Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Sicherheitsverordnung, PSASV)(EWR/Anh. II: 389 L 0686, 393 L 0068, 393 L 0095)
2.2. Wenn der Hersteller die harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nur teilweise angewendet hat oder solche Normen nicht vorliegen, so hat die Prüfstelle die erforderlichen Prüfungen und Versuche durchzuführen, um festzustellen, ob das PSA-Modell den vom Hersteller angewandten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen entspricht, sofern diese in bezug auf die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) angemessen sind.
(2) Entspricht das Modell der PSA den einschlägigen Bestimmungen, so hat die Prüfstelle eine Baumusterbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Baumusterbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des Modells der PSA erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.
(3) Ausfertigungen der Baumusterbescheinigung sind über Aufforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde und weiters über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen zu übermitteln. Über Aufforderung bzw. begründeten Antrag ist diesen Stellen auch eine Abschrift der technischen Dokumentation und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche zu übermitteln.
(4) Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, über alle sicherheitsrelevanten Änderungen bei der PSA zu unterrichten, die vorgenommen werden sollen. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterbescheinigung für dieses Modell der PSA zu ergänzen. Abs. 3 ist anzuwenden.
(5) Die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert, hat dies unter Angabe der Gründe hiefür dem Antragsteller und dem Bundesminsterium (Anm.: richtig Bundesministerium) für wirtschaftliche Angelegenheiten und über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen mitzuteilen. Gleiches gilt für die Zurückziehung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung.
(6) Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung hätten führen müssen.
(7) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung beauftragen.
(8) Die Unterlagen für die Baumusterprüfung sind für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der PSA zur Verfügung zu halten.
(9) Die Baumusterbescheinigung und gegebenenfalls die Ergänzung der Baumusterbescheinigung ist in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Baumusterbescheinigung beizustellen ist.
KONTROLLE DER FERTIGEN PSA QUALITÄTSSICHERUNG
Qualitätssicherung für das Endprodukt
§ 14. (1) Der Hersteller hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit im Fertigungsprozeß einschließlich der Endprüfung der PSA sowie der Tests die Einheitlichkeit der Produktion und die Übereinstimmung dieser PSA mit dem in der Baumusterbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sichergestellt ist.
(2) Eine zugelassene Prüfstelle hat die erforderlichen Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen sind nach dem Zufallsprinzip im Abstand von mindestens einem Jahr durchzuführen.
(3) Zur Überprüfung der Übereinstimmung der PSA ist von der zugelassenen Prüfstelle eine angemessene Probe der PSA zu entnehmen; diese Probe ist Prüfungen und geeigneten, in den harmonisierten Europäischen Normen festgelegten oder zum Nachweis der Übereinstimmung mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erforderlichen Tests zu unterziehen.
(4) Falls die zugelassene Prüfstelle nicht mit derjenigen Prüfstelle ident ist, die die betreffende Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, hat sie sich im Falle von Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Übereinstimmung der Proben mit dieser anderen Prüfstelle in Verbindung zu setzen.
(5) Die zugelassene Prüfstelle hat dem Hersteller ein Gutachten auszustellen. Falls in dem Gutachten eine Uneinheitlichkeit der Produktion oder die Nichtübereinstimmung der überprüften PSA mit dem in der Baumusterbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) festgestellt wird, hat die zugelassene Prüfstelle, die der Art des Mangels bzw. der festgestellten Mängel angemessenen Maßnahmen zu setzen. Sie hat hierüber das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.
(6) Der Hersteller hat den Bericht der Prüfstelle aufzubewahren und über Anforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde oder der zugelassenen Stelle vorzulegen.
(7) Wenn die zugelassene Stelle wegen des festgestellten Mangels das weitere Inverkehrbringen der betreffenden PSA verhindert, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, warum es zu keiner Verhinderung des Inverkehrbringens hätte kommen dürfen.
(8) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die das Inverkehrbringen verhindert hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Kontrolle beauftragen.
Qualitätssicherungssystem mit Überwachung
System
§ 15. (1) Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller einen Antrag auf Genehmigung seines Qualitätssicherungssystems bei einer zugelassenen Prüfstelle einzubringen. Der Antrag hat zu umfassen:
alle Angaben zu der in Betracht gezogenen PSA-Kategorie, gegebenenfalls einschließlich der technischen Dokumentation zu dem baumustergeprüften Modell der PSA;
die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem;
die Zusicherung, daß die Verpflichtungen, die sich aus dem Qualitätssicherungssystem ergeben, eingehalten werden und daß dessen Anpassung und Effizienz gewährleistet wird.
(2) Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems mit Überwachung ist zur Überprüfung der Übereinstimmung der PSA mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) jede PSA zu prüfen und den geeigneten, in den harmonisierten Europäischen Normen festgelegten oder zum Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erforderlichen Tests zu unterziehen.
(3) Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem hat insbesondere eine angemessene Beschreibung zu enthalten:
der Qualitätsziele, des Organigramms, der Verantwortungsbereiche des Managements sowie seiner Zuständigkeiten bei der Qualitätssicherung;
der Kontrollen und Tests, die nach der Fertigung vorgenommen werden müssen;
der Mittel, mit denen sich die Effizienz des Qualitätssicherungssystems überprüfen läßt.
(4) Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem daraufhin zu beurteilen, ob es den Abs. 1 bis 3 entspricht. Bei Qualitätssicherungssystemen, die auf der Umsetzung der zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen beruhen, hat sie von der Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen auszugehen.
(5) Die zugelassene Prüfstelle, die den Audit durchführt, hat alle erforderlichen objektiven Evaluierungen der Einzelheiten des Qualitätssicherungssystems vorzunehmen und insbesondere zu überprüfen, ob das System die Übereinstimmung der fertigen PSA mit dem genehmigten Modell der PSA gewährleistet.
(6) Die Entscheidung ist dem Hersteller zuzustellen. Sie hat die Ergebnisse der Kontrolle sowie den begründeten Evaluierungsbefund zu umfassen.
(7) Der Hersteller hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems zu informieren.
(8) Die Prüfstelle hat die vorgeschlagenen Änderungen zu prüfen und darüber zu befinden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den einschlägigen Bestimmungen entspricht. Die Entscheidung ist dem Hersteller zuzustellen. Sie hat die Ergebnisse der Kontrolle sowie den begründeten Evaluierungsbefund zu enthalten.
(9) Wenn die zugelassene Stelle die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung zur Änderung eines Qualitätssicherungssystems verweigert oder diese zurückzieht, so steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Genehmigung hätten führen müssen.
(10) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung einer Änderung des Qualitätssicherungssystems verweigert oder zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einem neuerlichen Genehmigungsverfahren beauftragen.
Überwachung
§ 16. (1) Durch die Überwachung ist sicherzustellen, daß der Hersteller die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß einhält.
(2) Der Hersteller hat der zugelassenen Prüfstelle zu Überwachungszwecken den Zutritt zu Kontroll-, Test- und Lagerräumlichkeiten für die PSA zu gestatten und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem,
die technische Dokumentation,
die Qualitätssicherungshandbücher.
(3) Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet. Sie hat dem Hersteller die jeweiligen Audit-Berichte zu übermitteln.
(4) Darüber hinaus hat die zugelassene Prüfstelle unangemeldete Kontrollen beim Hersteller durchzuführen. Hierbei ist dem Hersteller ein Protokoll und gegebenenfalls ein Audit-Bericht vorzulegen.
(5) Der Hersteller hat die Berichte der zugelassenen Prüfstelle über Anforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten Behörde oder der zugelassenen Stelle vorzulegen.
III. ABSCHNITT: GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
TEIL 1: ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ALLE PSA
Grundsatzbestimmung
§ 17. PSA müssen einen angemessenen Schutz gegen die jeweils auftretenden Risiken bieten.
