Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Sicherheitsverordnung, PSASV)(EWR/Anh. II: 389 L 0686, 393 L 0068, 393 L 0095)
HAND- UND ARMSCHUTZAUSRÜSTUNGEN
```
9.1 Alle speziell zum Schutz der Hände und/oder II
Arme ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen *5)
und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht)
ausgenommen:
9.2 Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität III
ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder
Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für
Arbeiten unter gefährlicher Spannung oder PSA zur
Isolierung gegen Hochspannung
9.3 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest III
angebracht), die für den Einsatz in heißer
Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die
vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung
mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C oder mehr,
mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder
großen Schmelzmaterialspritzern, einschließlich
Schutzausrüstungen für die Feuerwehr
9.4 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder III
fest angebracht), die für den Einsatz in kalter
Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die
vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung
mit einer Lufttemperatur von -50 Grad C oder
weniger
9.5 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder III
fest angebracht), die ausgelegt und hergestellt
werden, um einen zeitlich begrenzten Schutz *6)
gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende
Strahlungen zu bieten
9.6 Zum Schutz gegen schwach aggressive I
Reinigungsmittel (Spülmittel, Waschmittel usw.)
ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder
Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den
gewerblichen Gebrauch
9.7 Zum Schutz gegen mechanische Verletzungen mit I
oberflächlicher Wirkung (Stiche bei Näharbeiten,
Gartenarbeiten, schmutzige Arbeiten, Sport usw.)
ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder
Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht)
9.8 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest I
angebracht), die für den gewerblichen Gebrauch zum
Schutz gegen Risiken bei der Handhabung heißer
Teile ausgelegt und hergestellt werden, deren
Temperatur maximal 50 Grad C beträgt, die keine
gefährlichen Stöße verursachen und den Benutzer
gegen Außentemperaturen schützen, die nicht extrem
niedrig sind
9.9 Handschuhe und Fingerlinge für den medizinischen keine
Gebrauch, die im Umfeld des Patienten verwendet (0)
werden
9.10 Als Schutz gegen Feuchtigkeit und nicht extreme keine
Hitze oder Kälte ausgelegte und hergestellte (0)
Handschuhe für den privaten Gebrauch
9.11 Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und keine
hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (0)
(abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich
der Ausrüstungen zum Schutz gegen biologische
Risiken und ionisierende Strahlung
AUSRÜSTUNGEN ZUR VERHÜTUNG VON ERTRINKEN UND ZUR VERBESSERUNG DER
SCHWIMMFÄHIGKEIT
10.1 Alle zur Verhütung des Ertrinkens oder zur II
Verbesserung der Schwimmfähigkeit ausgelegten und
hergestellten Ausrüstungen einschließlich
Schwimmhilfen und aufblasbare Schwimmringe, die
nicht als Spielzeuge gelten (Verwendung
ausschließlich in geringen Wassertiefen)
ausgenommen:
10.2 Rettungsringe und Schwimmwesten, die nicht keine
ständig getragen werden, für Passagiere an (0)
Bord von Flugzeugen und Schiffen *7)
AUSRÜSTUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN RISIKEN DER ELEKTRIZITÄT
11.1 Die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität III
bestimmten PSA sind in den vorstehenden Tabellen
angeführt
Anmerkung: Als Arbeiten unter gefährlicher Spannung
gelten Arbeiten, die bei einer Wechselspannung
von 50 V oder mehr oder einer Gleichspannung
von 75 V oder mehr ausgeführt werden
ausgenommen:
11.2 Isolierende Handwerkzeuge keine PSA
(0)
```
```
*1) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Chemikalien und zur Dauer des Schutzes machen
*2) Der Hersteller muß Angaben zu den wichtigsten Schutzeigenschaften der Ausrüstung sowie zu der Dauer ihrer Verwendung machen oder Angaben, die es dem Verwender ermöglichen, ohne jegliches Sicherheitsrisiko festzustellen, daß die Wirksamkeitsdauer seiner Schutzausrüstung sich ihrem Ende zuneigt.
