Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen ausGießereien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-06-17
Status Aufgehoben · 2014-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 8 für bereits genehmigte Gießereien (§ 2 Z 1).

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Gießereien gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Gußwaren aus Metallen hergestellt werden;

2.

Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1973) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

§ 3. (1) Gießereien sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß bei den nachfolgend angeführten Anlagenteilen nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:

```

1.

Gießereiöfen für Stahl oder Gußeisen

```

```

a)

Staubförmige Emissionen

```

aa) bei Elektrolichtbogenöfen,

Induktionsöfen und bei

Kupolöfen mit Obergichtabsaugung bei

einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder

mehr ............................... 20 mg/m3

bb) bei Elektrolichtbogenöfen,

Induktionsöfen und bei Kupolöfen mit

Obergichtabsaugung bei einem

Massenstrom von weniger als 0,5 kg/h 50 mg/m3

cc) bei sonstigen Öfen ................. 50 mg/m3

```

b)

Kohlenmonoxid (CO) bei Heißwindkupolöfen 1 g/m3

```

```

c)

Organische Stoffe, angegeben als

```

Gesamtkohlenstoff, unter

Berücksichtigung der Massenströme für

die in der Anlage 1 nach den Klassen I,

II und III eingeteilten organischen

Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein

mehrerer Stoffe derselben Klasse die

dort angeführten Grenzwerte nicht

überschritten werden dürfen

```

2.

Gießereiöfen für Aluminium

```

```

a)

Staubförmige Emissionen

```

im Abgas der Öfen bei einem Massenstrom

von 0,5 kg/h oder mehr ................. 20 mg/m3

```

b)

Chlor (bei Raffination) ................ 3 mg/m3

```

```

c)

Organische Stoffe, angegeben als

```

Gesamtkohlenstoff ...................... 50 mg/m3

```

3.

Gießereiöfen für Blei

```

```

a)

Staubförmige Emissionen

```

bei einem Massenstrom von 0,2 kg/h oder

mehr ................................... 10 mg/m3

```

b)

Organische Stoffe, angegeben als

```

Gesamtkohlenstoff ...................... 50 mg/m3

```

4.

Gießereiöfen für sonstige Metalle

```

```

a)

Staubförmige Emissionen

```

bei einem Massenstrom von 0,2 kg/h oder

mehr ................................... 20 mg/m3

```

b)

Organische Stoffe, angegeben als

```

Gesamtkohlenstoff ...................... 50 mg/m3

```

5.

Wärmeöfen oder Wärmebehandlungsöfen für

```

Metalle in Gießereien, soweit Abs. 2 nicht

anderes bestimmt,

```

a)

Staubförmige Emissionen bei einem

```

Massenstrom von 0,5 kg/h oder mehr ..... 20 mg/m3

```

b)

Stickstoffoxide (NO, NO tief 2),

```

angegeben als NO tief 2, bei einer

Ofenraumtemperatur kleiner als

800 ºC ............................. 500 mg/m3

```

c)

Organische Stoffe, angegeben als

```

Gesamtkohlenstoff ...................... 50 mg/m3

```

6.

Anlagenteile zur Sandaufbereitung,

```

Formenherstellung sowie zum Putzen und

Reinigen von Gußstücken

```

a)

Staubförmige Emissionen

```

aa) bei Anlagenteilen, bei denen aus

technischen Gründen nur

Naßentstaubungseinrichtungen

eingesetzt werden können ........... 50 mg/m3

wobei der Quarzfeinstaubanteil

(SiO tief 2) bei einem Massenstrom

von 25 g/h oder mehr den Wert von .. 5 mg/m3

nicht überschreiten darf,

bb) bei sonstigen Anlagenteilen bei

einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder

mehr ............................... 20 mg/m3

```

b)

Organische Stoffe, angegeben als

```

Gesamtkohlenstoff, unter

Berücksichtigung der Massenströme für

die in der Anlage 1 nach den Klassen I,

II und III eingeteilten organischen

Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein

mehrerer Stoffe derselben Klasse die

dort angeführten Grenzwerte nicht

überschritten werden dürfen

```

7.

Anlagenteile zur Kernherstellung und für

```

den Gießereibetrieb sowie nicht unter

Z 1 bis 6 fallende Anlagenteile für

sonstige Arbeitsbereiche

```

a)

Staubförmige Emissionen

```

bei einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder

mehr ................................... 20 mg/m3

```

b)

Organische Stoffe, angegeben als

```

Gesamtkohlenstoff, unter

Berücksichtigung der Massenströme für

die in der Anlage 1 nach den Klassen I,

II und III eingeteilten organischen

Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein

mehrerer Stoffe derselben Klasse die

dort angeführten Grenzwerte nicht

überschritten werden dürfen

```

c)

Amine .................................. 5 mg/m3