Grundsätze der Gestaltung
Ergonomie
§ 18. PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß der Verwender unter den bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Einsatzbedingungen die mit Risiken verbundene Tätigkeit normal ausüben kann und dabei über einen möglichst hohen und den Risiken entsprechenden Schutz verfügt.
Schutzklassen und Schutzniveau
Höchstmögliches Schutzniveau
§ 19. Als optimaler Schutzgrad für die Gestaltung gilt der Schutzgrad, bei dessen Überschreitung die Beeinträchtigung beim Tragen der PSA einer tatsächlichen Verwendung während der Risikodauer oder einer normalen Ausführung der Tätigkeit entgegenstehen würde.
Schutzklassen entsprechend dem Risikograd
§ 20. Ergeben sich für die unterschiedlichen vorhersehbaren Einsatzbedingungen unterschiedliche Intensitätsgrade desselben Risikos, müssen bei der PSA-Gestaltung entsprechende Schutzklassen berücksichtigt werden.
Unschädlichkeit der PSA
Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA
§ 21. Die PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen keine Gefahren und Störungen verursachen.
Geeignete Ausgangswerkstoffe
§ 22. Die Ausgangswerkstoffe der PSA oder ihre möglichen Zersetzungsprodukte dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Hygiene oder Gesundheit des Verwenders haben.
Angemessener Oberflächenzustand jedes Teils einer PSA, das mit dem Verwender in Berührung kommt
§ 23. Teile einer PSA, die mit dem Verwender während der Tragedauer in Berührung kommen oder kommen können, dürfen keine Unebenheiten, scharfe Kanten, vorspringende Spitzen usw. aufweisen, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Verletzungen hervorrufen könnten.
Höchstzulässige Behinderung des Verwenders
§ 24. Die PSA dürfen die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen sowie die Sinneswahrnehmung so wenig wie möglich behindern. Sie dürfen ferner nicht zu gefährlichen Bewegungen des Verwenders führen, die ihn selbst oder Dritte gefährden.
Bequemlichkeit und Effizienz
Anpassung der PSA an die Gestalt des Verwenders
§ 25. Die PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie so einfach wie möglich an dem Verwender in der geeigneten Position angelegt werden können und während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer unter Berücksichtigung der Fremdeinwirkungen der erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen in ihrer Position bleiben. Dazu müssen die PSA mit allen geeigneten Mitteln wie passenden Verstell- und Haltesystemen oder einer ausreichenden Auswahl an Größen und Maßen so gut wie möglich eine optimale Anpassung an die Gestalt des Verwenders ermöglichen.
Leichtigkeit und Festigkeit der Konstruktion
§ 26. (1) Unbeschadet der Festigkeit ihrer Konstruktion und ihrer Wirksamkeit müssen die PSA so leicht wie möglich sein.
(2) Neben den jeweils zutreffenden Zusatzanforderungen für besondere Risiken (Teil 3: §§ 42 bis 63), die die PSA erfüllen müssen, damit ein wirksamer Schutz vor den relevanten Risiken gewährleistet ist, müssen sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen üblichen Fremdeinwirkungen aufweisen.
Erforderliche Kompatibilität von PSA, die vom Verwender gleichzeitig getragen werden sollen
§ 27. Werden von ein und demselben Hersteller oder Inverkehrbringer mehrere PSA-Modelle unterschiedlicher Bauart oder Ausführung, die zum gleichzeitigen Schutz benachbarter Körperteile bestimmt sind, in Verkehr gebracht, so müssen diese PSA-Modelle untereinander kompatibel sein.
TEIL 2: ZUSÄTZLICHE GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR MEHRERE PSA-ARTEN ODER PSA-TYPEN
PSA mit Verstellsystem
§ 28. Weisen die PSA Verstellsysteme auf, so müssen diese so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie sich nach der Einstellung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht von selbst verstellen können.
PSA, die die zu schützenden Körperteile umhüllen
§ 29. Die PSA, die die zu schützenden Körperteile umhüllen, müssen soweit wie möglich ausreichend belüftet sein, um die Transpiration während des Tragens zu begrenzen; andernfalls müssen sie soweit wie möglich mit Vorrichtungen versehen sein, die den Schweiß absorbieren.
PSA für Gesicht, Augen und Atemwege
§ 30. (1) Die PSA für das Gesicht, die Augen und die Atemwege dürfen das Gesichtsfeld und die Sicht des Verwenders so wenig wie möglich einschränken.
(2) Der Augenschutz dieser PSA muß einen Grad an optischer Neutralität aufweisen, der mit der Art von mehr oder weniger feinen Präzisionsarbeiten und/oder langwierigen Arbeiten vereinbar ist.
(3) PSA sind so herzustellen oder mit Vorrichtungen zur Belüftung zu versehen, daß die Bildung von Beschlag vermieden wird.
(4) PSA-Modelle für Verwender mit Sehhilfen müssen für das gleichzeitige Tragen der PSA und von Brillen oder der PSA und von Kontaktlinsen ausgelegt sein.
PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind
§ 31. (1) Wenn die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für die neuen PSA angestrebten Leistungen durch Alterung wesentlich beeinträchtigt werden können, so ist das Herstellungsdatum und/oder, wenn möglich, das Verfalldatum unauslöschlich und eindeutig auf jedem Exemplar oder austauschbaren Bestandteil der in den Verkehr gebrachten PSA sowie auf der Verpackung anzugeben.
(2) Kann der Hersteller oder Inverkehrbringer keine präzisen Angaben über die Lebensdauer einer PSA machen, so sind in der Verwenderinformation alle zweckdienlichen Angaben anzuführen, die dem Käufer oder Verwender die Möglichkeit geben, unter Berücksichtigung des Qualitätsniveaus des PSA-Modells und der tatsächlichen Bedingungen der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Überprüfung und Wartung in der Praxis, eine plausible Verfallzeit zu bestimmen.
(3) Falls eine spürbare rasche Veränderung der Leistung der PSA anscheinend auf der Alterung beruht, die auf die periodische Durchführung eines vom Hersteller oder Inverkehrbringer empfohlenen Reinigungsverfahrens zurückzuführen ist, so ist, wenn möglich, auf jedem in Verkehr gebrachten PSA-Exemplar anzugeben, wie oft die PSA höchstens gereinigt werden darf und daß bei Überschreiten des Grenzwerts die PSA zu überprüfen oder auszumustern ist. Wenn dies auf dem PSA-Exemplar nicht möglich ist, sind diese Angaben in der Verwenderinformation zu machen.
PSA, die bei ihrer Verwendung mitgerissen werden können
§ 32. Wenn bei den vorhersehbaren Einsatzbedingungen insbesondere das Risiko besteht, daß die PSA von einem beweglichen Teil mitgerissen werden und der Verwender hiedurch gefährdet werden kann, muß die Zugfestigkeit ihrer wesentlichen Bestandteile so ausgelegt sein, daß bei einem Überschreiten dieses Wertes eine Gefährdung durch den Bruch eines der wesentlichen Bestandteile ausgeschaltet wird.
PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind
§ 33. PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß kein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der ein explosives Gemisch entzünden könnte.
PSA für rasche Einsätze
§ 34. (1) PSA, die für rasche Einsätze bestimmt sind oder die schnell angelegt und/oder abgelegt werden müssen, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie in möglichst kurzer Zeit angelegt und/oder abgelegt werden kann.
(2) Besitzen diese PSA Halterungs- und Verschlußsysteme, so müssen sich diese leicht und rasch handhaben lassen.
PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen
§ 35. (1) Die Verwenderinformation für PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen im Sinne des § 4 Z 3 muß insbesondere auch Angaben für die ausschließliche Anwendung durch besonders geschulte Personen enthalten, die qualifiziert sind, um diese entsprechend zu interpretieren und ihre Anwendung durch den Verwender sicherzustellen. In der Verwenderinformation sind auch die Maßnahmen zu beschreiben, wie geprüft werden kann, ob die PSA vom Verwender richtig angelegt wurde und einsatzfähig ist.
