BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 6/94 vom 8. März 1994 zur Änderung des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen über die Ursprungsregeln
Unterzeichnungsdatum
Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Sprachen
Dänisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 2 der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 und Nr. 3/94, Art. 8 des Beschlusses Nr. 4/94 und Art. 3 der Beschlüsse Nr. 5/94 und 6/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben. Nach Mitteilung des Sekretariats des Gemeinsamen EWR-Ausschusses treten die Beschlüsse Nr. 2/94 und 3/94 mit 1. Juli 1994 und die Beschlüsse Nr. 4/94 und 5/94 mit 1. August 1994 in Kraft. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 6/94 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepaßt durch das Anpassungsprotokoll zu diesem Abkommen, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Schweiz sich am Abkommen nicht beteiligt. Die Beibehaltung des gegenwärtigen Liberalisierungsgrads im Präferenzverkehr zwischen den Vertragsparteien des Abkommens und der Schweiz liegt im gemeinsamen wirtschaftlichen und administrativen Interesse aller Parteien. Einige Bestimmungen des Protokolls 4 zum Abkommen, die die Bestimmung der Ursprungskriterien, die Prinzipien der Territorialität und der unmittelbaren Beförderung und die Regeln über das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung betreffen, sind zu ändern.
Die Ursprungsregeln für Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen der Positionen ex 3916 bis 3921 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aus Additionshomopolymerisationserzeugnissen bestimmen einen Höchstwert von 50 vH für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und von 20 vH für alle verwendeten Vormaterialien des HS-Kapitels 39 ohne Ursprungseigenschaft oder alternativ einen Höchstwert von 25 vH für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Diese Regeln können bei mehreren Arten metallbedampfter Kunststoffolien nicht eingehalten werden, da die für ihre Herstellung benötigten Halberzeugnisse in der EG/EFTA-Zone nicht erhältlich sind. Es erscheint angebracht, die Ursprungsregeln für diese Erzeugnisse zu ändern, um die Verwendung bestimmter Arten von Kuststoffolien ohne Ursprungseigenschaft zu erlauben.
Die Fußnote in Anlage II zu Protokoll 4, die für Brennstoffelemente für Kernreaktoren eine Ausnahme von der für HS-Kapitel 84 geltenden Ursprungsregel enthält, galt nur bis zum 31. Dezember 1993. Die Brennstoffelemente für Kernreaktoren der HS-Position 8401, die aus im Gebiet der Vertragsparteien angereichertem Uran ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, entsprechen noch nicht den grundlegenden Anforderungen der für HS-Kapitel 84 geltenden Ursprungsregeln und werden ihnen wahrscheinlich auch in absehbarer Zeit nicht entsprechen. In der Brennstoffindustrie werden Verträge mit langer Laufzeit und schon lange vor der Aufnahme der Lieferungen geschlossen. Es ist ratsam, in diesem Zusammenhang für Rechtssicherheit zu sorgen. Es erscheint angemessen, die Ausnahme um fünf Jahre zu verlängern.
Die Vertragsparteien haben im Rahmen der Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten sowie zwischen den EFTA-Staaten untereinander Änderungen der Ursprungsregeln für Likör der HS-Position ex 2208, für „Mischmetall“ der HS-Position ex 2805 und für Pelzfelle der HS-Position 4303 vereinbart. Anlage II zu Protokoll 4 sollte entsprechend geändert werden –
BESCHLIESST:
Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Artikel 1
Die Artikel 4, 10, 13 und 15 des Protokolls 4 werden gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert.
Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Artikel 2
Anlage II zu Protokoll 4 wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert.
Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind.
Dieser Beschluß gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1994.
Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Artikel 4
Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. März 1994
Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Anhang I
Protokoll 4 wird wie folgt geändert:
In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz im Sinne des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen EWG-Schweiz oder des Anhangs B zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft.“
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten mit Ausnahme des Artikels 5.“
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Territorialitätsprinzip
(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikels 11 und 12 als abgebrochen, wenn im EWR be- oder verarbeitete Waren das Gebiet des EWR verlassen haben, ohne Rücksicht darauf, ob Be- oder Verarbeitungen außerhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft nicht als abgebrochen, wenn Ursprungserzeugnisse des EWR aus einer Vertragspartei in die Schweiz ausgeführt und von dort in eine Vertragspartei wiederausgeführt worden sind, sofern an den Erzeugnissen in der Schweiz keine Be- oder Verarbeitungen vorgenommen wurden, die über die in Artikel 5 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.“
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die im EWR oder in der Schweiz befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als dem EWR oder der Schweiz, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, befördert werden, sofern die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.“
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz im Sinne des Freihandelsabkommens EWG-Schweiz oder des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, die beim Herstellen von Ursprungserzeugnissen des EWR im Sinne dieses Protokolls verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.“
Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Anhang II
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
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