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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Sicherheitsanforderungen an bestimmte Baumaschinen hinsichtlich der Emission von Lärm (Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung, BSV)(EWR/Anh. II: 384L0532, 388L0665, 379L0113, 381L1051, 385L0405, 384L0533, 385L0406, 384L0534, 387L0405, 384L0535, 385L0407, 384L0536, 385L0408, 384L0537, 385L0409, 386L0662, 389L0514)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird - hinsichtlich des § 71 Abs. 3, 4 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

GLIEDERUNG

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................. §§ 1 - 3

Geltungsbereich ..................................... § 1

Begriffe ............................................ § 2

Anforderungen vor dem Inverkehrbringen .............. § 3

SICHERHEITSTECHNISCHE ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER

LÄRMEMISSION ...................................... §§ 4 - 9

Motorkompressoren ................................... § 4

Turmdrehkrane ....................................... § 5

Schweißstromerzeuger ................................ § 6

Kraftstromerzeuger .................................. § 7

Handbediente Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und

Spatenhämmer ...................................... § 8

Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger,

Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) ............. § 9

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ........................... §§ 10 - 21

Baumusterprüfung .................................... §§ 10 - 15

Kontrolle ........................................... §§ 16 - 19

Übereinstimmungsbescheinigung ....................... § 20

Übereinstimmungszeichen ............................. § 21

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR

LÄRMEMISSIONEN VON BAUMASCHINEN ................... §§ 22 - 24

SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................. §§ 25 - 26

ANHANG 1: BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR BAUMUSTERPRÜFUNG HINSICHTLICH DER

LÄRMEMISSION VON MOTORKOMPRESSOREN

ANHANG 2: BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR BAUMUSTERPRÜFUNG HINSICHTLICH DER

LÄRMEMISSION VON TURMDREHKRANEN

ANHANG 3: BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR BAUMUSTERPRÜFUNG HINSICHTLICH DER

LÄRMEMISSION VON SCHWEISSSTROMERZEUGERN

ANHANG 4: BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR BAUMUSTERPRÜFUNG HINSICHTLICH DER

LÄRMEMISSION VON KRAFTSTROMERZEUGERN

ANHANG 5: BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR BAUMUSTERPRÜFUNG HINSICHTLICH DER

LÄRMEMISSION VON HANDBEDIENTEN BETONBRECHERN UND ABBAU-,

AUFBRUCH- UND SPATENHÄMMERN

ANHANG 6: BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR BAUMUSTERPRÜFUNG HINSICHTLICH DER

LÄRMEMISSION VON ERDBEWEGUNGSMASCHINEN (HYDRAULIKBAGGER,

SEILBAGGER, PLANIERMASCHINEN, LADER, BAGGERLADER)

ANHANG 7: ERDBEWEGUNGSMASCHINEN: SCHEMATISCHE DARSTELLUNG ÜBER DEN

ZULÄSSIGEN SCHALLEISTUNGSPEGEL IN ABHÄNGIGKEIT VON DER

INSTALLIERTEN NUTZLEISTUNG

ANHANG 8: BAUMUSTERPRÜFBESCHEINIGUNG BETREFFEND DIE LÄRMEMISSION VON

BAUMASCHINEN

ANHANG 9: ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

ANHANG 10: ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN FÜR MOTORKOMPRESSOREN

ANHANG 11: ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN FÜR TURMDREHKRANE

ANHANG 12: ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN FÜR SCHWEISSSTROMERZEUGER

ANHANG 13: ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN FÜR KRAFTSTROMERZEUGER

ANHANG 14: ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN FÜR HANDBEDIENTE BETONBRECHER, UND

ABBAU-, AUFBRUCH- UND SPATENHÄMMER

ANHANG 15: ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN FÜR ERDBEWEGUNGSMASCHINEN

ANHANG 16: VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN FÜR

LÄRMEMISSIONEN VON BAUMASCHINEN

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen der nachstehend angeführten Baumaschinen, die zu Arbeiten auf Baustellen des Baugewerbes und der Bauindustrie dienen:

1.

Motorkompressoren,

2.

Turmdrehkrane,

3.

Schweißstromerzeuger,

4.

Kraftstromerzeuger,

5.

handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer,

6.

Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader), sofern ihre installierte Nutzleistung niedriger als 500 kW ist.