(2) Verfügt die PSA über ein Alarmsystem, das aktiviert wird, sobald das normalerweise gewährleistete Schutzniveau nicht mehr vorhanden ist, so muß dieses so ausgelegt und angeordnet sein, daß der Alarm vom Verwender unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen wahrgenommen werden kann.
PSA mit vom Verwender einstellbaren oder abnehmbaren Bestandteilen
§ 36. Umfassen PSA Bestandteile, die der Verwender einstellen oder zum Zwecke des Austausches abnehmen kann, so müssen diese so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie ohne Werkzeug problemlos eingestellt, ausgebaut und zusammengesetzt werden können.
An einen äußeren Apparat anschließbare PSA
§ 37. Wenn PSA mit einem Verbindungssystem ausgestattet sind, das an ein äußeres Gerät angeschlossen werden kann, so muß ihr Anschlußteil so ausgelegt und hergestellt sein, daß es unverwechselbar nur an eine geeignete Gerätetype angeschlossen werden kann.
PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf
§ 38. Sind PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf ausgestattet, so ist dieser so festzulegen bzw. auszulegen und anzuordnen, daß unabhängig von Körperhaltungen oder Bewegungen des Verwenders unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die Zirkulation der Flüssigkeit in der Nähe des gesamten zu schützenden Körperteils in geeigneter Weise erfolgen kann.
PSA mit einer oder mehreren direkt oder indirekt sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen
§ 39. (1) Bei den direkt oder indirekt sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen müssen vereinheitlichte Piktogramme oder Ideogramme verwendet werden, die problemlos lesbar sind und dies während der vorhersehbaren Lebensdauer dieser PSA bleiben. Diese Markierungen oder Kennzeichnungen müssen ferner vollständig, präzise und verständlich sein, so daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind. Wenn derartige Markierungen oder Kennzeichnungen Wörter oder Sätze umfassen, müssen sie jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefaßt sein.
(2) Ist es auf Grund der beschränkten Dimensionen einer PSA oder eines PSA-Bestandteils nicht möglich, darauf die gesamte erforderliche Markierung oder Kennzeichnung oder einen Teil der Markierung oder Kennzeichnung anzubringen, so ist diese auf der Verpackung und in der Verwenderinformation anzugeben.
Für die Signalisierung des Verwenders geeignete PSA-Bekleidung
§ 40. Die PSA-Bekleidung, die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen den Verwender einzeln und sichtbar signalisieren soll, muß einen oder mehrere leuchtende bzw. reflektierende Teile umfassen, die an geeigneter Stelle anzubringen sind. Die Leuchtkraft und die photometrischen und kolorimetrischen Eigenschaften sind entsprechend auszulegen.
PSA für mehrere Risiken
§ 41. Eine PSA, die den Verwender vor mehreren Risiken schützen soll, die gleichzeitig auftreten können, ist so auszulegen und herzustellen, daß insbesondere die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen besonderen Risikos (Teil 3: §§ 42 bis 63) erfüllt werden.
TEIL 3: ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR BESONDERE RISIKEN
Schutz gegen mechanische Stöße
Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis
§ 42. Die für diese Art von Risiken geeigneten PSA müssen die Wirkung eines Stoßes dämpfen können, und so Quetsch- oder Stichverletzungen des geschützten Körperteils vorbeugen, und zwar mindestens bis zu einem Aufprallenergieniveau, bei dessen Überschreitung die übermäßigen Abmessungen oder das übermäßige Gewicht der Dämpfungsvorrichtung der tatsächlichen Verwendung der PSA während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer entgegenstünden.
Sturzunfälle
§ 43. Die Laufsohlen des Schuhwerks, die Stürze durch Ausgleiten verhüten sollen, müssen so ausgelegt, hergestellt oder mit geeigneten aufgesetzten Vorrichtungen versehen sein, daß je nach Bodenbeschaffenheit und -zustand durch Eingriff oder Reibung fester Halt gewährleistet ist.
§ 44. (1) Die PSA, die Stürze aus der Höhe oder ihre negativen Auswirkungen verhüten sollen, müssen eine Vorrichtung zum Halten des Körpers und ein Verbindungssystem umfassen, das mit einem sicheren Ankerpunkt verbunden werden kann. Sie müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß bei Verwendung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Absturz des Körpers so gering wie möglich ist und damit ein Aufprall gegen ein Hindernis vermieden wird, ohne daß die Bremskraft hiebei die Schwelle erreicht, bei der körperliche Schädigungen auftreten oder ein Bestandteil der PSA sich öffnet oder bricht, was zum Absturz des Verwenders führen könnte.
(2) Es ist ferner sicherzustellen, daß sich der Verwender bei einem Sturz nach der Abbremsung in einer Lage befindet, in der er gegebenenfalls die Bergung abwarten kann.
(3) In die Verwenderinformation sind insbesondere zweckdienliche Angaben zu folgenden Punkten aufzunehmen:
erforderlichenfalls Merkmale des sicheren Ankerpunktes sowie erforderliche lichte Höhe unterhalb des Verwenders;
optimales Anlegen der Haltevorrichtung und Befestigen des Verbindungssystems am sicheren Ankerpunkt.
Mechanische Schwingungen
§ 45. (1) Die PSA zur Verhütung negativer Auswirkungen von mechanischen Schwingungen müssen die für den geschützten Körperteil schädlichsten Schwingungskomponenten in angemessener Art und Weise abschwächen können.
(2) Der tatsächliche Wert der Beschleunigungen, denen der Verwender durch diese Schwingungen ausgesetzt ist, darf in keinem Fall die Grenzwerte überschreiten, die für die Dauer der täglichen Höchstexposition, die für den geschützten Körperteil vorhersehbar ist, empfohlen sind.
Schutz gegen die (statische) Kompression eines Körperteils
§ 46. PSA, die einen Körperteil gegen (statische) Kompression schützen sollen, müssen deren Wirkung soweit mildern können, daß ernsten Verletzungen oder chronischen Beeinträchtigungen vorgebeugt wird.
Schutz gegen oberflächliche mechanische Verletzungen
§ 47. Die Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA, die den Körper oder einen Körperteil gegen oberflächliche mechanische Verletzungen wie Abschürfungen, Stiche, Abschnitte oder Bisse schützen sollen, müssen so ausgewählt oder ausgelegt und angeordnet werden, daß diese Arten von PSA einen unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen geeigneten Widerstand gegen Abrieb, Durchlöcherung und Schnitte bieten.
Schutz gegen Ertrinken
§ 48. (1) PSA, mit denen ein Ertrinken verhütet werden soll (Rettungswesten, Schwimmwesten und Rettungskombinationen), müssen den möglicherweise erschöpften oder bewußtlosen Verwender, der in eine Flüssigkeit gestürzt ist, so schnell wie möglich ohne gesundheitliche Gefährdung an die Oberfläche zurückbringen und ihn in einer Position halten, die ihm bis zur Bergung das Atmen ermöglicht.
(2) Diese PSA müssen ganz oder teilweise aus permanent schwimmfähigem Material bestehen oder sich durch automatisch oder manuell ausgelöste Gaszufuhr oder aber über ein Mundventil aufblasen lassen.
(3) Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen müssen
die PSA der Aufprallenergie beim Aufschlag auf die Flüssigkeit sowie der normalen Einwirkung dieser Flüssigkeit standhalten können, ohne daß hiedurch ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird;
aufblasbare PSA sich rasch und vollständig aufblasen lassen.
