BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 3/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 2 der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 und Nr. 3/94, Art. 8 des Beschlusses Nr. 4/94 und Art. 3 der Beschlüsse Nr. 5/94 und 6/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben. Nach Mitteilung des Sekretariats des Gemeinsamen EWR-Ausschusses treten die Beschlüsse Nr. 2/94 und 3/94 mit 1. Juli 1994 und die Beschlüsse Nr. 4/94 und 5/94 mit 1. August 1994 in Kraft. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 6/94 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Liste in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls 21 zum Abkommen muß den allgemeinen Stand des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich widerspiegeln. Die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen 1) ist in diese Liste aufzunehmen –
BESCHLIESST:
1) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 18.
Artikel 1
In Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls 21 zum Abkommen wird unter Nummer 13 (Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates) nach dem Gedankenstrich mit der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1284/91 des Rates folgendes eingefügt:
„– 392 R 2410: Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 18).“
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1994 in Kraft, sofern alle nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind.
Artikel 3
Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 1994
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