkeiten, Festsetzung organischer Stoffe oder das Eindringen von Lebewesen, insbesondere von Insekten in die zur Reinigung nicht zugänglichen Bereiche der Maschine verhindert wird, wie etwa bei Maschinen, die nicht auf ein Gestell oder Fahrwerk montiert sind, durch eine Abdichtung zwischen Maschine und Maschinensockel, durch Verwendung dichter Verbindungen.

7.

Die Maschine muß so ausgelegt und gebaut sein, daß Betriebsstoffe, wie etwa Schmiermittel, nicht mit den Lebensmitteln in Berührung kommen können. Die Maschine muß gegebenenfalls so ausgelegt und gebaut sein, daß die Beachtung dieser Anforderung überprüft werden kann.

§ 77. Ergänzend zu § 71 müssen in der Betriebsanleitung die empfohlenen Reinigungs-, Desinfizierungs- und Spülmittel und -verfahren angegeben werden, und zwar nicht nur für die leicht zugänglichen Teile, sondern auch für den Fall, daß eine Reinigung an Ort und Stelle bei den Teilen notwendig ist, zu denen ein Zugang unmöglich oder nicht ratsam ist, wie etwa bei Rohrleitungen.

TEIL 3:

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, DIE

IN DER HAND GEHALTEN ODER VON HAND GEFÜHRT WERDEN

§ 78. In der Hand gehaltene oder von Hand geführte tragbare Maschinen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Sie müssen je nach Maschinentyp eine ausreichend große Auflagefläche und eine ausreichende Zahl von richtig dimensionierten und angeordneten Griffen besitzen, um die Stabilität der Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu gewährleisten.

2.

Falls die Griffe nicht ohne Gefahr losgelassen werden können, müssen die Maschinen mit Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und/oder Stillsetzen ausgestattet sein, die so angeordnet sind, daß es zur Betätigung dieser Einrichtungen nicht erforderlich ist, die Griffe loszulassen. Dies gilt nicht, wenn diese Anforderung technisch nicht erfüllbar ist oder wenn es eine unabhängige Steuerung gibt.

3.

Sie müssen so ausgelegt, gebaut oder ausgerüstet sein, daß Gefährdungen durch ungewollte Inbetriebnahme und/oder ungewolltes Inbetriebbleiben, nachdem die Griffe losgelassen worden sind, vermieden werden. Ersatzvorkehrungen müssen getroffen werden, wenn diese Anforderung technisch nicht erfüllbar ist.

4.

In der Hand gehaltene Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß gegebenenfalls das Eindringen des Werkzeuges in das bearbeitete Material optisch kontrolliert werden kann.

§ 79. (1) Ergänzend zu § 71 muß in der Betriebsanleitung über die Vibrationen, die von den in der Hand gehaltenen oder von Hand geführten Maschinen ausgehen, folgende Angabe enthalten sein:

Gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem die oberen Körpergliedmaßen ausgesetzt sind, falls der nach den entsprechenden Prüfregeln ermittelte Wert über 2,5 m/s hoch 2 liegt. Liegt die Beschleunigung nicht über 2,5 m/s hoch 2, so ist dies anzugeben.

(2) Bestehen für die Vibrationsmessung keine einschlägigen Prüfregeln, so sind die verwendeten Meßverfahren und die Bedingungen, unter denen die Messungen durchgeführt wurden, anzugeben.

TEIL 4:

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MASCHINEN ZUR

BEARBEITUNG VON HOLZ UND GLEICHARTIGEN WERKSTOFFEN

§ 80. Holzbearbeitungsmaschinen und Maschinen zur Bearbeitung von Werkstoffen mit Eigenschaften und Bearbeitungsweisen, die denen von Holz vergleichbar sind, wie etwa Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen und vergleichbaren Werkstoffen, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Die Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut oder ausgerüstet sein, daß das zu bearbeitende Werkstück sicher aufgelegt und geführt werden kann. Wird das zu bearbeitende Werkstück auf einem Arbeitstisch in der Hand gehalten, so muß dieser Tisch während der Arbeit eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten und darf die Bewegung des Werkstückes nicht behindern.