(2) Diese Verordnung legt fest

1.

welchen sicherheitstechnischen Anforderungen die Baumaschinen hinsichtlich der Emission von Lärm zu entsprechen haben,

2.

welche Anforderungen vor dem Inverkehrbringen der Baumaschinen zu erfüllen sind,

3.

welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen zur Messung der Lärmemission von Baumaschinen zu erfüllen haben.

(3) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt VI - Baumaschinen und Baugeräte, Z 2 bis 7 und 10 angeführt sind:

1.

die Richtlinie 84/532/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend Baugeräte und Baumaschinen:

2.

die Richtlinie 79/113/EWG vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten, CELEX Nr. 379 L 0113 (ABl. L 33 vom 8. Februar 1979, S. 15), geändert durch die Richtlinien 81/1051/EWG vom 7. Dezember 1981, CELEX Nr. 381 L 1051 (ABl. L 376 vom 30. Dezember 1981, S. 49), und 85/405/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385 L 0405 (ABl. L 233 vom 30. August 1985, S. 9),

3.

die Richtlinie 84/533/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren, CELEX Nr. 384 L 0533 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 123), geändert durch die Richtlinie 85/406/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385 L 0406 (ABl. L 233 vom 30. August 1985, S. 11),

4.

die Richtlinie 84/534/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend den zulässigen Schalleistungspegel von Turmdrehkranen, CELEX Nr. 384 L 0534 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 130), geändert durch die Richtlinie 87/405/EWG vom 25. Juni 1987, CELEX Nr. 387 L 0405 (ABl. L 220 vom 8. August 1987, S. 60),

5.

die Richtlinie 84/535/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über den zulässigen Schalleistungspegel von Schweißstromerzeugern, CELEX Nr. 384 L 0535 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 142), geändert durch die Richtlinie 85/407/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385 L 0407 (ABl. L 233 vom 30. August 1985, S. 16),

6.

die Richtlinie 84/536/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über den zulässigen Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugern, CELEX Nr. 384 L 0536 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 149), geändert durch die Richtlinie 85/408/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385 L 0408 (ABl. L 233 vom 30. August 1985, S. 18),

7.

die Richtlinie 84/537/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über den zulässigen Schalleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer, CELEX Nr. 384 L 0537 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 156; korr. durch ABl. L 41 vom 12. Februar 1985,

8.

die Richtlinie 86/662/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern, CELEX Nr. 386 L 0662 (ABl. L 384 vom 31. Dezember 1986, S. 1), geändert durch die Richtlinie 89/514/EWG vom 2. August 1989, CELEX Nr. 389 L 0514 (ABl. L 253 vom 30. August 1989, S. 35).

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen der nachstehend angeführten Baumaschinen, die zu Arbeiten auf Baustellen des Baugewerbes und der Bauindustrie dienen:

1.

Motorkompressoren,

2.

Turmdrehkrane,

3.

Schweißstromerzeuger,

4.

Kraftstromerzeuger,

5.

handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer,

6.

Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader), sofern ihre installierte Nutzleistung niedriger als 500 kW ist.

(2) Diese Verordnung legt fest

1.

welchen sicherheitstechnischen Anforderungen die Baumaschinen hinsichtlich der Emission von Lärm zu entsprechen haben,

2.

welche Anforderungen vor dem Inverkehrbringen der Baumaschinen zu erfüllen sind,

3.

welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen zur Messung der Lärmemission von Baumaschinen zu erfüllen haben.

(3) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt VI - Baumaschinen und Baugeräte, Z 2 bis 7 und 10 angeführt sind:

1.

die Richtlinie 84/532/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend Baugeräte und Baumaschinen:

2.

die Richtlinie 79/113/EWG vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten, CELEX Nr. 379 L 0113 (ABl. L 33 vom 8. Februar 1979, S. 15), geändert durch die Richtlinien 81/1051/EWG vom 7. Dezember 1981, CELEX Nr. 381 L 1051 (ABl. L 376 vom 30. Dezember 1981, S. 49), und 85/405/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385 L 0405 (ABl. L 233 vom 30. August 1985, S. 9),

3.

die Richtlinie 84/533/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren, CELEX Nr. 384 L 0533 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 123), geändert durch die Richtlinie 85/406/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385 L 0406 (ABl. L 233 vom 30. August 1985, S. 11),

4.

die Richtlinie 84/534/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend den zulässigen Schalleistungspegel von Turmdrehkranen, CELEX Nr. 384 L 0534 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 130), geändert durch die Richtlinie 87/405/EWG vom 25. Juni 1987, CELEX Nr. 387 L 0405 (ABl. L 220 vom 8. August 1987, S. 60),