(4) Wenn es auf Grund der vorhersehbaren besonderen Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen bestimmte PSA-Typen außerdem eine oder mehrere der folgenden Zusatzanforderungen erfüllen:
Ausstattung mit den gesamten Aufblasvorrichtungen gemäß Abs. 2 und/oder eine optische oder akustische Signaleinrichtung;
Ausstattung mit einer Einhänge- und Haltevorrichtung, mit der der Verwender aus der Flüssigkeit gezogen werden kann;
Auslegung für längeren Einsatz während der gesamten Tätigkeit, bei der die Gefahr besteht, daß der eventuell bekleidete Verwender in die Flüssigkeit stürzt, oder bei der er in die Flüssigkeit eintauchen muß.
§ 49. Schwimmhilfen, das sind Kleidungsstücke, die ein Maß an Schwimmfähigkeit gewährleisten, die dem voraussichtlichen Gebrauch entsprechen und eine positive Unterstützung im Wasser bieten, dürfen unter den vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Verwenders mit sich bringen, sodaß dieser insbesondere schwimmen oder handeln kann, um sich außer Gefahr zu begeben oder anderen Personen zu Hilfe zu kommen.
Schutz gegen die schädlichen Auswirkungen von Lärm
§ 50. (1) PSA zur Verhütung schädlicher Auswirkungen von Lärm müssen unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen diesen soweit mildern können, daß der vom Verwender wahrgenommene Schallpegel in keinem Fall die für die Verwendung der Gehörschutzmittel im Arbeitnehmerschutzrecht festgelegten Grenzwerte für die tägliche Lärmexposition überschreitet.
(2) Jede PSA oder, sofern nicht möglich, ihre Verpackung muß mit einer Kennzeichnung versehen sein, die den Grad der Dämmung des Schallpegels (Schalldämmwert) und den Wert des durch die PSA sichergestellten Komfortindexes angibt.
Schutz gegen Hitze und/oder Feuer
Thermische Isolierung und mechanische Festigkeit
§ 51. Die thermische Isolierfähigkeit und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Hitze und/oder Feuer schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend ausgelegt sein.
Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile
§ 52. (1) Die Ausgangswerkstoffe und die anderen für den Schutz gegen die Strahlungs- und Konvektionswärme geeigneten Bestandteile müssen einen geeigneten Transmissionskoeffizienten für den auftreffenden Wärmefluß sowie eine ausreichend hohe Flammfestigkeit aufweisen, so daß jede Gefahr der Selbstentzündung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen vermieden wird.
(2) Wenn der äußere Teil dieser Ausgangswerkstoffe und Bestandteile reflektierend auszulegen ist, muß die Reflektionsfähigkeit dem Wärmeeinwirkungsfluß im Infrarot-Strahlungsbereich angemessen sein.
(3) Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von PSA, die für kurze Einsätze in heißer Umgebung bestimmt sind, oder die heißen Spritzern wie etwa geschmolzenen Massen ausgesetzt sind, müssen ferner eine ausreichende Wärmeaufnahmefähigkeit besitzen, damit der größte Teil der gespeicherten Wärme erst dann abgegeben wird, nachdem sich der Verwender von der Gefahrenstelle entfernt und die PSA abgelegt hat.
(4) Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise herausgeschleuderte heiße Massen abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (§§ 42 bis 45).
(5) Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von PSA, die gelegentlich mit einer Flamme in Berührung kommen können bzw. zur Herstellung von Brandbekämpfungsausrüstungen verwendet werden, müssen sich ferner durch eine Flammfestigkeit auszeichnen, die den unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen auftretenden Gefahren entspricht. Sie dürfen unter Flammeinwirkung nicht schmelzen und dürfen die Flammenausbreitung nicht begünstigen.
Gebrauchsfertige vollständige PSA
§ 53. (1) Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
muß die Wärmemenge, die durch diese PSA auf den Verwender übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer im geschützten Körperteil akkumulierte Wärme in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;
müssen die PSA erforderlichenfalls dem Eindringen von Flüssigkeiten oder Dämpfen standhalten und dürfen bei Berührungen mit der Schutzhülle keine Verbrennungen hervorrufen.
(2) Besitzen PSA Kühlvorrichtungen, die die Absorption der Wärme durch Verdunstung einer Flüssigkeit oder Sublimation eines Feststoffes erlauben, so müssen diese so ausgelegt werden, daß die dabei freigesetzten flüchtigen Stoffe nach außen und nicht zum Verwender hin abgeführt werden.
(3) Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.
(4) Insbesondere in der Verwenderinformation für PSA-Modelle für kurze Einsätze im Hochtemperaturbereich sind alle zweckdienlichen Angaben zu machen, mit denen sich bestimmen läßt, wie lange der Verwender der durch die bestimmungsgemäß verwendeten Ausrüstung übertragenen Wärme maximal ausgesetzt sein darf.
Schutz gegen Kälte
Thermische Isolierung und mechanische Festigkeit
§ 54. Die thermische Isolierfähigkeit und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Kälte schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend ausgelegt sein.
Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile
§ 55. (1) Merkmal der Ausgangswerkstoffe und der anderen für den Schutz gegen die Kälte geeigneten Bestandteile der PSA muß ein entsprechend den vorhersehbaren Einsatzbedingungen möglichst niedriger Thermoflußkoeffizient (mögliche thermische Isolierfähigkeit) sein. Die flexiblen Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA für Einsätze in kalter Umgebung müssen den Flexibilitätsgrad bewahren, der für die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen geeignet ist.
(2) Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise große Mengen herausgeschleuderter kalter Teile abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (§§ 42 bis 45).
Gebrauchsfertige vollständige PSA
§ 56. (1) Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
muß die Kältemenge, die dem Verwender durch seine PSA übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer an jeder Stelle des geschützten Körperteils akkumulierte Kälte (einschließlich der Finger- oder Zehenspitzen) in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;
müssen die PSA soweit möglich dem Eindringen von Flüssigkeiten, wie beispielsweise Regenwasser, standhalten und dürfen bei Berührungen mit der kalten Schutzhülle keine Verletzungen hervorrufen.
(2) Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.
(3) Insbesondere in der Verwenderinformation für PSA-Modelle für kurze Einsätze im Tieftemperaturbereich sind alle zweckdienlichen Angaben zur höchstzulässigen Dauer der Exposition des Verwenders an die durch die Ausrüstung übertragene Kälte zu machen.
Schutz gegen Stromschläge
§ 57. (1) Die Isolierfähigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen Stromschläge schützen sollen, muß auch bei jenen elektrischen Spannungen aufrechterhalten bleiben, denen der Verwender unter den ungünstigsten vorhersehbaren Umständen ausgesetzt sein kann.
(2) Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA so ausgewählt oder ausgelegt und angeordnet werden, daß der Ableitstrom, der durch die Schutzhülle unter Versuchsbedingungen, bei denen Spannungen eingesetzt werden die den möglicherweise vor Ort angetroffenen Spannungen entsprechen, gemessen wird,
möglichst gering ist und
auf jeden Fall in Abhängigkeit von der Toleranzschwelle unter dem höchstzulässigen Bezugswert liegt.
(3) PSA, die ausschließlich für Arbeiten oder Handhabungen mit tatsächlich oder möglicherweise unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen bestimmt sind, müssen auch auf ihrer Verpackung eine Kennzeichnung aufweisen, die insbesondere die Schutzklasse und/oder die entsprechende Gebrauchsspannung, die Seriennummer und das Herstellungsdatum enthält. Auf der Außenseite der Schutzhülle der PSA muß ferner ein Platz für die spätere Kennzeichnung betreffend den Zeitpunkt der Inbetriebnahme (erstmalige Verwendung) und die Daten der in periodischen Abständen durchzuführenden Prüfungen oder Kontrollen vorgesehen sein.
(4) In der Verwenderinformation ist die ausschließliche Verwendung dieser Arten von PSA sowie die Art und die Häufigkeit der Isolationsprüfungen anzugeben, denen sie während ihrer Lebensdauer unterzogen sein müssen.
