BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 5/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs VII zum EWR-Abkommen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 2 der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 und Nr. 3/94, Art. 8 des Beschlusses Nr. 4/94 und Art. 3 der Beschlüsse Nr. 5/94 und 6/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben. Nach Mitteilung des Sekretariats des Gemeinsamen EWR-Ausschusses treten die Beschlüsse Nr. 2/94 und 3/94 mit 1. Juli 1994 und die Beschlüsse Nr. 4/94 und 5/94 mit 1. August 1994 in Kraft. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 6/94 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die zweite vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 37 zum Abkommen sieht vor, daß die Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) in das Verzeichnis des Protokolls 37 aufzunehmen ist.
Es ist notwendig, Anhang VII des Abkommens zu ändern, um die Modalitäten für die Beteiligung zu regeln –
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Protokoll 37 zum Abkommen wird nach Nummer 8 folgende Nummer angefügt:
„9. Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates).“
Artikel 2
Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) wird wie folgt geändert:
Unter A. Allgemeines System wird nach Nummer 1 (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) folgende Bestimmung eingefügt:
„Modalitäten für die Beteiligung Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens gemäß Artikel 101 dieses Abkommens
Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden können je einen Beobachter zu den Sitzungen der Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen entsenden, auf die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG Bezug genommen wird.
Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Termine der Sitzungen der Gruppe und übermittelt ihnen die darauf bezüglichen Unterlagen.“
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1994 in Kraft, sofern alle nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind.
Artikel 4
Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 1994
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.