2.

Kann die Maschine unter Einsatzbedingungen verwendet werden, die Gefahren eines Rückschlages von Holzstücken mit sich bringen, so muß sie derart ausgelegt, gebaut oder ausgerüstet sein, daß ein Rückschlag vermieden wird oder, wenn dies nicht der Fall ist, der Rückschlag für die Bedienungspersonen und/oder die gefährdeten Personen keine Gefahren mit sich bringt.

3.

Die Maschine muß über selbsttätige Bremsen verfügen, die das Werkzeug in ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand bringen, wenn beim Auslaufen die Gefahr eines Kontaktes mit dem Werkzeug besteht.

4.

Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisch arbeitende Maschine eingebaut, so ist diese Maschine so auszulegen und zu bauen, wie etwa durch den Einsatz von Werkzeugen mit kreisförmigem Querschnitt und einer Begrenzung der Spandicke, daß Verletzungen vermieden werden oder der Grad etwaiger Verletzungen so gering wie möglich gehalten wird.

TEIL 5:

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZUR VERMEIDUNG VON

GEFAHREN, DIE SICH AUS DER BEWEGLICHKEIT VON MASCHINEN ERGEBEN

Allgemeine Bestimmungen

§ 81. (1) Maschinen, von denen auf Grund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden, auf sie zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen.

(2) Durch die Beweglichkeit bedingte Gefährdungen bestehen stets bei selbstfahrenden, gezogenen, geschobenen oder auf einer anderen Maschine oder Zugmaschine mitgeführten Maschinen, die in Arbeitszonen eingesetzt werden und bei der Arbeit beweglich sein müssen oder ein kontinuierliches oder halbkontinuierliches Verfahren zu aufeinanderfolgenden festen Arbeitsstellen erfordern. Sie bestehen auch bei Maschinen, die zwar während der Arbeit nicht verfahren werden, aber über Vorrichtungen verfügen können, mit denen sie sich gegebenenfalls leichter an eine andere Stelle bewegen lassen, wie etwa mit Rädern, Rollen oder Kufen versehene oder auf Gestellen oder Wagen angeordnete Maschinen.

(3) Um festzustellen, ob Bodenfräsen oder Hackfräsen keine unzumutbaren Gefahren für die gefährdeten Personen darstellen, muß der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer für jeden Maschinentyp die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen.

Beleuchtung

§ 82. Selbstfahrende Maschinen, die für die Verwendung an unbeleuchteten Orten bestimmt sind, müssen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften wie etwa kraftfahrrechtlichen oder schiffahrtsrechtlichen Vorschriften, eine der auszuführenden Arbeit entsprechende Beleuchtungseinrichtung aufweisen.

Auslegung der Maschinen im Hinblick auf ihre Handhabung

§ 83. Bei der Handhabung der Maschinen und/oder ihrer Teile nach den Anweisungen des Herstellers darf es nicht zu unbeabsichtigten Lageveränderungen oder Gefährdungen infolge mangelnder Standsicherheit kommen können.

Arbeitsplätze

Fahrerplatz

§ 84. (1) Der Fahrerplatz ist nach ergonomischen Grundsätzen auszulegen. Die Sicht vom Fahrerplatz aus muß so gut sein, daß der Fahrer die Maschine und ihre Werkzeuge unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen und bei bestimmungsgemäßer Verwendung gefahrlos für sich und andere Personen handhaben kann. Gefahren durch unzureichende Direktsicht muß erforderlichenfalls durch geeignete Hilfsvorrichtungen begegnet werden.

(2) Es können auch mehrere Fahrerplätze vorgesehen sein. In diesem Fall muß jedoch jeder Fahrerplatz mit allen erforderlichen Stellteilen ausgestattet sein. Wenn mehrere Fahrerplätze vorhanden sind, ist die Maschine so auszulegen, daß die Verwendung eines Fahrerplatzes die gleichzeitige Verwendung der anderen Fahrerplätze ausschließt. Hievon ausgenommen sind Notbefehlseinrichtungen.

