Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Wahlen nach dem Handelskammergesetz(Handelskammerwahlordnung 1994 - HKWO 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-10-01
Status Aufgehoben · 1999-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

HKWO 1994

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblättern der Landeskammern.

(vgl. Internet: www.wko.at)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 958/1993, wird verordnet:

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

(vgl. Internet: www.wko.at)

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anordnung der Wahlen

§ 1. (1) Die Wahlen der Organe der nach dem Handelskammergesetz gebildeten Organisationen sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf ihrer Funktionsperiode abzuhalten. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.

(2) Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) oder in einer Sektion in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die Wahlgänge in den anderen Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt.

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

(vgl. Internet: www.wko.at)

Hauptwahlkommission

§ 2. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen wird bei jeder Wirtschaftskammer (Bundeskammer, Landeskammer) eine Hauptwahlkommission gebildet. Die Hauptwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern; der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ernannt. Sie müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Die im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.

(2) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

1.

die Bestellung der Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen, sowie der Hilfsorgane,

2.

die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,

3.

die Ausschreibung der Wahlen,

4.

die Bestimmung, an welcher Stelle, sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,

5.

die Ausstellung der Wahlkarten und die Festlegung der Zweigwahlkommissionen für Wahlkartenwähler,

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

7.

die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Verlautbarung der Wahlergebnisse,

8.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,

9.

die Bestellung weiterer Mitglieder gemäß §§ 33 und 39 Abs. 2,

10.

die Wahl der Fachverbandsausschüsse,

11.

die Wahl der Bundessektionsleitungen,

12.

die Entscheidung über die Wahl bei erledigten Mandaten und Funktionen (§ 40),

13.

die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 47 Abs. 4 HKG.

(3) Eine Person kann jeweils nur einer mit Wahlangelegenheiten befaßten Kommission angehören.

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

(vgl. Internet: www.wko.at)

Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen

§ 3. (1) Die Hauptwahlkommission kann für jede Fachgruppe (Fachvertretung) und jede Sektion eine Wahlkommission errichten. Wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, können Wahlkommissionen auch gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion oder gemeinsam für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion und die betreffende Sektion errichtet werden. Die Wahlkommissionen bestehen aus je sechs von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen zu bestellenden Mitgliedern. Die im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden, soferne dieser nicht von der Hauptwahlkommission bestellt wird.

(2) Der Wahlkommission obliegt:

1.

die Erstellung der Wählerlisten,

2.

die Auflegung der Wählerlisten,

3.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,

4.

die Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel bei schriftlicher Durchführung der Wahl,

5.

die Feststellung der Stimmenzahl, der Vorzugsstimmen und Streichungen sowie des sich hieraus ergebenden Überhanges (relevante Vorzugsstimmen und Streichungen).

(3) Bei den Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen errichtet die Hauptwahlkommission zur Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel Zweigwahlkommissionen. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist davon auszugehen, daß den Wahlberechtigten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie des Grundsatzes einer sparsamen Verwaltung die Stimmabgabe möglichst erleichtert werden soll. Die Zweigwahlkommissionen bestehen aus drei von der Hauptwahlkommission zu bestellenden Mitgliedern, von denen mindestens zwei aus dem Kreis der wählbaren Personen zu bestellen sind. Je ein Mitglied der Zweigwahlkommissionen kann aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammer beschäftigten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen geboten scheint. Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung gelten als wählbare Personen. Bei der Bestellung der Zweigwahlkommissionen muß auf die Vertretung der Minderheiten Bedacht genommen werden, es sei denn, daß hiefür trotz Aufforderung durch die Hauptwahlkommission bis zum Bestellungszeitpunkt keine Vorschläge eingelangt sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden, sofern dieser nicht von der Hauptwahlkommission bestellt wird.

(4) Für die Entgegennahme von Wahlkarten können eigene Zweigwahlkommissionen bestimmt werden.

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

(vgl. Internet: www.wko.at)

Bestimmungen über Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen

§ 4. (1) Die Hauptwahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen werden erstmals vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission (bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter) einberufen; die Wahl der Vorsitzenden leitet bei den Wahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Hauptwahlkommission, bei den Zweigwahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Hauptwahlkommission oder einer Wahlkommission. Zur ersten Sitzung der Wahlkommission und der Zweigwahlkommission sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die weiteren Sitzungen der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden einberufen. In sämtlichen Kommissionen haben die Einladungen zu den Sitzungen schriftlich mit bescheinigter Postsendung oder gegen Nachweis der Zustellung durch Boten zu geschehen, sofern nicht der Sitzungstermin in der vorhergehenden Sitzung vom Vorsitzenden den Sitzungsteilnehmern mündlich bekanntgegeben wurde, welcher Umstand im Protokoll festzuhalten ist; bei der vorhergehenden Sitzung nicht anwesende Mitglieder sind schriftlich einzuladen.