*3) Dienen diese Masken zum Schutz des Trägers gegen bakterielle, virale usw. Infektionen, so werden sie in die Kategorie III eingestuft (eher zum persönlichen Schutz als für medizinische Zwecke bestimmt)
*4) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen
*5) Diese Schutzausrüstungen umfassen alle Arten des Schutzes der Hand oder eines Handteiles, insbesondere Handschuhe, Halbhandschuhe, Fausthandschuhe, Schutz von einzelnen Fingern, der Handfläche usw.
*6) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen
*7) Als Schiffe oder Flugzeuge im Sinne der PSA-Richtlinie 89/686/EWG bzw. der PSASV gelten Schiffe und Flugzeuge, die Fahrgäste befördern sowie Hochseeschiffe, die unter die internationalen Übereinkommen der IMO fallen.
Anhang 8
zu § 4 Abs. 2
LEITFADEN FÜR DIE ZUORDNUNG DER PSA ZU KATEGORIEN
| Übliche Bezeichnung der PSA | Kategorie | |
|---|---|---|
| 1. GEHÖRSCHUTZAUSRÜSTUNGEN | ||
| 1.1 | Alle dem Gehörschutz dienenden Ausrüstungen die in oder auf dem Ohr getragen werden | II |
| 2. AUGENSCHUTZAUSRÜSTUNGEN | ||
| 2.1 | Alle Schutzausrüstungen für das Auge und Filter ausgenommen | II |
| 2.2 | Augenschutz und Filter, die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer | III |
| 2.3 | Augenschutz und Filter, die zum Schutz gegen ionisierende Strahlen ausgelegt und hergestellt sind | III |
| 2.4 | Augenschutz und Filter, die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegt und hergestellt werd | III |
| 2.5 | Schwimm- und/oder Tauchbrillen und -masken | I |
| 2.6 | Augenschutz und Filter, die ausschließlich zum Schutz gegen Sonnenstrahlen ausgelegt und hergestellt werden; Sonnenbrillen ohne Korrektureigenschaften, die für den privaten und gewerblichen Gebrauch bestimmt sind | I |
| 2.7 | Ski-Korbbrillen aller Art außer Korrekturbrillen | I |
| 2.8 | Korrekturbrillen einschließlich Sonnenbrillen mit Korrekturglas Bemerkung: Wenn die Brillen weitere Schutzeigenschaften als gegen die Sonne haben (wie gegen Stöße, Schleifteilchen usw.) werden sie lediglich auf Grund dieser Schutzeigenschaften als PSA in die Kategorie eingestuft, die dem entsprechenden Risiko entspricht. | keine (0) |
| 2.9 | Für die Verwendung mit zwei- oder dreirädrigen Krafträdern ausgelegte und hergestellte, in Helme integrierte Visier | keine (0) |
| 3. AUSRÜSTUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN STÜRZE AUS DER HÖHE | ||
| 3.1 | Alle für den privaten oder gewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe entwickelten oder hergestellten Schutzausrüstungen (Arbeiten in Höhenlagen, Sturz von einem Boot, Bergsteigen, Klettern, Höhlenforschung usw.) Diese Kategorie umfaßt ebenfalls: Schutzausrüstungen für Arbeiten, die schwebend oder abgestützt in der Höhe ausgeführt werden (Brustgurte, Oberschenkelgurte, Beckengurte usw.) Anmerkung: Zu diesen Vorrichtungen gehören Haltegurte (Oberschenkelgurte, Sitzgurte usw.) und alle Zubehörteile außer Ankerpunkten (die am Bauwerk/Gerüst oder Felsen vorhanden sind), die dem Halt einer Person dienen. Für den gewerblichen Gebrauch zB: Reepseile, mobile Stopper, Karabinerhaken, energieabsorbierende Vorrichtungen, Seilrollen usw. Für Bergsteigen/Klettern/Höhlenforschung zB: Halteseile (einfache Seile) und Führungsseile (Doppelseile), Schleifen, Karabinerhaken für den Klettersport, Klemmschlaufen, Klemmen, Kletterhaken, Eisschrauben, Klemmkeile für das Klettern mit technischen Hilfsmitteln usw. ausgenommen: | III |
| 3.2 | Ausrüstungen, die den Zu- oder Abgang aus Höhenlagen ermöglichen (Seilwindesitze, Senkbühnen ohne einem eingebauten System zur Regelung der Geschwindigkeit usw. | keine (0) |