(3) Die Maschine muß so ausgelegt und gebaut sein, daß am Fahrerplatz keine Gefährdung des Fahrers und der anderen aufsitzenden Bedienungspersonen durch unbeabsichtigtes Berühren von Rädern oder Ketten möglich ist.

(4) Der Fahrerplatz muß so ausgelegt und ausgeführt sein, daß eine Gesundheitsgefährdung durch Auspuffgase und/oder Sauerstoffmangel verhindert wird.

Fahrerkabine

§ 85. (1) Sofern es die Abmessungen zulassen, ist der Fahrerplatz für den aufsitzenden Fahrer so auszulegen und auszuführen, daß er mit einer Kabine ausgestattet werden kann. In diesem Fall muß eine Stelle zur Aufbewahrung der notwendigen Anweisungen für den Fahrer und/oder das Bedienungspersonal vorgesehen sein.

(2) Wenn eine Gefährdung durch gefährliche Arbeitsumwelt gegeben ist, muß der Fahrerplatz mit einer geeigneten Kabine ausgerüstet sein.

(3) Wenn eine Maschine mit einer Kabine ausgestattet ist, so muß diese so ausgelegt, gebaut und/oder ausgerüstet sein, daß gute Arbeitsbedingungen für den Fahrer gewährleistet sind und er gegen bestehende Gefahren geschützt ist, wie etwa unsachgemäße Heizung und Belüftung, unzureichende Sichtverhältnisse, zu großer Lärm, zu starke Schwingungen, herabfallende Gegenstände, Eindringen von Gegenständen, Überrollen.

(4) Der Ausstieg muß ein schnelles Verlassen der Kabine gestatten. Außerdem ist ein Notausstieg vorzusehen, der in eine andere Richtung als der Hauptausstieg weist.

(5) Die für die Kabine und ihre Ausstattung verwendeten Werkstoffe müssen schwerentzündlich sein.

Fahrersitz

§ 86. (1) Der Fahrersitz einer Maschine muß dem Fahrer Halt bieten und nach ergonomischen Grundsätzen konstruiert sein.

(2) Der Fahrersitz muß so ausgelegt sein, daß die Schwingungen, die auf den Fahrer übertragen werden, auf ein vertretbares Mindestmaß reduziert werden. Die Sitzverankerung muß allen Belastungen standhalten, denen sie insbesondere im Falle eines Überrollens ausgesetzt sein kann. Wenn sich unter den Füßen des Fahrers kein Boden befindet, muß der Fahrer über rutschsichere Fußstützen verfügen können.

(3) Wenn die Maschine mit einem Überrollschutzaufbau ausgerüstet werden kann, so ist der Fahrersitz mit einem Sicherheitsgurt oder einer gleichwertigen Vorrichtung zu versehen, die den Fahrer auf dem Sitz hält, ohne ihn bei den notwendigen Fahrbewegungen oder möglicherweise durch die Sitzaufhängung hervorgerufenen Bewegungen zu behindern.

Weitere Bedienungsplätze

§ 87. (1) Wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung gelegentlich oder regelmäßig andere Bedienungspersonen als der Fahrer zum Mitfahren oder zur Arbeit auf der Maschine mitgeführt werden, so sind geeignete Plätze vorzusehen, die eine sichere Beförderung oder Arbeit, insbesondere ohne Sturzgefahr, gestatten.

(2) Sofern dies die Arbeitsbedingungen zulassen, sind diese Plätze mit Sitzen auszustatten.

(3) Wenn der Fahrerplatz mit einer Kabine ausgerüstet sein muß, so sind auch die anderen Bedienungsplätze vor den Gefährdungen zu schützen, die den Schutz des Fahrerplatzes erforderlich machen.

