Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Glaserzeugung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-07
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 8 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Glas erzeugt wird (Anlagen zur Glaserzeugung gemäß § 2 Z 1).

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Anlagen zur Glaserzeugung gewerbliche Betriebsanlagen, in denen zur Herstellung silikatischer Schmelzen erforderliche Rohstoffe gelagert, für singularische Schmelzen erforderliche Rohstoffgemenge hergestellt und singularische Schmelzen erzeugt werden;

2.

Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

§ 3. Anlagen zur Glaserzeugung sind so zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:

1.

Staubförmige Emissionen 50 mg/m 3

davon an Konzentrationen besonderer Stoffe und ihrer

Verbindungen (Staubinhaltsstoffe und Dampfphasen)

a)

Cadmium 0,1 mg/m 3

b)

Arsen

aa) bei Anlagen zur Erzeugung von Bleiglas 0,5 mg/m 3

bb) bei sonstigen Anlagen zur Glaserzeugung .. 0,1 mg/m 3

c)

Kobalt, Nickel und Selen je 1,0 mg/m 3

d)

Antimon, Blei, Chrom, Kupfer und Mangan je 5,0 mg/m 3

Die Summe der Massenkonzentrationen der in den lit. a bis c

genannten Stoffe darf 1 mg/m3, die Summe der

Massenkonzentrationen der in den lit. a bis d genannten Stoffe

darf 5 mg/m3 nicht überschreiten.

2.

Schwefeloxide (angegeben als SO 2 ) 500 mg/m 3

3.

Fluor einschließlich seiner dampf- und gasförmigen Verbindungen (angegeben als HF) 5 mg/m 3

4.

Anorganische Chlorverbindungen (angegeben als HCl) 30 mg/m 3

5.

Stickstoffoxide (angegeben als NO 2 ) bei einem Massenstrom ≥ 2,5 kg/h

a)

bei U-Flammen-Glaswannen mit regenerativer oder keramischer rekuperativer Luftvorwärmung 1 500 mg/m 3

b)

bei Querbrennerglaswannen mit regenerativer oder keramischer rekuperativer Luftvorwärmung 1 500 mg/m 3

c)

bei Glaswannen mit sonstiger rekuperativer Luftvorwärmung 900 mg/m 3

d)

bei Hafenöfen und Tageswannen 800 mg/m 3

e)

bei nicht unter lit. a, b, c oder d fallenden Schmelzeinrichtungen 500 mg/m 3

§ 4. (1) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Massenkonzentrationen sind auf wasserfreie Abgase mit Volumina bei 0 ºC und 1 013 hPa sowie auf folgende Sauerstoffgehalte zu beziehen:

1.

bei flammenbeheizten Glaswannen auf 8, bei Hafenöfen sowie Tageswannen für Abgase auf 13% Sauerstoffgehalt der Abgase, sofern die Z 2 und 3 nicht anderes bestimmen;

2.

bei geschlossen betriebenen Elektrowannen und bei Schmelzeinrichtungen mit gemeinsamer Absaugung von Abgasen und Raumluft (im Dauerbetrieb oder bei einzelnen Betriebszuständen) auf den jeweils gegebenen Sauerstoffgehalt der Abgase;

3.

bei Anlagen zur Glaserzeugung, denen statt atmosphärischer Luft reiner Sauerstoff zugeführt wird, ausgehend von der Abgaszusammensetzung, die der Verwendung von Luft zur Sauerstoffversorgung entspricht, in Fällen der Z 1 auf den dort angeführten Sauerstoffgehalt der Abgase, in Fällen der Z 2 auf 21% Sauerstoffgehalt der Abgase.

(2) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).

§ 5. (1) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind im ungestörten Dauerbetrieb der Anlage zur Glaserzeugung während jenes Betriebszustandes einzuhalten, der die stärkste Emission verursacht.

(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind unter Beachtung des § 4 jeweils mindestens drei Meßwerte als Halbstundenmittelwerte zu bestimmen. In mindestens einem Bezugszeitraum für einen Meßwert muß jener Betriebszustand gegeben sein, der die stärkste Emission verursacht. Das abgesaugte Abgasvolumen darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das technisch und betrieblich unvermeidlich ist. Der im § 3 jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Meßwert den Grenzwert überschreitet.

(3) Die Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte muß für jeden von dieser Verordnung erfaßten Anlagenteil gesondert nachgewiesen werden; ein gemeinsamer meßtechnischer Nachweis für mehrere Anlagenteile ist jedoch zulässig, wenn auf Grund der Bauart, der Leistung und des Verwendungszwecks dieser Anlagenteile zu erwarten ist, daß jeder dieser Anlagenteile das gleiche Emissionsverhalten aufweist.

(4) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den Regeln der Technik (zB nach den vom Verein Deutscher Ingenieure herausgegebenen und beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlichen Richtlinien VDI 2268, Blätter 1, 2 und 4, VDI 2462, Blätter 1 bis 5 und 8, und VDI 2456, Blätter 1, 2, 8 und 10) zu erfolgen.

§ 6. (1) Falls einzelne Zuschlagstoffe, welchen die besonderen Staubinhaltsstoffe nach § 3 Z 1 lit. a bis d zugeordnet werden können, nachweislich nicht verwendet werden, ist ein meßtechnischer Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für die Emission des in Betracht kommenden Staubinhaltsstoffes nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt nicht bei einer Zugabe von Altglas zum Rohstoffgemenge.

(2) Falls keine schwefelhältigen Verbindungen zugesetzt werden und die Feuerung mittels Gas erfolgt, ist ein meßtechnischer Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes nach § 3 Z 2 nicht erforderlich.

§ 7. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat in regelmäßigen, ein Jahr, bei Schmelzeinrichtungen gemäß § 3 Z 5 lit. d drei Jahre, nicht übersteigenden Zeitabständen Messungen zur Kontrolle der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte entsprechend den §§ 4 bis 6 durchführen zu lassen.

(2) Zur Durchführung der Messungen sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992) heranzuziehen.

(3) Die Meßwerte für die im § 3 angeführten Stoffe sowie die während der Messung herrschenden Betriebszustände sind zusammen mit den Kriterien, nach denen der Zeitraum für die Messung der stärksten Emission festgelegt worden ist, in einem Meßbericht festzuhalten. Im Meßbericht sind auch die verwendeten Meßverfahren zu beschreiben. Der Meßbericht und sonstige zum Nachweis der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte dienende Unterlagen sind bis zur nächsten Messung in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

§ 8. Anlagen zur Glaserzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.

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