| 3.3 | Hilfsausrüstungen für Bergsteigen/Klettersport, Höhlenforschung usw. (Eispickel, Hämmer, Abseilvorrichtungen ohne einem eingebauten System zur Regelung der Geschwindigkeit, Seilaufstiegsvorrichtungen usw.) | keine (0) |
| 3.4 | Haltevorrichtungen (Haltegurte usw.), die speziell für die Verwendung mit Fallschirmen, Gleitschirmen, Flugdrachen usw. ausgelegt und hergestellt werden und keinen anderen Verwendungszweck haben als den, für den sie entwickelt wurden | keine (0) |
| 4. KOPFSCHUTZAUSRÜSTUNGEN | ||
| 4.1 | Alle Helme, einschließlich der zur Ausübung von Sportarten verwendeten Helme ausgenommen | II |
| 4.2 | Helme, die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer | III |
| 4.3 | Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Helm | III |
| 4.4 | Kopfbedeckungen, wenn diese zum Schutz gegen leichte Stöße und gegen Verfangen des Haares in einer Maschine ausgelegt und hergestellt werden (Schutz der Kopfhaut | I |
| 4.5 | Helme, die für das Verwenden von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, einschließlich Motorsportwettbewerbsfahrzeuge, ausgelegt und hergestellt werde | keine (0) |
| 4.6 | Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Helme | keine (0) |
| 5. GESICHTSVOLL- ODER TEILSCHUTZAUSRÜSTUNGEN | ||
| 5.1 | Alle Ausrüstungen ausgenommen | II |
| 5.2 | Ausrüstungen, die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer | III |
| 5.3 | Ausrüstungen, die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 50 °C oder wenig | III |
| 5.4 | Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen | III |
| 5.5 | Für den Einbau in Helme ausgelegte und hergestellte Visiere, die beim Verwenden von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, einschließlich Motorsportwettbewerbsfahrzeuge, verwendet werde | keine (0) |
| 6. SCHUTZKLEIDUNG | ||
| 6.1 | Alle für spezifische Schutzzwecke ausgelegte und hergestellte Kleidungsstücke und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) ausgenommen | II |
| 6.2 | Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht | III |
| 6.3 | Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt wird, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer | III |
| 6.4 | Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt wird, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 50 °C oder wenige | III |
| 6.5 | Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die ausgelegt und hergestellt wird, um einen zeitlich begrenzten Schutz 1) gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen zu biete | III |
| 6.6 | Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die einen vollständigen Witterungsschutz biete | III |
| 6.7 | Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den gewerblichen Gebrauch, die zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und hergestellt wird, die weder außergewöhnlich noch extrem sind | I |
| 6.8 | Zum Schutz gegen oberflächliche mechanische Einwirkungen ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht | I |
| 6.9 | Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für die Handhabung heißer Teile ausgelegt und hergestellt wird, deren Temperatur maximal 50 °C beträgt und die keine gefährlichen Stöße verursache | I |
| 6.10 | Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich kugelsicherer Kleidung oder Westen, Kleidung zum Schutz gegen biologische Kontamination oder ionisierende Strahlung | keine (0) |
| 6.11 | Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den privaten Gebrauch, die zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und hergestellt wird, die weder außergewöhnlich noch extrem sind | keine (0) |
| 6.12 | Gewöhnliche Sportbekleidung (ohne besondere Schutzeigenschaften) und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich Uniforme | keine (0) |
