BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 7/94 vom 21. März 1994zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge desEWR-Abkommens(NR: GP XVIII RV 1621 und Zu 1621 AB 1728 S. 169. BR: AB 4834S. 588.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 3 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben; der Beschluß Nr. 7/94 ist mit 1. Juli 1994 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

der nachstehende Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94, der hinsichtlich

– Art. 32 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates in Anhang 14 des Beschlusses, mit dem Anhang XVI des EWR-Abkommens geändert wird, und

– Art. 33 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates in Anhang 14 des Beschlusses, mit dem Anhang XVI des EWR-Abkommens geändert wird,

verfassungsändernd ist, sowie die Erklärungen werden genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden der Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 sowie die Erklärungen in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ) (EWR), geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *), nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Artikel 98,

UNTER HINWEIS auf das Ziel der Vertragsparteien, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und der Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen sowie einer intensiveren und breiteren Zusammenarbeit bei den flankierenden und horizontalen Politiken beruht,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen Bezugnahmen auf EG-Rechtsakte enthält, die für den EWR relevant sind und von der Europäischen Gemeinschaft vor dem 1. August 1991 verabschiedet worden sind,

IN ERWÄGUNG der Tatsache, daß zur Gewährleistung der Homogenität des Abkommens und der Rechtssicherheit für Einzelpersonen und Marktteilnehmer und nach den Ergebnissen der gemeinsamen Prüfung der von der Europäischen Gemeinschaft nach dem 31. Juli 1991 verabschiedeten Rechtsakte durch die Vertragsparteien das Abkommen zu ändern ist,

IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß aufgrund der besonderen Art der in Anhang 6 dieses Beschlusses genannten Rechtsakte die gleichzeitige Anwendung dieser Rechtsakte innerhalb der Gemeinschaft und des EWR vom Inkrafttreten des EWR-Abkommens an erforderlich ist,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß gemäß Protokoll 1 des Abkommens die Bestimmungen der in den Anhängen zum Abkommen genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Abkommen und Protokoll 1 angewendet werden, sofern in dem jeweiligen Anhang nichts anderes vorgesehen ist –

BESCHLIESST:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 910/1993

Artikel 1

Protokoll 47 und die Anhäge I, II, bis IX, XI und XIII bis XXII des Abkommens werden nach Maßgabe der Anhänge 1 bis 20 dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

(1) Sofern in den Anhängen zu diesem Beschluß nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zeitpunkte für das Inkrafttreten oder die Durchführung der in diesen Anhängen genannten Rechtsakte für die Zwecke des Abkommens wie folgt festgesetzt:

– Liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, so ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses maßgebend.

– Liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, so ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes maßgebend.

(2) Die in Anhang 6 des Beschlusses genannten Rechtsakte und die dort aufgeführten Bestimmungen sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR Abkommens an anwendbar.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1994 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird in der EWR-Abteilung des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 1994

Anhang 1

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert.

A. HAUPTTEIL

1.

Der Hauptteil wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „in der Anlage“ durch die Worte

„in Anlage 1“ ersetzt.

b)

Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„Die Vertragsparteien führen gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 die Amtshilfe zwischen den Kontrollbehörden im Weinsektor ein.“

c)

In Absatz 4 werden die Worte „in der Anlage“ durch die Worte

„in Anlage 1“ ersetzt.

B. ANLAGE 1

1.

Der Titel „ANLAGE“ wird durch „ANLAGE 1“ ersetzt.

2.

Der Text der Nummer 4 (Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates)

wird gestrichen.

3.

Der Text der Nummer 5 (Verordnung (EWG) Nr. 2510/83 der Kommission) wird gestrichen.

4.

Der Text der Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates

wird gestrichen.

5.

Der Text der Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 1627/86 des Rates)

wird gestrichen.

6.

Unter Nummer 15 (Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates) werden

vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 R 1734: Verordnung (EWG) Nr. 1734/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. Nr. L 163 vom 26. Juni 1991, S. 6)

7.

Unter Nummer 16 (Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates) wird vor

der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- 391 R 3896: Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 3)“

8.

Nummer 17 (Verordnung (EWG) Nr. 1069/87 der Kommission) wird

gestrichen.

9.

Unter Nummer 19 (Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates) werden

folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 R 1735: Verordnung (EWG) Nr. 1735/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. Nr. L 163 vom 26. Juni 1991, S. 9)

10.