Betätigungseinrichtungen

Stellteile

§ 88. (1) Der Fahrer muß vom Fahrerplatz aus alle für den Betrieb der Maschine erforderlichen Stellteile betätigen können. Ausgenommen hievon sind Funktionen, die nur über außerhalb des Fahrerplatzes befindliche Stellteile sicher ausgeführt werden können. Dies gilt für andere Arbeitsplätze als den Fahrerplatz, die von anderen Bedienungspersonen als dem Fahrer betreut werden oder für den Fall, daß der Fahrer seinen Fahrerplatz verlassen muß, um den betreffenden Bedienungsvorgang sicher ausführen zu können.

(2) Gegebenenfalls vorhandene Pedale müssen so ausgelegt, ausgebildet und angeordnet sein, daß sie vom Fahrer mit möglichst geringer Verwechslungsgefahr sicher betätigt werden können. Sie müssen eine rutschsichere Oberfläche aufweisen und leicht zu reinigen sein.

(3) Stellteile, deren Betätigung Gefährdungen, insbesondere gefährliche Bewegungen hervorrufen können, müssen in ihre Ausgangsstellung zurückkehren, sobald die Bedienungsperson sie loslassen. Dies gilt nicht für Stellteile mit mehreren vorgegebenen Stellungen.

(4) Bei Maschinen auf Rädern muß die Lenkung so ausgelegt und ausgeführt sein, daß heftige Ausschläge des Lenkrades oder Lenkhebels auf Grund von Stoßbeanspruchungen der gelenkten Räder gedämpft werden.

(5) Stellteile zum Sperren des Differentials müssen so ausgelegt und angeordnet sein, daß sie die Entsperrung des Differentials gestatten, wenn die Maschine in Bewegung ist.

(6) Für die Beweglichkeitsfunktion gilt der Grundsatz nicht, wonach die gefährdete Person die Zeit und Möglichkeit haben muß, das Ingangsetzen der Maschine rasch zu verhindern (§ 22 Abs. 6 letzter Satz).

Ingangsetzen und Verfahren

§ 89. (1) Selbstfahrende Maschinen mit aufsitzendem Fahrer müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, um unbefugte Personen davon abzuhalten, den Motor in Gang zu setzen.

(2) Bei selbstfahrenden Maschinen mit aufsitzendem Fahrer dürfen durch Stellteile gesteuerte Verfahrbewegungen nur dann erfolgen können, wenn sich der Fahrer am Fahrerplatz befindet.

(3) Wenn eine Maschine für die Arbeiten mit Vorrichtungen auszurüsten ist, die über das normale Lichtraumprofil der Maschine hinausgehen, wie Stabilisatoren oder Ausleger, so muß der Fahrer vor dem Verfahren der Maschine überprüfen können, ob die Stellung dieser Vorrichtungen ein sicheres Verfahren erlaubt. Dies gilt auch für alle Teile, die sich in einer bestimmten Stellung, erforderlichenfalls gesperrt, befinden müssen, damit die Maschine gefahrlos verfahren werden kann.

(4) Das Verfahren der Maschine ist von der sicheren Stellung der in Abs. 3 angeführten Teile abhängig zu machen, wenn dies technisch und wirtschaftlich machbar ist.

(5) Eine Verfahrbewegung darf nicht erfolgen können, wenn der Motor in Gang gesetzt wird.

Stillsetzen

§ 90. (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften müssen selbstfahrende Maschinen sowie dazugehörige Anhänger die Anforderungen im Hinblick auf Verlangsamen, Bremsen, Anhalten und Feststellen erfüllen, die unter allen Bedingungen in bezug auf Betrieb, Belastung, Fahrtgeschwindigkeit, Bodenbeschaffenheit und Gefälle, wie sie vom Hersteller vorgesehen und unter normalen Verhältnissen anzutreffen sind, die nötige Sicherheit gewährleisten.