```

```

8.

Unter Z 1 bis Z 7 fallende Anlagenteile,

```

soweit in Z 1 bis Z 7 jeweils nicht anderes

bestimmt ist

```

a)

Organische Stoffe, angegeben als

```

Gesamtkohlenstoff,

aa) Amine .............................. 20 mg/m3

bb) Benzo(a)pyren

bei einem Massenstrom von 0,5 g/h

oder mehr .......................... 0,1 mg/m3

cc) Benzol

bei einem Massenstrom von 25 g/h

oder mehr .......................... 5 mg/m3

dd) Phenol, Formaldehyd

bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h

oder mehr .......................... 20 mg/m3

```

b)

Gasförmige Emissionen

```

aa) Anorganische Chlorverbindungen,

angegeben als Chlorwasserstoff,

bei einem Massenstrom von 0,3 kg/h

oder mehr .......................... 30 mg/m3

bb) Anorganische Fluorverbindungen,

angegeben als Fluorwasserstoff,

bei einem Massenstrom von 50 g/h

oder mehr .......................... 5 mg/m3

cc) Schwefeloxide, angegeben als

Schwefeldioxid (SO tief 2), bei

einem Massenstrom von 5 kg/h oder

mehr

- bei gas- und ölbeheizten

Gießereiöfen ..................... 300 mg/m3

- bei mit festen Brennstoffen

beheizten Gießereiöfen ........... 500 mg/m3

dd) Stickstoffoxide, angegeben als

NO tief 2,

bei einem Massenstrom von 5 kg/h

oder mehr

- bei gasbeheizten Kupolöfen ....... 500 mg/m3

- bei sonstigen gasbeheizten

Gießereiöfen ..................... 250 mg/m3

- bei mit flüssigen Brennstoffen

beheizten Gießereiöfen ........... 350 mg/m3

- bei mit festen Brennstoffen

beheizten Gießereiöfen ........... 500 mg/m3

ee) Cyanide, angegeben als HCN,

bei einem Massenstrom von 25 g/h

oder mehr .......................... 5 mg/m3

```

c)

Emissionen in Dampf- und bzw. oder

```

Partikelform

aa) Blei, Zink, Chrom, Kupfer, Mangan,

Vanadium und Zinn einschließlich

ihrer Verbindungen, angegeben als

Element, bei einem Massenstrom von

25 g/h oder mehr insgesamt ......... 5 mg/m3

bb) Arsen, Kobalt, Nickel, Chrom-VI,

Selen und Tellur einschließlich

ihrer Verbindungen, angegeben als

Element, bei einem Massenstrom von

5 g/h oder mehr insgesamt .......... 1 mg/m3

cc) Cadmium und Thallium einschließlich

ihrer Verbindungen, angegeben als

Element, bei einem Massenstrom von

1 g/h oder mehr insgesamt .......... 0,2 mg/m3

dd) Beryllium in atembarer Form und

Quecksilber einschließlich ihrer

Verbindungen, angegeben als Element,

bei einem Massenstrom von 1 g/h oder

mehr insgesamt ..................... 0,1 mg/m3

(2) Durch entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß staubhaltige Abgase von Anlagenteilen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und staubhaltige Abluft soweit wie möglich erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Gießereiöfen sowie jene Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, die eine Brennraumtemperatur von mehr als 800 ºC aufweisen, müssen feuerungstechnisch so ausgestattet sein (zB durch Verwendung von NO tief x-armen Brennern, Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes, Stufenverbrennung), daß Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind. Brenner von Gießereiöfen müssen durch fachkundige Personen regelmäßig gewartet werden. Bei Kaltwindkupolöfen und anderen Schmelzanlagen in Gießereien muß der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten minimiert und bzw. oder (zB durch Abwärmenutzung) verwertet werden.

(3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 sind als jene Masse luftverunreinigender Stoffe anzugeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten zu beziehen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, hat bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt zu bleiben):

1.

Bei direkter Befeuerung (mittels Primär- oder Sekundärluft) bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.

2.

Bei indirekter Beheizung (mittels Primär- oder Sekundärluft) bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.

3.

Bei indirekter Befeuerung und bei mit elektrischer Energie beheizten Gießereiöfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Schwadenabgase zu beziehen.

4.

Bei Gießereiöfen, die mit festen Brennstoffen befeuert werden, sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.

5.

Bei Anlagenteilen gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abluft zu beziehen.

6.

Bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen gemäß Abs. 1 Z 5 ist der Emissionsgrenzwert gemäß Abs. 1 Z 5 lit. b auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 % bei Vollastbetrieb zu beziehen.

§ 4. (1) Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens, bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen in Vollast, einzuhalten; bei Beginn und Beendigung des üblichen Betriebes der Schmelzöfen sowie bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezepturänderungen) dürfen diese Grenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozeßbedingt unumgänglich sind.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit und die Zeitdauer der Tätigkeiten nach Abs. 1 schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

(3) Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

(4) Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist.

§ 5. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3 Abs. 1 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage 2 zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn nachweislich im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte im § 3 Abs. 1 angeführte Stoffe nicht auftreten können, so sind für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich. Ergibt sich bei einer wiederkehrenden Emissionsmessung nachweislich, daß der Emissionsgrenzwert für einen im § 3 Abs. 1 angeführten Stoff um mehr als 50% unterschritten wird, so verlängert sich für diesen Stoff die Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Emissionsmessung auf sechs Jahre, sofern zwischenzeitlich keine Änderung der Technologie erfolgt und die Anlage nachweislich ordnungsgemäß gewartet wird.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen

1.

von Staub bei Schmelzöfen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW, wenn die gesamte Brennstoffwärmeleistung der in der Betriebsanlage verwendeten Schmelzöfen 15 MW überschreitet,

2.

von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, wenn die Anschlußleistung des jeweiligen Ofens 7,5 MW überschreitet,

3.

von Staub und Kohlenmonoxid bei mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizten Schmelzöfen, Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, wenn

a)

die Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 7,5 MW überschreitet,

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