| 7. ATEMSCHUTZAUSRÜSTUNGEN | ||
| 7.1 | Alle zum Schutz gegen Aerosole in fester oder flüssiger Form oder gegen Gase 2) ausgelegten und hergestellten Atemschutzausrüstungen; alle Atemschutzausrüstungen, die ausgelegt und hergestellt werden, um den Träger vollständig von der Umgebung zu isolieren; alle für das Tauchen ausgelegten und hergestellten Atemschutzausrüstungen ausgenommen | III |
| 7.2 | Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Atemschutzausrüstungen | keine (0) |
| 7.3 | Im medizinischen Bereich verwendete Gesundheitsmasken 3) | keine (0) |
| 7.4 | Masken für den persönlichen Komfort, ohne Schutzeigenschaften | keine (0) |
| 8. FUSS- UND BEINSCHUTZAUSRÜSTUNGEN SOWIE AUSRÜSTUNGEN ZUR VERHÜTUNG VON STÜRZEN DURCH AUSGLEITEN | ||
| 8.1 | Alle für den Schutz des Fußes und/oder Beines sowie zur Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten speziell ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen und/oder deren Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) ausgenommen | II |
| 8.2 | Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität bei Arbeiten unter gefährlicher Spannung ausgelegt und hergestellt werden, oder die zur Isolierung gegen Hochspannung verwendet werde | III |
| 8.3 | Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer | III |
| 8.4 | Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 50 °C oder wenige | III |
| 8.5 | Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die lediglich für einen zeitlich begrenzten Schutz 4) gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen ausgelegt und hergestellt werde | III |
| 8.6 | Sportausrüstungen (insbesondere Schuhe) und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die zum Schutz gegen Stöße von außen ausgelegt und hergestellt werde | I |
| 8.7 | Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den gewerblichen Gebrauch, die zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und hergestellt werden, die weder außergewöhnlich noch extrem sind | I |
| 8.8 | Für den privaten Gebrauch und/oder sportliche Betätigung ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht | keine (0) |
| 8.9 | Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegt und hergestellt werden, einschließlich Ausrüstungen zum Schutz gegen biologische Risiken und ionisierende Strahlung | keine (0) |
| 8.10 | Bestimmte Schuhe, insbesondere Sportschuhe, enthalten Teile, die zur Stoßdämpfung beim Wandern, Laufen usw. dienen bzw. Bodenhaftung oder Stabilität gewährleisten sollen. Diese Teile werden als Teile, die den Tragekomfort erhöhen, betrachtet | keine (0) |
| 9. HAND- UND ARMSCHUTZAUSRÜSTUNGEN | ||
| 9.1 | Alle speziell zum Schutz der Hände und/oder Arme ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen 5) und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) ausgenommen | II |
| 9.2 | Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für Arbeiten unter gefährlicher Spannung oder PSA zur Isolierung gegen Hochspannung | III |
| 9.3 | Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzern, einschließlich Schutzausrüstungen für die Feuerwehr | III |
| 9.4 | Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 50 °C oder wenige | III |
| 9.5 | Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die ausgelegt und hergestellt werden, um einen zeitlich begrenzten Schutz 6) gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen zu biete | III |
| 9.6 | Zum Schutz gegen schwach aggressive Reinigungsmittel (Spülmittel, Waschmittel usw.) ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den gewerblichen Gebrauch | I |