Schutz gegen Strahlen
Nichtionisierende Strahlen Augenschutz
§ 58. (1) PSA für die Verhütung akuter oder chronischer Auswirkungen nichtionisierender Strahlen auf das Auge müssen den größten Teil der Strahlenenergie in den schädlichen Wellenlängen absorbieren oder reflektieren können, ohne damit die Übertragung des unschädlichen Teils des sichtbaren Spektrums, die Kontrastwahrnehmung und die Farbunterscheidung übermäßig zu beeinträchtigen, wenn die vorhersehbaren Einsatzbedingungen dies erfordern.
(2) Dazu müssen die schützenden Sichtblenden derart ausgelegt und hergestellt sein, daß sie insbesondere für jede schädliche Welle einen spektralen Transmissionsfaktor aufweisen, bei dem die energetische Belichtungsdichte der Strahlung, die das Auge des Verwenders durch den Filter erreichen kann, so gering wie möglich ist und in keinem Fall den Grenzwert für die zulässige Höchstexposition überschreitet.
(3) Die Sichtblenden dürfen ferner unter der Wirkung der Strahlung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht schadhaft werden oder ihre Eigenschaften verlieren. Die PSA muß die Nummer des Schutzgrades tragen, die der spektralen Verteilungskurve seines Transmissionsfaktors entspricht.
(4) Die für Strahlungen derselben Art geeigneten Sichtblenden müssen in ansteigender Reihenfolge ihrer Schutzgradnummern eingestuft sein und es sind insbesondere in der Verwenderinformation die Transmissionskurven darzustellen, mit denen die geeignetste PSA unter Berücksichtigung der Faktoren der tatsächlichen Einsatzbedingungen wie Abstand zur Strahlungsquelle und Spektralverteilung der in diesem Abstand ausgestrahlten Energie ausgewählt werden kann.
(5) Die Nummer des Schutzgrades jedes Exemplars einer filtrierenden Sichtblende ist anzugeben.
Ionisierende Strahlen
Schutz gegen radioaktive Kontamination von außen
§ 59. (1) Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die den Körper oder Körperteile gegen radioaktive Stäube, Gase, Flüssigkeiten oder deren Gemische schützen sollen, sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß diese Ausrüstungen dem Eindringen der kontaminierenden Stoffe unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen wirksam standhalten.
(2) Die erforderliche Dichtheit ist je nach Art oder Zustand der kontaminierenden Stoffe durch die Undurchlässigkeit der Schutzhülle und/oder durch jedes andere geeignete Mittel wie Belüftungs- und Drucksysteme, die dem Eindringen dieser kontaminierenden Stoffe entgegenwirken, zu erzielen.
(3) Werden die PSA Dekontaminierungsmaßnahmen unterzogen, so darf sich dies nicht nachteilig auf die etwaige Wiederverwendung während der vorhersehbaren Lebensdauer auswirken.
Begrenzter Schutz gegen äußere Strahlung
§ 60. (1) PSA, die den Verwender vollständig gegen äußere Strahlung schützen sollen oder, soferne dies nicht möglich ist, diese ausreichend abschwächen sollen, müssen so ausgelegt werden, daß sie zumindest schwache Elektronenstrahlung (Betastrahlen) und schwache Photonenstrahlung (wie Röntgenstrahlen, Gammastrahlen) abhalten können.
(2) Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Art von PSA sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß der Verwender ein den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend hohes Schutzniveau erhält, ohne daß die Behinderungen der Bewegungen, Körperhaltungen oder Platzveränderungen des Verwenders zu einer längeren Expositionsdauer führen.
(3) Die PSA müssen eine Kennzeichnung tragen, die die Beschaffenheit sowie die Dicke des Ausgangswerkstoffs bzw. der Ausgangswerkstoffe angibt, die den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechen.
Schutz gegen gefährliche und ansteckende Stoffe
Atemschutz
§ 61. (1) Mit den PSA, die für den Schutz der Atemwege bestimmt sind, muß der Verwender mit Atemluft versorgt werden können, wenn er einer Luft ausgesetzt ist, die verunreinigt und/oder in der die Sauerstoffkonzentration nicht ausreichend ist.
(2) Die dem Verwender durch die PSA zugeführte Atemluft muß durch geeignete Mittel gewonnen werden, wie etwa durch Filtrieren der verunreinigten Luft durch die Schutzvorrichtung oder das Schutzmittel oder durch die Zufuhr aus einer nichtverunreinigten Quelle.
(3) Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß die Atemfunktion und -hygiene des Verwenders während der Tragedauer unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen in angemessener Art und Weise gewährleistet sind.
(4) Der Dichtheitsgrad des Gesichtsschutzes, der Druckverlust beim Einatmen sowie die Reinigungskraft bei Filtergeräten müssen so ausgelegt werden, daß aus einer verunreinigten Atmosphäre so wenige gefährliche und/oder ansteckende Stoffe eindringen, daß die Gesundheit oder Hygiene des Verwenders nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die PSA müssen mit einer Kennzeichnung zur Identifizierung des Herstellers und mit den Kenndaten jedes Ausrüstungstyps versehen sein, die in Verbindung mit der Verwenderinformation jedem qualifizierten, geschulten Verwender die Möglichkeit geben, sie sachgemäß zu verwenden.
(6) Bei Filtergeräten ist ferner in der Verwenderinformation die Lagerzeitbegrenzung des in der Originalverpackung aufbewahrten Filters im Neuzustand anzugeben.
Schutz gegen Haut- oder Augenberührung
§ 62. (1) PSA, mit denen oberflächliche Berührungen des Körpers oder von Körperteilen mit gefährlichen und ansteckenden Stoffen verhütet werden sollen, müssen unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen Widerstand gegen das Eindringen oder die Diffusion derartiger Stoffe durch die Schutzhülle bieten.
(2) Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA so gewählt oder ausgelegt und angeordnet sein,
daß sie soweit möglich eine völlige Dichtheit gewährleisten, die erforderlichenfalls eine längere tägliche Verwendung gestattet, oder
andernfalls eine beschränkte Dichtheit, die eine Begrenzung der Tragedauer erforderlich macht.
(3) PSA, die auf Grund der Art oder der vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Einwirkung verschiedener gefährlicher oder ansteckender Stoffe mit hoher Penetrationskraft ausgesetzt sind, welche eine Beschränkung der Schutzdauer bedingt, müssen den üblichen Prüfverfahren unterzogen werden, auf deren Grundlage sie je nach ihrer Wirksamkeit eingestuft werden können. PSA, die den Versuchsspezifikationen entsprechen, müssen eine Kennzeichnung tragen, die insbesondere die Namen oder andernfalls die Codes der für die Versuche verwendeten Stoffe sowie die übliche Schutzdauer angibt. In der Verwenderinformation sind die Bedeutung der Codes, die detaillierte Beschreibung der üblichen Prüfverfahren und alle zweckdienlichen Angaben für die Bestimmung der höchstzulässigen Tragedauer bei den verschiedenen vorhersehbaren Einsatzbedingungen aufzuführen.
Sicherheitsvorrichtungen für Taucherausrüstungen
§ 63. (1) Das Atemgerät muß es ermöglichen, den Verwender unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe mit einem atembarem Gasgemisch zu versorgen.
(2) Wenn dies unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen die Ausrüstungen folgende Bestandteile umfassen:
einen Taucheranzug zum Schutz des Verwenders gegen den aus der Tauchtiefe resultierenden Druck (§ 46) und/oder gegen Kälte (§§ 54 bis 56),
eine Alarmvorrichtung, mit der der Verwender rechtzeitig vor einer späteren Unterbrechung der Versorgung mit atembarem Gasgemisch gewarnt wird (§ 35 Abs. 2),
eine Rettungseinrichtung, mit deren Hilfe der Verwender zur Wasseroberfläche zurückkehren kann (§ 49).
