Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros (Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-10-01
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:

ERSTER TEIL

Art des Nachweises der Befähigung

Befähigungsnachweis für die Ausübung des unbeschränkten

Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 5 nachzuweisen.

Befähigungsnachweis für die Ausübung des auf die Teilberechtigung

gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes

§ 2. Die Befähigung für die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, ist nachzuweisen durch:

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 5 oder 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 9.

Befähigungsnachweis für die Ausübung des auf die Teilberechtigung

gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes

§ 3. Die Befähigung für die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten) in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, ist nachzuweisen durch:

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 5 oder 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 13.

Befähigungsnachweis für die Ausübung des auf die Teilberechtigung

gemäß § 166 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes

§ 4. Die Befähigung für die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten) ist nachzuweisen durch:

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 5 oder 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 16.

Befähigungsnachweisprüfung für die Ausübung des unbeschränkten

Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994

§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus

1.

der schriftlichen Prüfung gemäß § 6 und

2.

der mündlichen Prüfung gemäß § 7.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf eine Woche nicht überschreiten.

Schriftliche Prüfung

§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Einschlägiger Schriftverkehr (Abs. 2),

2.

einschlägige Kalkulation (Abs. 3),

3.

Tarifwesen (Abs. 4),

4.

Buchhaltung und Lohnverrechnung (Abs. 5) und

5.

englische Fachsprache (Abs. 6).

(2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs sind zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 40 Minuten erwartet werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation sind je eine Aufgabe über ein Inlandsreisearrangement und über ein Auslandsreisearrangement auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des Tarifwesens sind vier Aufgaben, und zwar je zwei Aufgaben aus dem Flugbereich und dem Bahn- und Busbereich auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können.

(5) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse in Buchhaltung und Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können.

(6) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der englischen Fachsprache sind zwei Aufgaben aus dem einschlägigen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können.

(7) Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Mündliche Prüfung

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Steuerrecht,

2.

Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und Sozialversicherungsrecht,

3.

Bürgerliches Recht und Handelsrecht insbesondere Reisevertragsrecht,

4.

Wettbewerbsrecht,

5.

einschlägiges Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,

6.

Tarifwesen,

7.

Verkehrsgeographie,

8.

Kooperationsabkommen,

9.

Allgemeine Reisebedingungen,

10.

Privatzimmervermietung und

11.

englische Fachsprache (Abs. 2).

(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengespräches einschließlich Kundenberatung auf der Grundlage vorgelegter einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.

(3) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung gemäß § 5

§ 8. Zur Prüfung gemäß § 5 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

1.

a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Rechtswissenschaften oder Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft oder Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik oder Statistik oder Wirtschaftsinformatik des Studienzweiges Betriebsinformatik oder Sozialwirtschaft oder Soziologie oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft an einer inländischen Universität oder einer Fachhochschule für die Ausbildung im Tourismus und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

2.

a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

3.

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für die Ausbildung im Tourismus oder deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. b und c des Schulorganisationsgesetzes und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

4.

a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a, b und c des Schulorganisationsgesetzes oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. b und c des Schulorganisationsgesetzes und

b)

eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

5.

a) den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen Fachschule für die Ausbildung im Tourismus und

b)

eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

6.

eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Befähigungsnachweisprüfung für die Ausübung des auf die

Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 beschränkten

Reisebürogewerbes

§ 9. (1) Die Prüfung besteht aus

1.

der schriftlichen Prüfung gemäß § 10 und

2.

der mündlichen Prüfung gemäß § 11.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf eine Woche nicht überschreiten.

Schriftliche Prüfung

§ 10. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

einschlägiger Schriftverkehr (Abs. 2),

2.

Buchhaltung und Lohnverrechnung (Abs. 3) und

3.

englische Fachsprache (Abs. 4).

(2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs sind zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 40 Minuten erwartet werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse in Buchhaltung und Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der englischen Fachsprache sind zwei Aufgaben aus dem einschlägigen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können.

(5) Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Mündliche Prüfung

§ 11. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Steuerrecht,

2.

Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und Sozialversicherungsrecht,

3.

Bürgerliches Recht und Handelsrecht insbesondere Reisevertragsrecht,

4.

einschlägiges Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,

5.

Verkehrsgeographie,

6.

Kooperationsabkommen,

7.

Allgemeine Reisebedingungen,

8.

Privatzimmervermietung und

9.

englische Fachsprache (Abs. 2).

(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengespräches einschließlich Kundenberatung auf der Grundlage vorgelegter einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.

(3) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung gemäß § 9

§ 12. Zur Prüfung gemäß § 9 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

1.

die Voraussetzungen gemäß § 8 oder

2.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder

3.

den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für die Ausbildung im Tourismus oder deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. b und c des Schulorganisationsgesetzes oder

4.

a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

5.

a) den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufbildenden mittleren Schule oder einer berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entprechenden (Anm.: richtig: entsprechenden) Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

6.

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Befähigungsnachweisprüfung für die Ausübung des auf die

Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 beschränkten

Reisebürogewerbes

§ 13. (1) Die Prüfung besteht aus

1.

der schriftlichen Prüfung gemäß § 14 und

2.

der mündlichen Prüfung gemäß § 15.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf eine Woche nicht überschreiten.

Schriftliche Prüfung

§ 14. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

einschlägiger Schriftverkehr (Abs. 2),

2.

einschlägige Kalkulation (Abs. 3),

3.

Buchhaltung und Lohnverrechnung (Abs. 4) und

4.

englische Fachsprache (Abs. 5).

(2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs sind zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 40 Minuten erwartet werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation sind je eine Aufgabe über ein Reisearrangement für eine Inlandsbusreise und über ein Reisearrangement für eine Auslandsbusreise auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse in Buchhaltung und Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können.

(5) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der englischen Fachsprache sind zwei Aufgaben aus dem einschlägigen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können.

(6) Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

Mündliche Prüfung

§ 15. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Steuerrecht,

2.

Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und Sozialversicherungsrecht,

3.

Bürgerliches Recht und Handelsrecht insbesondere Reisevertragsrecht,

4.

einschlägiges Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,

5.

Wettbewerbsrecht,

6.

Verkehrsgeographie,

7.

Kooperationsabkommen,

8.

Allgemeine Reisebedingungen,

9.

Privatzimmervermietung und

10.

englische Fachsprache (Abs. 2).

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