Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Pfandleiher

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-16
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher gemäß § 127 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist nachzuweisen durch Zeugnisse

1.

über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 im Gewerbe der Pfandleiher und

2.

über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

§ 2. Der gemäß § 1 Z 1 vorgeschriebene Nachweis einer mindestens fünfjährigen fachlichen Tätigkeit wird ersetzt

1.

im Ausmaß von vier Jahren durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften oder den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder

2.

im Ausmaß von drei Jahren durch eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens dreijährige berufsbildende Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder

3.

im Ausmaß von zwei Jahren durch eine mit der Reifeprüfung erfolgreich abgeschlossene allgemeinbildende höhere Schule.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

§ 3. Der gemäß § 1 Z 2 vorgeschriebene Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung entfällt, wenn einer der im § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung genannten Nachweise, der den Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung zur Folge hat, erbracht wird.

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