Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft bezeichnet werden, die der Genehmigungspflicht nicht unterliegen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Status Aufgehoben · 1995-10-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 691/1995).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 691/1995).

§ 1. Folgende Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft werden bezeichnet, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 nicht unterliegen:

1.

Anlagen zum Abbau der eigenen Bodensubstanz, deren Gewinnungseinrichtung entweder nicht maschinell oder durch eine mit einer Ladeeinrichtung versehene Zugmaschine oder eine im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Verwendung findende selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einer Höchstleistung von 90 kW betrieben wird und deren Sortiereinrichtung nicht maschinell betrieben wird;

2.

Anlagen zum Kompostieren, die mindestens 300 m vom nächstgelegenen fremden Wohnhaus entfernt sind;

3.

Anlagen zum Verarbeiten

a)

von Brotgetreide zu Mehl und bzw. oder

b)

von Futtergetreide,

4.

Darren bis zu einer Anschlußleistung der hiefür verwendeten Maschinen und Geräte von höchstens 10 kW;

5.

Anlagen zur Fleischverarbeitung einschließlich Selchereien, in denen jährlich nicht mehr als 24 Vieheinheiten (§ 30 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993) verarbeitet werden und hievon nicht mehr als 50% auf das Selchen entfallen;

6.

Anlagen zur Verarbeitung von jährlich nicht mehr als 12 000 kg Lebendgewicht Gatterwild (Wild, das in Gehegen gezüchtet und gehalten wird);

7.

Sägewerke bis zu einer Jahresverschnittmenge von 500 Festmeter;

8.

Anlagen, in denen eigene Reittiere zum Vermieten bereitgehalten oder fremde Reittiere eingestellt werden, wenn die Zahl der Reittiere insgesamt nicht mehr als zehn beträgt;

9.

Anlagen zur Verarbeitung von jährlich nicht mehr als 6 000 kg Lebendgewicht Fisch;

10.

Ölmühlen, in denen Kürbiskernöl mittels Kaltpressung gewonnen wird;

11.

Anlagen zum Ein- und Abstellen von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, auch wenn diese für die Ausübung von Nebengewerben verwendet werden;

12.

Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft dienen und in denen mit den selben Betriebsmitteln auch Nebengewerbe ausgeübt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 691/1995).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.