Unter Nummer 22 (Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates) werden

vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 R 2356: Verordnung (EWG) Nr. 2356/91 des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 216 vom 3. August 1991, S. 1)

11.

Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates) werden

vor der Anpassung folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 R 2201: Verordnung (EWG) Nr. 2201/91 des Rates vom 22. Juli 1991 (ABl. Nr. L 203 vom 26. Juli 1991, S. 3)

12.

Der Text der Nummer 24 (Verordnung (EWG) Nr. 743/90 der Kommission) wird gestrichen.

13.

Unter Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission)

wird folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

14.

Unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission)

werden vor den Anpassungen folgende Gedankenstriche eingefügt:

„- 391 R 3298: Verordnung (EWG) Nr. 3298/91 der Kommission vom 12. November 1991 (ABl. Nr. L 312 vom 13. November 1991, S. 20)

15.

Nach Nummer 28 (Verordnung (EWG) Nr. 3825/90 der Kommission)

werden folgende neue Nummern angefügt:

„29. 390 R 3827: Verordnung (EWG) Nr. 3827/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 mit Übergangsmaßnahmen für die Bezeichnung bestimmter Qualitätsweine b.A. (ABl. Nr. L 366 vom 29. Dezember 1990, S. 59), geändert durch:

30.

390 R 2776: Verordnung, (EWG) Nr. 2776/90 der Kommission vom 27. September 1990 über die nach der deutschen Einigung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anwendbaren Übergangsmaßnahmen für den Weinsektor (ABl. Nr. L 267 vom 29. September 1990 S. 30)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 1 Absätze 1 und 3 findet keine Anwendung.

31.

391 R 2384: Verordnung (EWG) Nr. 2384/91 der Kommission vom 31. Juli 1991 mit den in Portugal im Wirtschaftsjahr 1991/92 für den Weinsektor anwendbaren Übergangsmaßnahmen (ABl. Nr. L 219 vom 7. August 1991, S. 9)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 2 Absatz 3 findet keine Anwendung.

b)

Artikel 3 findet keine Anwendung.

32.

391 R 3223: Verordnung (EWG) Nr. 3223/91 der Kommission vom 5. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten (ABl. Nr. L 305 vom 6. November 1991, S. 14)

33.

391 R 3895: Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Aufstellung bestimmter Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Spezialweinen (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 1)

34.

391 R 3901: Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Bezeichnung und Aufmachung von besonderem Wein (ABl. Nr. L 368 vom 31. Dezember 1991, S. 15)

35.

392 R 0506: Verordnung (EWG) Nr. 506/92 der Kommission vom 28. Februar 1992 mit den 1992 bezüglich des Gesamtsäuregehalts von in Spanien erzeugtem und dort in den Verkehr gebrachtem Wein anzuwendenden Übergangsmaßnahmen (ABl. Nr. L 55 vom 29. Februar 1992, S. 77)

36.

392 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/92 der Kommission vom 27. März 1992 über eine 1992 in Spanien anwendbare Übergangsmaßnahme für Tafelweinverschnitt (ABl. Nr. L 83 vom 28. März 1992, S. 13)

37.

392 R 1238: Verordnung (EWG) Nr. 1238/92 der Kommission vom 8. Mai 1992 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseverfahren für neutralen Alkohol im Weinsektor (ABl. Nr. L 130 vom 15. Mai 1992, S. 13)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit

folgender Anpassung:

Artikel 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.

38.

392 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABl. Nr. L 231 vom 13. August 1992, S. 1), geändert durch:

39.

392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231 vom 13. August 1992, S. 9)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 3 Absatz 4 erster Gedankenstrich findet keine Anwendung.

b)

Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

„g) bei einem Qualitätsschaumwein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 mit Ursprung in

c)

Artikel 6 Absatz 6 wird wie folgt ergänzt:

„c) der Begriff „Hauersekt“ den Qualitätsschaumweinen, die Qualitätsschaumweinen b.A. gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 gleichwertig sind, sofern sie

40.

392 R 3459: Verordnung (EWG) Nr. 3459/92 der Kommission vom 30. November 1992 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bei Tafelwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete zu gestatten (ABl. Nr. L 350 vom 1. Dezember 1992, S. 60)

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