| 9.7 | Zum Schutz gegen mechanische Verletzungen mit oberflächlicher Wirkung (Stiche bei Näharbeiten, Gartenarbeiten, schmutzige Arbeiten, Sport usw.) ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht | I |
| 9.8 | Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den gewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen Risiken bei der Handhabung heißer Teile ausgelegt und hergestellt werden, deren Temperatur maximal 50 °C beträgt, die keine gefährlichen Stöße verursachen und den Benutzer gegen Außentemperaturen schützen, die nicht extrem niedrig sind | I |
| 9.9 | Handschuhe und Fingerlinge für den medizinischen Gebrauch, die im Umfeld des Patienten verwendet werde | keine (0) |
| 9.10 | Als Schutz gegen Feuchtigkeit und nicht extreme Hitze oder Kälte ausgelegte und hergestellte Handschuhe für den privaten Gebrauch | keine (0) |
| 9.11 | Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich der Ausrüstungen zum Schutz gegen biologische Risiken und ionisierende Strahlung | keine (0) |
| 10. AUSRÜSTUNGEN ZUR VERHÜTUNG VON ERTRINKEN UND ZUR VERBESSERUNG DER SCHWIMMFÄHIGKEIT | ||
| 10.1 | Alle zur Verhütung des Ertrinkens oder zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen einschließlich Schwimmhilfen und aufblasbare Schwimmringe, die nicht als Spielzeuge gelten (Verwendung ausschließlich in geringen Wassertiefen) ausgenommen: | II |
| 10.2 | Rettungsringe und Schwimmwesten, die nicht ständig getragen werden, für Passagiere an Bord von Flugzeugen und Schiffen 7) | keine (0) |
| 11. AUSRÜSTUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN RISIKEN DER ELEKTRIZITÄT | ||
| 11.1 | Die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität bestimmten PSA sind in den vorstehenden Tabellen angeführt Anmerkung: Als Arbeiten unter gefährlicher Spannung gelten Arbeiten, die bei einer Wechselspannung von 50 V oder mehr oder einer Gleichspannung von 75 V oder mehr ausgeführt werden ausgenommen | III |
| 11.2 | Isolierende Handwerkzeuge | keine PSA (0) |
1) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Chemikalien und zur Dauer des Schutzes machen
2) Der Hersteller muß Angaben zu den wichtigsten Schutzeigenschaften der Ausrüstung sowie zu der Dauer ihrer Verwendung machen oder Angaben, die es dem Verwender ermöglichen, ohne jegliches Sicherheitsrisiko festzustellen, daß die Wirksamkeitsdauer seiner Schutzausrüstung sich ihrem Ende zuneigt.
3) Dienen diese Masken zum Schutz des Trägers gegen bakterielle, virale usw. Infektionen, so werden sie in die Kategorie III eingestuft (eher zum persönlichen Schutz als für medizinische Zwecke bestimmt)
4) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen
5) Diese Schutzausrüstungen umfassen alle Arten des Schutzes der Hand oder eines Handteiles, insbesondere Handschuhe, Halbhandschuhe, Fausthandschuhe, Schutz von einzelnen Fingern, der Handfläche usw.
6) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen
7) Als Schiffe oder Flugzeuge im Sinne der PSA-Richtlinie 89/686/EWG bzw. der PSASV gelten Schiffe und Flugzeuge, die Fahrgäste befördern sowie Hochseeschiffe, die unter die internationalen Übereinkommen der IMO fallen.
Wassersportfahrzeuge mit Motor oder Segel sowie Fischereiboote, Boote für gewerbliche Zwecke usw. gehören nicht zu dieser Kategorie
Anhang 9
```
```
zu § 6 Abs. 7
GEGENÜBERSTELLUNG DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN IN DER
PSASV UND IN DER PSA-RICHTLINIE
```
```
PSASV PSA-Richtlinie
```
```
§ 8 Anhang II, 1.4. + Art. 7 Z 7 93/68/EWG
§ 17 Anhang II, 1.
§ 18 Anhang II, 1.1.1.
§ 19 Anhang II, 1.1.2.1.
§ 20 Anhang II, 1.1.2.2.
§ 21 Anhang II, 1.2.1.
§ 22 Anhang II, 1.2.1.1.
§ 23 Anhang II, 1.2.1.2.
§ 24 Anhang II, 1.2.1.3.