(2) Selbstfahrende Maschinen müssen vom Fahrer mittels einer entsprechenden Hauptvorrichtung abgebremst und angehalten werden können. Sofern es zur Wahrung der Sicherheit bei Versagen der Hauptvorrichtung oder beim Ausfall der zur Betätigung dieser Vorrichtung benötigten Energie erforderlich ist, muß außerdem das Abbremsen und Anhalten über eine Notvorrichtung mit völlig unabhängigen und leicht zugänglichen Stellteilen möglich sein.

(3) Sofern es die Sicherheit erfordert, muß die Maschine mit Hilfe einer Feststelleinrichtung arretierbar sein. Als Feststelleinrichtung kann eine der in Absatz 2 bezeichnete Vorrichtung dienen, wenn sie rein mechanisch betätigt wird.

(4) Eine ferngesteuerte Maschine muß so ausgelegt und gebaut sein, daß sie selbsttätig anhält, wenn der Fahrer die Kontrolle über sie verloren hat.

(5) Die Bestimmungen über normales Stillsetzen (§ 24), Stillsetzen im Notfall (§ 25) und Stillsetzen bei verketteten Anlagen (§ 26) gelten nicht für die Funktion „Verfahrbewegung''.

Verfahrbewegung mitgängergeführter Maschinen

§ 91. (1) Bei einer mitgängergeführten selbstfahrenden Maschine dürfen Verfahrbewegungen nur bei ununterbrochener Betätigung des entsprechenden Stellteils durch den Mitgänger erfolgen können. Insbesondere darf eine Verfahrbewegung nicht erfolgen können, wenn der Motor in Gang gesetzt wird.

(2) Die Stellteile von mitgängergeführten Maschinen müssen so ausgelegt sein, daß eine Gefährdung auf Grund einer unbeabsichtigten Bewegung der Maschine in Richtung auf den Fahrer so gering wie möglich ist. Dies gilt insbesondere für Gefährdungen durch Überfahren oder durch Drehwerkzeuge.

(3) Die normale Verfahrgeschwindigkeit der Maschine muß sich mit der Schrittgeschwindigkeit des Mitgängers vereinbaren lassen.

(4) Bei Maschinen, auf denen ein Drehwerkzeug angebracht werden kann, muß sichergestellt sein, daß bei eingelegtem Rückwärtsgang das Werkzeug nicht angetrieben werden kann, es sei denn, die Verfahrbewegung wird durch die Bewegung des Werkzeugs bewirkt. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn die Geschwindigkeit im Rückwärtsgang so bemessen ist, daß sie für den Mitgänger keine Gefahr darstellt.

Störung des Steuerkreises

§ 92. Bei einer Störung der Versorgung der gegebenenfalls vorgesehenen Hilfskraftlenkung muß sich die Maschine weiterhin lenken lassen, um stillgesetzt werden zu können.

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren

Nicht über Stellteile gesteuerte Bewegungen

§ 93. (1) Jedwede Verschiebung eines arretierten Maschinenteils aus seiner Ausgangslage ohne Betätigung der Stellteile darf zu keiner Gefahr für gefährdete Personen führen.

(2) Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und gegebenenfalls auf ihrem beweglichen Gestell montiert sein, daß beim Verfahren unkontrollierte Schwingungen ihres Schwerpunktes ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigen oder ihre Struktur keinen übermäßigen Beanspruchungen aussetzen.

Bruchgefahr beim Betrieb

§ 94. Mit hoher Geschwindigkeit umlaufende Maschinenteile, bei denen trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Bruch- oder Berstgefahr besteht, müssen so montiert und abgedeckt sein, daß etwaige Splitter aufgefangen werden oder, falls dies nicht möglich ist, den Fahrerplatz und/oder die anderen Arbeitsplätze nicht erreichen können.

Überrollen

§ 95. (1) Besteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer und gegebenenfalls mitfahrenden Bedienungspersonen Überrollgefahr, so muß die Maschine entsprechend ausgelegt und mit Verankerungspunkten versehen sein, an denen ein Überrollschutzaufbau (ROPS) montiert werden kann.

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