Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent (Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 320/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Pflasterer'' folgende Bestimmungen eingefügt:

```

```

Anrechnung der

Lehrzeit auf den

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf verwandten Lehrberuf

in Jahren Lehrjahr Ausmaß

```

```

Pharma- 3 Buchhändler ............. 1. voll

zeutisch- Bürokaufmann ............ 1. voll

kaufmännischer Chemielaborant .......... 1. voll

Assistent Drogist ................. 1. voll

```

2.

voll

```

Einzelhandelskaufmann ... 1. voll

```

2.

voll

```

Fotokaufmann ............ 1. voll

Großhandelskaufmann ..... 1. voll

```

2.

1/2

```

Hotel- und

Gastgewerbeassistent .... 1. voll

Industriekaufmann ....... 1. voll

Musikalienhändler ....... 1. voll

Reisebüroassistent ...... 1. voll

Speditionskaufmann ...... 1. voll

Versicherungskaufmann ... 1. voll

Waffen- und

Munitionshändler ........ 1. voll

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent'' wie folgt anzurechnen:

```

```

Anrechnung der

Lehrzeit auf den

Verwandter Lehrberuf Lehrberuf Pharmazeutisch-

kaufmännischer Assistent

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Buchhändler 1. voll

Bürokaufmann 1. voll

Chemielaborant 1. voll

Drogist 1. voll

```

2.

voll

```

Einzelhandelskaufmann 1. voll

```

2.

1/2

```

Fotokaufmann 1. voll

Großhandelskaufmann 1. voll

```

2.

1/2

```

Hotel- und

Gastgewerbeassistent 1. voll

Industriekaufmann 1. voll

Musikalienhändler 1. voll

Reisebüroassistent 1. voll

Speditionskaufmann 1. voll

Versicherungskaufmann 1. voll

Waffen- und

Munitionshändler 1. voll

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einholen von Angeboten und Mitwirken an Einkaufsgesprächen und Sortimentsgestaltung;

2.

Bestellen der Waren, Lieferüberwachung und Lagerbetreuung;

3.

Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen;

4.

im gesetzlichen Rahmen Durchführen der Identitätsprüfung und Mitwirken an der Herstellung von Arzneimitteln sowie die damit verbundene sachgerechte Reinigung;

5.

Führen von Kundengesprächen und Verkaufsgesprächen im gesetzlichen Rahmen sowie Unterstützen der Apotheker beim Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel;

6.

Mitwirken an den pharmazeutisch-fachlichen Aufzeichnungen bis zur Unterschriftsreife;

7.

Mitwirken an Abfallvermeidung und Abfallentsorgung;

8.

Mitwirken an der Preiskalkulation;

9.

Erstellen von Rechnungen und Durchführen des Zahlungsverkehrs bis zur Unterschriftsreife;

10.

Taxieren und Erstellen der Rechnungen an die begünstigten Bezieher;

11.

Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur;

12.

Anlegen, Pflegen und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien;

13.

Bedienen von EDV-Einrichtungen mit Textverarbeitungs- und apothekenspezifischen Programmen;

14.

Gestalten von Auslagen und anderen Werbemitteln, sowie Mitwirken an der Produktplazierung.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

(Anm.: Tabellen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Geschäftsfall in der Apotheke,

2.

Drogen- und Chemikalienkunde,

3.

Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre, Reformwarenkunde,

4.

Chemie, Physik und Labortechnologie und

5.

Verkaufspraxis in der Apotheke.

(3) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.

(4) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Kaufmännisches Rechnen,

2.

Buchführung.

(5) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Geschäftsstelle in der Apotheke

§ 7. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf die Apotheke bezogenen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

Warenbeschaffung,

2.

Warenannahme und Warenübernahme, Identitätsprüfung bei Arzneimitteln,

3.

Waren- und Rohstofflagerung,

4.

Mängelfeststellung und Reklamation,

5.

Rechnungslegung,

6.

Rezeptverrechnung mit Krankenversicherungsträgern.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 90 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 12.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zehn Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Drogen- und Chemikalienkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf die Beschreibung von drei in der Abgrenzungsverordnung angeführten Arzneimitteln hinsichtlich der Definition, Zubereitung, Anwendung, Wirkung und Abgabe und die Beschreibung von zwei Chemikalien und/oder Giften hinsichtlich der produktspezifischen Rechtsvorschriften, Definition, Kennzeichnung und Abgabe zu erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 12.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen in bezug auf die Information und Beratung von Kunden über Anwendung, Wirkung und Verwendung von Arzneimitteln, Drogen, Chemikalien und Giften, auf die einschlägige lateinische und internationale Nomenklatur und auf die Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften (Etikettierung) zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zehn Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre und

Reformwarenkunde

§ 9. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die sich auf die Grundzüge der Ernährung und Kosmetik sowie Hygiene erstreckt, welche in der Regel in 30 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 45 Minuten zu beenden.

(3) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 12.

(4) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich auf die Information und Beratung von Kunden über Waren zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, über diätetische Lebensmittel und Präparate und über Waren zur Körperpflege und Hygiene zu erstrecken, wobei folgende Gebiete einzuschließen sind:

1.

Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über diese Waren,

2.

Verkaufsabwicklung,

3.

Anbahnung von Zusatzverkäufen,

4.

Behandlung von Reklamationen.

(5) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Chemie, Physik und Labortechnologie

§ 10. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf Grundzüge der Chemie, Physik und Labortechnologie zu erstrecken, wobei insbesondere auch

1.

die Kenntnis der Geräte,

2.

Kenntnis der wichtigsten Rohstoffe und Laborchemikalien,

3.

Grundkenntnis der Arzneiformenherstellung,

4.

Kenntnis der wichtigsten Meßverfahren,

5.

pharmazeutisch-technische Arbeiten

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Sie ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Verkaufspraxis in der Apotheke

§ 11. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.

Werbung und Verkaufsförderung,

2.

Verkaufsvorbereitung und Warenpräsentation,

3.

Warenverkauf und Kundenberatung,

4.

Verkaufsabrechnung,

5.

Behandlung von Reklamationen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Verkaufsgespräches zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereiches ist Bedacht zu nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 12. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der schriftlichen Arbeiten der Gegenstände „Geschäftsfall in der Apotheke'', „Drogen- und Chemikalienkunde'' und „Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre, Reformwarenkunde'' für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 13. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

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