§ 25 Anhang II, 1.3.1.
§ 26 Anhang II, 1.3.2.
§ 27 Anhang II, 1.3.3.
§ 28 Anhang II, 2.1.
§ 29 Anhang II, 2.2.
§ 30 Anhang II, 2.3.
§ 31 Anhang II, 2.4.
§ 32 Anhang II, 2.5.
§ 33 Anhang II, 2.6.
§ 34 Anhang II, 2.7.
§ 35 Anhang II, 2.8.
§ 36 Anhang II, 2.9.
§ 37 Anhang II, 2.10.
§ 38 Anhang II, 2.11
§ 39 Anhang II, 2.12.
§ 40 Anhang II, 2.13.
§ 41 Anhang II, 2.14.
§ 42 Anhang II, 3.1.1.
§ 43 Anhang II, 3.1.2.1.
§ 44 Anhang II, 3.1.2.2.
§ 45 Anhang II, 3.1.3.
§ 46 Anhang II, 3.2.
§ 47 Anhang II, 3.3.
§ 48 Anhang II, 3.4.
§ 49 Anhang II, 3.4.1.
§ 50 Anhang II, 3.5.
§ 51 Anhang II, 3.6.
§ 52 Anhang II, 3.6.1.
§ 53 Anhang II, 3.6.2.
§ 54 Anhang II, 3.7.
§ 55 Anhang II, 3.7.1.
§ 56 Anhang II, 3.7.2.
§ 57 Anhang II, 3.8.
§ 58 Anhang II, 3.9.1.
§ 59 Anhang II, 3.9.2.1.
§ 60 Anhang II, 3.9.2.2.
§ 61 Anhang II, 3.10.1.
§ 62 Anhang II, 3.10.2.
§ 63 Anhang II, 3.11.
```
```
PSA-Richtlinie PSASV
```
```
ANHANG II
```
```
Anhang II, 1. § 17
Anhang II, 1.1.1. § 18
Anhang II, 1.1.2.1. § 19
Anhang II, 1.1.2.2. § 20
Anhang II, 1.2.1. § 21
Anhang II, 1.2.1.1. § 22
Anhang II, 1.2.1.2. § 23
Anhang II, 1.2.1.3. § 24
Anhang II, 1.3.1. § 25
Anhang II, 1.3.2. § 26
Anhang II, 1.3.3. § 27
Anhang II, 1.4. + Art. 7 Z 7
93/68/EWG § 7
Anhang II, 2.1 § 28
Anhang II, 2.2. § 29
Anhang II, 2.3. § 30
Anhang II, 2.4. § 31
Anhang II, 2.5. § 32
Anhang II, 2.6. § 33
Anhang II, 2.7. § 34
Anhang II, 2.8. § 35
Anhang II, 2.9. § 36
Anhang II, 2.10. § 37
Anhang II, 2.11. § 38
Anhang II, 2.12. § 39
Anhang II, 2.13. § 40
Anhang II, 2.14. § 41
Anhang II, 3.1.1. § 42
Anhang II, 3.1.2.1. § 43
Anhang II, 3.1.2.2. § 44
Anhang II, 3.1.3. § 45
Anhang II, 3.2. § 46
Anhang II, 3.3. § 47
Anhang II, 3.4. § 48
Anhang II, 3.4.1. § 49
Anhang II, 3.5. § 50
Anhang II, 3.6. § 51
Anhang II, 3.6.1. § 52
Anhang II, 3.6.2. § 53
Anhang II, 3.7. § 54
Anhang II, 3.7.1. § 55
Anhang II, 3.7.2. § 56
Anhang II, 3.8. § 57
Anhang II, 3.9.1. § 58
Anhang II, 3.9.2.1. § 59
Anhang II, 3.9.2.2. § 60
Anhang II, 3.10.1. § 61
Anhang II, 3.10.2. § 62
Anhang II, 3.11. § 63
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