(2) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter) und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung der von ihm bestellte Stellvertreter) und zwei Mitglieder anwesend sind. Die Ersatzmitglieder treten im Verhinderungsfall der Mitglieder an deren Stelle.

(3) Sämtliche Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

(4) Die Hauptwahlkommission kann den Vorsitzenden ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, in bestimmten Angelegenheiten für sie tätig zu werden.

(5) Das Amt in der Hauptwahlkommission, in den Wahlkommissionen und in den Zweigwahlkommissionen ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden. Die den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erwachsenden Barauslagen sind zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.

(6) Vor Antritt des Amtes legen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten ab. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme eines Gelöbnisses ermächtigen, soferne dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis legen die übrigen

Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission ab.

(7) Die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen ist die Kammerdirektion (das Generalsekretariat).

(8) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten auch bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.

(9) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Direktor (Generalsekretär) sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein vom Direktor (Generalsekretär) zu bestimmender Angestellter mit beratender Stimme beizuziehen.

(10) Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können beschließen, auch Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgabenstellungen zur Mitarbeit heranzuziehen. Diese Personen sind zur strikten Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.

(11) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahl- und Zweigwahlkommissionen, bei denen nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen, sind von der Hauptwahlkommission abzuberufen; Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission im gleichen Falle von der Aufsichtsbehörde. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen, bei denen nachträglich Umstände bekanntwerden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben, oder die sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen, sind von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

(vgl. Internet: www.wko.at)

Wahlkatalog

§ 5. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachgruppenausschüsse bzw. die Anzahl der Fachvertreter ist in dem im Anhang (Anlage 1) angeführten Wahlkatalog festgesetzt. Sie beträgt bei Fachgruppen mindestens 5, höchstens aber 40, bei Fachvertretungen mindestens 1, höchstens aber 4 Mandate und ist unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten und der wirtschaftlichen Bedeutung des betreffenden Berufszweiges zu bestimmen. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

(vgl. Internet: www.wko.at)

2.

Abschnitt

Wahlen in die Fachgruppenausschüsse

Ausschreibung der Wahlen

§ 6. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Zwischen der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.

(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben enthalten sein. Sie muß enthalten

a)

den Wahltag oder die beiden Wahltage,

b)

die Angabe, wo, für welchen örtlichen Bereich und wann die Wahl durchgeführt wird (Wahlorte und Wahllokale, Wahlsprengel, Wahlzeiten),

c)

das zu wählende Organ und die Anzahl der zur Besetzung gelangenden Mandate (Mitglieder und Ersatzmitglieder),

d)

die Angaben, wo und wann die Wählerlisten und die Wahlordnung eingesehen werden können,

e)

die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten binnen zehn Tagen nach Auflegung der Wählerlisten bei der Wahlkommission einzubringen sind, und daß verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,

f)

die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen (Tag und Stunde) vor dem ersten Wahltag eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,

g)

die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr Bewerber enthalten dürfen, als Mandate für Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Vergebung gelangen,

h)

die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens 2 vH der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von zwei Wahlberechtigten und, wenn die Zahl der Wahlberechtigten 500 übersteigt, von 10 Wahlberechtigten, in jedem Fall höchstens vom sovielten Teil der Wahlberechtigten, als Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen, unterzeichnet sein müssen; Bruchteile von mehr als 50 vH sind aufzurunden, bis einschließlich 50 vH abzurunden. Neben der Unterschrift ist der Name in Klarschrift auszuweisen,

i)

die Angabe der Zahl der Wahlberechtigten sowie der Mindestzahl der nach lit. h erforderlichen Unterschriften,

j)

die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen werden,

k)

die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können,

l)

die Bestimmung, wie die Stimmenabgabe zu erfolgen hat,

m)

die Bestimmung, bis zu welchem Zeitpunkt (Tag und Stunde) bei der Hauptwahlkommission, die Ausstellung von Wahlkarten beantragt werden kann.

(3) Die Hauptwahlkommission bestimmt, ob die Wahl an einem oder zwei Tagen stattfindet.

(4) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag in der Kammerdirektion, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen oder durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer, zu veröffentlichen. Die Ausschreibung der Wahl kann für eine, mehrere oder alle Fachgruppen in einer Wahlkundmachung erfolgen.

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

(vgl. Internet: www.wko.at)

Aktives Wahlrecht

§ 7. (1) Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der Fachgruppe (Fachvertretung). Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung).

(2) Innerhalb einer Fachgruppe (Fachvertretung) hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.

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