Gemeinsame Erklärung betreffend die Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-07-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Dänisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 2 der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 und Nr. 3/94, Art. 8 des Beschlusses Nr. 4/94 und Art. 3 der Beschlüsse Nr. 5/94 und 6/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben. Nach Mitteilung des Sekretariats des Gemeinsamen EWR-Ausschusses treten die Beschlüsse Nr. 2/94 und 3/94 mit 1. Juli 1994 und die Beschlüsse Nr. 4/94 und 5/94 mit 1. August 1994 in Kraft. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 6/94 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.

A. Waren, die vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens auf der Grundlage des EFTA-Übereinkommens oder des betreffenden bilateralen Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Finnland, Island, Norwegen, Österreich oder Schweden von einer Vertragspartei in eine andere Vertragspartei ausgeführt wurden, gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR. Dies gilt nicht für Waren, für die Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Protokoll Nr. 2 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den jeweils betroffenen EFTA-Staaten und Anhang D zum EFTA-Übereinkommen angewandt worden sind.

B. Die Titel V und VI des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen finden auf die im Rahmen dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise Anwendung, die neben dem Hinweis auf den Ursprung im EWR einen Hinweis auf den Ursprung in der Gemeinschaft, Finnland, Island, Norwegen, Österreich oder Schweden im Sinne des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen EWG-Schweiz oder des Anhangs B zum EFTA-Übereinkommen enthalten.

C. Die einschlägigen nicht veröffentlichten Entscheidungen zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden finden auf Protokoll 4 zum EWR-Abkommen sinngemäß Anwendung.

D. Es wird darauf hingewiesen, daß infolge der Nichtbeteiligung der Schweiz am EWR die Titel V und VI der Protokolle Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten und die Titel V und VI des Anhangs B zum EFTA-Übereinkommen weiter auf Ursprungserzeugnisse der Schweiz im Sinne dieser Übereinkünfte Anwendung finden.

E. Diese Gemeinsame Erklärung wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit dem Beschluß zu Protokoll 4 zum EWR-Abkommen veröffentlicht.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.