IV. ABSCHNITT: MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR PSA
§ 64. (1) Nur zugelassene Prüfstellen dürfen Baumusterprüfungen (§ 11) durchführen und Baumusterbescheinigungen (§ 13) ausstellen sowie die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen (§ 15) und die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführen.
(2) Die zugelassenen Prüfstellen müssen folgende Mindestkriterien erfüllen:
erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt an den PSA interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten;
Einhaltung des Berufsgeheimnisses;
Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt wird.
§ 65. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von PSA in Österreich zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union (EU) bekanntgegebenen Stellen, die für die Prüfung der Sicherheit von PSA zugelassen sind, sowie die diesen Stellen zukommenden Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 7 angeführt. Änderungen des Anhanges 7, wie etwa die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
(2) Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen gemäß § 11 vornehmen, keine Baumusterbescheinigungen gemäß § 13 ausstellen, keine Qualitätssicherungssysteme (§ 15) genehmigen und keine Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.
V. ABSCHNITT: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 66. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 67. (1) Änderungen des Anhanges 5 erfolgen mit Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt entsprechend den Verlautbarungen betreffend die harmonisierten Europäischen Normen für den Bereich Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Änderungen des Anhanges 6 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf Grund von entsprechenden Mitteilungen des Österreichischen Normungsinstituts oder des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik.
(3) Änderungen des Anhanges 7 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
§ 67. (1) Änderungen des Anhanges 5 erfolgen mit Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt entsprechend den Verlautbarungen betreffend die harmonisierten Europäischen Normen für den Bereich Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Änderungen des Anhanges 6 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf Grund von entsprechenden Mitteilungen des Österreichischen Normungsinstituts oder des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik.
(3) Änderungen der Anhänge 7 und 8 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
§ 68. (1) Diese Verordnung ist auf PSA anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 in Verkehr gebracht und/oder ausgestellt werden.
(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 können persönliche Schutzausrüstungen, die dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des Übereinstimmungsverfahrens, nicht entsprechen, dann in Verkehr gebracht und/oder ausgestellt werden, wenn sie den am Tage der Kundmachung dieser Verordnung auf sie anwendbaren österreichischen Rechtsvorschriften entsprechen.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von § 10 Abs. 1 bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE'' in jedem Fall die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien II und III die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.
§ 68. (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht werden, wenn sie
am 30. Juni 1995 nachweislich bei einem Gewerbetreibenden, der schwerpunktmäßig zum Vertrieb von persönlichen Schutzausrüstungen berechtigt ist (Repräsentant, Großhändler, Einzelhändler), in Österreich auf Lager gelegen sind,
ein ausreichendes Sicherheitsniveau unter Berücksichtigung der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) aufweisen,
jedoch nicht die formellen Anforderungen des Übereinstimmungsverfahrens (II. Abschnitt) hinsichtlich der technischen Dokumentation, der Übereinstimmungserklärung, der CE-Kennzeichnung, der Baumusterbescheinigung oder der Qualitätssicherung erfüllen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von § 10 Abs. 1 bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE'' bei allen Kategorien die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien II und III die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.
| Anhang l | |
|---|---|
| zu § 9 | |
Übereinstimmungserklärung
| (Muster) | |||
|---|---|---|---|
| Der Hersteller/Inverkehrbringer 4 oder sein in Österreich Bevollmächtigter 1 ....................................... | |||
| ................................................................................................................................................................. | |||
| erklärt hiermit, daß die nachstehend beschriebene neue PSA 2 ............................................................................. | |||
| ................................................................................................................................................................................. | |||
| .................................................................................................................................................................................. | |||
| - | bei allen PSA (Kategorien I, II und III): | ||
| übereinstimmt mit den Bestimmungen der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, und damit mit der PSA-Richtlinie 89/686/EWG in der geltenden Fassung und hiebei folgende harmonisierte Europäische Normen (EN oder ÖNORMEN EN) bzw. ÖNORMEN oder sonstige Normen 4 angewendet bzw. folgende weitere Rechtsvorschriften (EWR-Richtlinien) berücksichtigt 4 wurden: .................................................................................................................... | |||
| ............................................................................................................................................................ | |||
| ............................................................................................................................................................ | |||
| ............................................................................................................................................................ | |||
| ............................................................................................................................................................ | |||
| ............................................................................................................................................................ | |||
| - | bei PSA der Kategorien II und III: | ||
| identisch ist mit der PSA, die Gegenstand der von der zugelassenen Prüfstelle 3 ........................... | |||
| in ........................................................................................................................................................ | |||
| ausgestellten Baumusterbescheinigung Nr. .............................................................................. war, | |||
| - | bei der PSA der Kategorie III: | ||
| - | der Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14 PSASV bzw. Art. 11.A der PSA-Richtlinie) 4 | ||
| - | dem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (§§ 15—16 PSASV bzw. Art. l1.B der PSA-Richtlinie) 4 | ||
| unter Kontrolle der zugelassenen Prüfstelle ...................................................................................... | |||
| ............................................................................ in ........................................................................... | |||
| ........................................................................................................................................ 3 unterliegt. | |||
| .........................................................................., den ......................................................................... | |||
| (Ort) | (Datum) | ||
| .......................................................................... | |||
| Unterschrift 5 | |||
1 Firma, vollständige Anschrift; bei Bevollmächtigten ebenfalls Angabe der Firma und der Anschrift des Herstellers/Inverkehrbringers.
2 Beschreibung der PSA (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.).
3 Name und Anschrift der zugelassenen Prüfstelle.
4 Nichtzutreffendes streichen.
5 Name und Funktion des Unterzeichners, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller/Inverkehrbringer oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Anhang 2
```
```
zu § 10
CE-KENNZEICHNUNG
(Muster)
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE'' mit folgendem Schriftbild:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
Bei PSA der Kategorien I und II sind nach dem Zeichen „CE'' die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen.
Bei PSA der Kategorie III ist nach dem Zeichen „CE'' die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 bzw. § 16) durchführt, anzufügen.
Anhang 2
```
```
zu § 10
CE-KENNZEICHNUNG
(Muster)
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE'' mit folgendem Schriftbild, den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung auf der PSA angebracht wurde sowie den weiteren angeführten Ziffern. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
PSA der Kategorie I:
PSA der Kategorie II:
PSA der Kategorie III:
| Anhang 2 | |
|---|---|
| zu § 10 | |
CE-KENNZEICHNUNG
| (Muster) |
|---|
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
Bei PSA der Kategorien I und II sind nach dem Zeichen „CE“ die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen.
Bei PSA der Kategorie III ist nach dem Zeichen „CE“ die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 bzw. § 16) durchführt, anzufügen.
xxxx = Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 oder § 16 PSASV bzw. Artikel 11 Buchstabe A oder Artikel 11 Buchstabe B der PSA-Richtlinie 89/686/EWG) durchführt.
Anhang 3
```
```
zu § 68 Abs. 2
CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1997
(Muster)
Die CE-Kennzeichnung (befristet bis 31. Dezember 1997) besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol und den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Bei PSA der Kategorien II und III, die der Baumusterprüfung unterliegen, ist die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, hinzuzufügen.
Die verschiedenen Elemente des Übereinstimmungszeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleineren PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
Anhang 3
```
```
zu § 68 Abs. 2
ALTERNATIVE CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1996
(Muster)
Die alternative CE-Kennzeichnung (befristet bis 31. Dezember 1996) besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol und den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde sowie den weiteren angeführten Ziffern. Die verschiedenen Elemente des Übereinstimmungszeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleineren PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
PSA der Kategorie I:
PSA der Kategorie II:
PSA der Kategorie III:
Anhang 3
zu § 6 Abs. 7
GEGENÜBERSTELLUNG DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN IN DER PSASV UND IN DER PSA-RICHTLINIE
| PSASV | PSA-Richtlinie |
|---|---|
| § 8 | Anhang II, 1.4. + Art. 7 Z 7 93/68/EWG |
| § 17 | Anhang II, 1. |
| § 18 | Anhang II, 1.1.1. |
| § 19 | Anhang II, 1.1.2.1. |
| § 20 | Anhang II, 1.1.2.2. |
| § 21 | Anhang II, 1.2.1. |
| § 22 | Anhang II, 1.2.1.1. |
| § 23 | Anhang II, 1.2.1.2. |
| § 24 | Anhang II, 1.2.1.3. |
| § 25 | Anhang II, 1.3.1. |
| § 26 | Anhang II, 1.3.2. |
| § 27 | Anhang II, 1.3.3. |
| § 28 | Anhang II, 2.1. |
| § 29 | Anhang II, 2.2. |
| § 30 | Anhang II, 2.3. |
| § 31 | Anhang II, 2.4. |
| § 32 | Anhang II, 2.5. |
| § 33 | Anhang II, 2.6. |
| § 34 | Anhang II, 2.7. |
| § 35 | Anhang II, 2.8. |
| § 36 | Anhang II, 2.9. |
| § 37 | Anhang II, 2.10. |
| § 38 | Anhang II, 2.11 |
| § 39 | Anhang II, 2.12. |
| § 40 | Anhang II, 2.13. |
| § 41 | Anhang II, 2.14. |
| § 42 | Anhang II, 3.1.1. |
| § 43 | Anhang II, 3.1.2.1. |
| § 44 | Anhang II, 3.1.2.2. |
| § 45 | Anhang II, 3.1.3. |
| § 46 | Anhang II, 3.2. |
| § 47 | Anhang II, 3.3. |
| § 48 | Anhang II, 3.4. |
| § 49 | Anhang II, 3.4.1. |
| § 50 | Anhang II, 3.5. |
| § 51 | Anhang II, 3.6. |
| § 52 | Anhang II, 3.6.1. |
| § 53 | Anhang II, 3.6.2. |
| § 54 | Anhang II, 3.7. |
| § 55 | Anhang II, 3.7.1. |
| § 56 | Anhang II, 3.7.2. |
| § 57 | Anhang II, 3.8. |
| § 58 | Anhang II, 3.9.1. |
| § 59 | Anhang II, 3.9.2.1. |
| § 60 | Anhang II, 3.9.2.2. |
| § 61 | Anhang II, 3.10.1. |
| § 62 | Anhang II, 3.10.2. |
| § 63 | Anhang II, 3.11. |
| PSA-Richtlinie | PSASV |
| ANHANG II | |
| Anhang II, 1. | § 17 |
| Anhang II, 1.1.1. | § 18 |
| Anhang II, 1.1.2.1. | § 19 |
| Anhang II, 1.1.2.2. | § 20 |
| Anhang II, 1.2.1. | § 21 |
| Anhang II, 1.2.1.1. | § 22 |
| Anhang II, 1.2.1.2. | § 23 |
| Anhang II, 1.2.1.3. | § 24 |
| Anhang II, 1.3.1. | § 25 |
| Anhang II, 1.3.2. | § 26 |
| Anhang II, 1.3.3. | § 27 |
| Anhang II, 1.4. + Art. 7 Z 7 93/68/EWG | § 7 |
| Anhang II, 2.1. | § 28 |
| Anhang II, 2.2. | § 29 |
| Anhang II, 2.3. | § 30 |
| Anhang II, 2.4. | § 31 |
| Anhang II, 2.5. | § 32 |
| Anhang II, 2.6. | § 33 |
| Anhang II, 2.7. | § 34 |
| Anhang II, 2.8. | § 35 |
| Anhang II, 2.9. | § 36 |
| Anhang II, 2.10. | § 37 |
| Anhang II, 2.11. | § 38 |
| Anhang II, 2.12. | § 39 |
| Anhang II, 2.13. | § 40 |
| Anhang II, 2.14. | § 41 |
| Anhang II, 3.1.1. | § 42 |
| Anhang II, 3.1.2.1. | § 43 |
| Anhang II, 3.1.2.2. | § 44 |
| Anhang II, 3.1.3. | § 45 |
| Anhang II, 3.2. | § 46 |
| Anhang II, 3.3. | § 47 |
| Anhang II, 3.4. | § 48 |
| Anhang II, 3.4.1. | § 49 |
| Anhang II, 3.5. | § 50 |
| Anhang II, 3.6. | § 51 |
| Anhang II, 3.6.1. | § 52 |
| Anhang II, 3.6.2. | § 53 |
| Anhang II, 3.7. | § 54 |
| Anhang II, 3.7.1. | § 55 |
| Anhang II, 3.7.2. | § 56 |
| Anhang II, 3.8. | § 57 |
| Anhang II, 3.9.1. | § 58 |
| Anhang II, 3.9.2.1. | § 59 |
| Anhang II, 3.9.2.2. | § 60 |
| Anhang II, 3.10.1. | § 61 |
| Anhang II, 3.10.2. | § 62 |
| Anhang II, 3.11. | § 63 |
Abkürzung
PSASV
| Anhang 4 | |
|---|---|
| zu § 6 Abs. 2 | |
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
Anhang 5
```
```
zu § 6 Abs. 5
VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN
Die ÖNORMEN EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Tel. (0 22 2) 213 00-805, Telefax: (0 22 2) 213 00-818, erhältlich.
```
Mitteilung der Kommission der Europäischen Union vom 19. Februar
```
1992, 92/C 44/12
EN 132:1990 (= ÖNORM EN 132:1991) Atemschutzgeräte; Definitionen
EN 133:1990 (= ÖNORM EN 133:1991) Atemschutzgeräte; Einteilung
EN 134:1990 (= ÖNORM EN 134:1991) Atemschutzgeräte; Benennungen von
Einzelteilen
EN 135:1990 (= ÖNORM EN 135:1991) Atemschutzgeräte; Liste
gleichbedeutender Begriffe
EN 136:1989 (= ÖNORM EN 136:1990) Atemschutzgeräte; Vollmasken;
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 140:1989 + A1:1992 (= ÖNORM EN 140:1992) Atemschutzgeräte;
Halbmasken und Viertelmasken; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 141:1990 (= ÖNORM EN 141:1991) Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 142:1989 (= ÖNORM EN 142:1989) Atemschutzgeräte;
Mundstückgarnituren; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 148-1:1987 (= ÖNORM EN 148-1:1988) Atemschutzgeräte; Gewinde für
Atemanschlüsse; Rundgewindeanschluß
EN 148-2:1987 (= ÖNORM EN 148-2:1988) Atemschutzgeräte; Gewinde für
Atemanschlüsse; Zentralgewindeanschluß
Mitteilung der Kommission der Europäischen Union vom 19. September 1992, 92/C 240/05
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 144-1:1991 (= ÖNORM EN 144-1:1992) Atemschutzgeräte;
Gasflaschenventile; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 146:1991 (= ÖNORM EN 146:1992) Atemschutzgeräte; Atemschutzhelme
oder Atemschutzhauben mit Partikelfilter und Gebläse;
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 147:1991 (= ÖNORM EN 147:1992) Atemschutzgeräte; Vollmasken,
Halbmasken oder Viertelmasken mit Partikelfilter und Gebläse;
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 149:1991 (= ÖNORM EN 149:1991) Atemschutzgeräte; Filtrierende
Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Union vom 23. Dezember 1993, 93/C 345/05
Atemanschlüsse - Teil 3: Gewindeanschluß M 45 x 3 EN 169:1992 (= ÖNORM EN 169:1993) Persönlicher Augenschutz - Filter
für das Schweißen und verwandte Techniken - Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung
EN 170:1992 (= ÖNORM EN 170:1993) Persönlicher Augenschutz -
Ultraviolettschutzfilter - Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung
EN 171:1992 (= ÖNORM EN 171:1993) Persönlicher Augenschutz -
Infrarotschutzfilter - Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung
EN 250:1993 (= ÖNORM EN 250:1993) Atemgeräte - Autonome
Leichttauchgeräte mit Druckluft - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 341:1992 + A1:1993 (= ÖNORM EN 341:1994) Persönliche
Schutzausrüstung gegen Absturz - Abseilgeräte
EN 344:1992 (= ÖNORM EN 344:1993) Anforderungen und Prüfverfahren für
Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch
EN 345:1992 (= ÖNORM EN 345:1993) Spezifikation der Sicherheitsschuhe
für den gewerblichen Gebrauch
EN 346:1992 (= ÖNORM EN 346:1993) Spezifikation der Schutzschuhe für
den gewerblichen Gebrauch
EN 347:1992 (= ÖNORM EN 347:1993) Spezifikation der Berufsschuhe für
den gewerblichen Gebrauch
EN 348:1992 (= ÖNORM EN 348:1993) Schutzkleidung - Prüfverfahren:
Verhaltensbestimmung von Materialien bei Einwirkung von kleinen Spritzern geschmolzenen Metalls
EN 352-1:1993 (= ÖNORM EN 352-1:1993) Gehörschützer -
Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen - Teil 1:
Kapselgehörschützer
EN 352-2:1993 (= ÖNORM EN 352-2:1993) Gehörschützer -
Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen - Teil 2:
Gehörschutzstöpsel
EN 353-1:1992 (= ÖNORM EN 353-1:1993) Persönliche Schutzausrüstung
gegen Absturz - Steigschutzeinrichtungen - Teil 1:
Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung
EN 353-2:1992 (= ÖNORM EN 353-2:1993) Persönliche Schutzausrüstung
gegen Absturz - Mitlaufendes Auffanggerät - Teil 2: Mitlaufendes Auffanggerät an beweglicher Führung
EN 354:1992 (= ÖNORM EN 354:1993) Persönliche Schutzausrüstung gegen
Absturz - Verbindungsmittel
EN 355:1992 (= ÖNORM EN 355:1993) Persönliche Schutzausrüstung gegen
Absturz - Falldämpfer
EN 358:1992 (= ÖNORM EN 358:1993) Persönliche Schutzausrüstung für
Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen - Haltesysteme EN 360:1992 (= ÖNORM EN 360:1993) Persönliche Schutzausrüstung gegen
Absturz - Höhensicherungsgeräte
EN 361:1992 (= ÖNORM EN 361:1993) Persönliche Schutzausrüstung gegen
Absturz - Auffanggurte
EN 362:1992 (= ÖNORM EN 362:1993) Persönliche Schutzausrüstung gegen
Absturz - Verbindungselemente
EN 363:1992 (= ÖNORM EN 363:1993) Persönliche Schutzausrüstung gegen
Absturz - Auffangsysteme
EN 364:1992 (= ÖNORM EN 364:1994) Persönliche Schutzausrüstung gegen
Absturz - Prüfverfahren
EN 365:1992 (= ÖNORM EN 365:1993) Persönliche Schutzausrüstung gegen
Absturz - Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitung und Kennzeichnung
EN 367:1992 (= ÖNORM EN 367:1993) Schutzkleidung - Schutz gegen Wärme
und Flammen - Verfahren zur Bestimmung des Wärmedurchgangs bei Flammenwirkung
EN 368:1992 (= ÖNORM EN 368:1993) Schutzkleidung - Schutz gegen
flüssige Chemikalien - Prüfverfahren: Widerstand von Materialien gegen die Durchdringung von Flüssigkeiten
EN 369:1993 (= ÖNORM EN 369:1993) Schutzkleidung - Schutz gegen
flüssige Chemikalien - Prüfverfahren: Widerstand von Materialien gegen die Permeation von Flüssigkeiten
EN 371:1992 (= ÖNORM EN 371:1992) Atemschutzgeräte - AX Gasfilter und Kombinationsfilter gegen niedrigsiedende organische Verbindungen - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 372:1992 (= ÖNORM EN 372:1992) Atemschutzgeräte - SX Gasfilter und Kombinationsfilter gegen speziell genannte Verbindungen - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 373:1993 (= ÖNORM EN 373:1993) Schutzkleidung - Beurteilung des Materialwiderstandes gegen flüssige Metallspritzer EN 381-1:1993 (= ÖNORM EN 381-1:1993) Schutzkleidung für Benutzer von
handgeführten Kettensägen - Teil 1: Prüfstand des Widerstandes gegen Kettensägenschnitte
EN 400:1993 (= ÖNORM EN 400:1993) Atemschutzgeräte für Selbstrettung
- Regenerationsgeräte - Drucksauerstoffselbstretter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 401:1993 (= ÖNORM EN 401:1993) Atemschutzgeräte für Selbstrettung
- Regenerationsgeräte - Chemikalsauerstoff (KO2) - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 403:1993 (= ÖNORM EN 403:1993) Atemschutzgeräte für Selbstrettung
- Filtergeräte mit Haube bei Bränden - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 405:1992 (= ÖNORM EN 405:1992) Atemschutzgeräte - Filtrierende
Halbmasken mit Ventilen zum Schutz gegen Gase oder Gase und Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 412:1993 (= ÖNORM EN 412:1993) Schutzschürzen beim Gebrauch von
Handmessern
Anhang 5
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zu § 6 Abs. 5
VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN
(Stand: April 1995)
Die ÖNORMEN EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Tel. (0222) 213 00-805, Telefax: (0222) 213 00-818, erhältlich.
Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union vom 19. Februar 1992, 92/C 44/12, vom 19. September 1992, 92/C 240/05, vom 23. Dezember 1993, 93/C 345/05 und vom 16. Dezember 1994, 94/C 359/06
EN 132: 1990 (= ÖNORM EN 132: 1991)
Atemschutzgeräte; Definitionen
EN 133: 1990 (= ÖNORM EN 133: 1991)
Atemschutzgeräte; Einteilung
EN 134: 1990 (= ÖNORM EN 134: 1991)
Atemschutzgeräte; Benennungen von Einzelteilen
EN 135: 1990 (= ÖNORM EN 135: 1991)
Atemschutzgeräte; Liste gleichbedeutender Begriffe
EN 136: 1989 (= ÖNORM EN 136: 1990)
Atemschutzgeräte; Vollmasken; Anforderungen, Prüfung,
Kennzeichnung
EN 136-10: 1992 (= ÖNORM EN 136-10: 1993)
Atemschutzgeräte - Vollmasken für speziellen Einsatz -
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 137: 1993 (= ÖNORM EN 137: 1993)
Atemschutzgeräte - Behältergeräte mit Druckluft (Preßluftatmer) - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 138: 1994 (= ÖNORM EN 138: 1994)
Atemschutzgeräte - Frischluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 140: 1989 + A1: 1992 (= ÖNORM EN 140: 1992)
Atemschutzgeräte; Halbmasken und Viertelmasken; Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
EN 141: 1990 (= ÖNORM EN 141: 1991)
Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter;
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 142: 1989 (= ÖNORM EN 142: 1989)
Atemschutzgeräte; Mundstückgarnituren; Anforderungen, Prüfung,
Kennzeichnung
EN 143: 1990 (= ÖNORM EN 143: 1991)
Atemschutzgeräte; Partikelfilter; Anforderungen, Prüfung,
Kennzeichnung
EN 144-1: 1991 (= ÖNORM EN 144-1: 1992)
Atemschutzgeräte; Gasflaschenventile; Anforderungen, Prüfung,
Kennzeichnung
EN 145: 1988 (= ÖNORM EN 145: 1989-08-01)
Atemschutzgeräte - Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff, Sauerstoffschutzgeräte - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 145-2: 1992 (= ÖNORM EN 145-2: 1993)
Atemschutzgeräte - Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff für besondere Verwendung - Teil 2: Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 146: 1991 (= ÖNORM EN 146: 1992)
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