5.

die Richtlinie 84/535/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über den zulässigen Schalleistungspegel von Schweißstromerzeugern, CELEX Nr. 384 L 0535 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 142), geändert durch die Richtlinie 85/407/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385 L 0407 (ABl. L 233 vom 30. August 1985, S. 16),

6.

die Richtlinie 84/536/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über den zulässigen Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugern, CELEX Nr. 384 L 0536 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 149), geändert durch die Richtlinie 85/408/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385 L 0408 (ABl. L 233 vom 30. August 1985, S. 18),

7.

die Richtlinie 84/537/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über den zulässigen Schalleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer, CELEX Nr. 384 L 0537 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 156; korr. durch ABl. L 41 vom 12. Februar 1985,

8.

die Richtlinie 86/662/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern, CELEX Nr. 386 L 0662 (ABl. L 384 vom 31. Dezember 1986, S. 1), geändert durch die Richtlinien 89/514/EWG vom 2. August 1989, CELEX Nr. 389 L 0514 (ABl. L 253 vom 30. August 1989, S. 35) und 95/27/EG vom 29. Juni 1995, CELEX Nr. 395 L 0027 (ABl. L 168 vom 18. Juli 1995, S. 14).

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen der nachstehend angeführten Baumaschinen, die zu Arbeiten auf Baustellen des Baugewerbes und der Bauindustrie dienen:

1.

Motorkompressoren,

2.

Turmdrehkrane,

3.

Schweißstromerzeuger,

4.

Kraftstromerzeuger,

5.

handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer,

6.

Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader), sofern ihre installierte Nutzleistung niedriger als 500 kW ist.

(2) Diese Verordnung legt fest

1.

welchen sicherheitstechnischen Anforderungen die Baumaschinen hinsichtlich der Emission von Lärm zu entsprechen haben,

2.

welche Anforderungen vor dem Inverkehrbringen der Baumaschinen zu erfüllen sind,

3.

welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen zur Messung der Lärmemission von Baumaschinen zu erfüllen haben.

(3) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt VI - Baumaschinen und Baugeräte, Z 2 bis 7 und 10 angeführt sind:

1.

die Richtlinie 84/532/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend Baugeräte und Baumaschinen:

2.

die Richtlinie 79/113/EWG vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten, CELEX Nr. 379 L 0113 (ABl. L 33 vom 8. Februar 1979, S. 15), geändert durch die Richtlinien 81/1051/EWG vom 7. Dezember 1981, CELEX Nr. 381 L 1051 (ABl. L 376 vom 30. Dezember 1981, S. 49), und 85/405/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385 L 0405 (ABl. L 233 vom 30. August 1985, S. 9),

3.

die Richtlinie 84/533/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren, CELEX Nr. 384 L 0533 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 123), geändert durch die Richtlinie 85/406/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385 L 0406 (ABl. L 233 vom 30. August 1985, S. 11),

4.

die Richtlinie 84/534/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend den zulässigen Schalleistungspegel von Turmdrehkranen, CELEX Nr. 384 L 0534 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 130), geändert durch die Richtlinie 87/405/EWG vom 25. Juni 1987, CELEX Nr. 387 L 0405 (ABl. L 220 vom 8. August 1987, S. 60),

5.

die Richtlinie 84/535/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über den zulässigen Schalleistungspegel von Schweißstromerzeugern, CELEX Nr. 384 L 0535 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 142), geändert durch die Richtlinie 85/407/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385 L 0407 (ABl. L 233 vom 30. August 1985, S. 16),

6.

die Richtlinie 84/536/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über den zulässigen Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugern, CELEX Nr. 384 L 0536 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 149), geändert durch die Richtlinie 85/408/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385 L 0408 (ABl. L 233 vom 30. August 1985, S. 18),

7.

die Richtlinie 84/537/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über den zulässigen Schalleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer, CELEX Nr. 384 L 0537 (ABl. L 300 vom 19. November 1984, S. 156; korr. durch ABl. L 41 vom 12. Februar 1985,

8.

Die Richtlinie 86/662/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern, CELEX Nr. 386L0662 (ABl. Nr. L 384 vom 31. Dezember 1986, S 1), geändert durch die Richtlinien 89/514/EWG vom 2. August 1989, CELEX Nr. 389L0514 (ABl. Nr. L 253 vom 30. August 1989, S 35) und 95/27/EG vom 29. Juni 1995, CELEX Nr. 395L0027 (ABl. Nr. L 168 vom 18. Juli 1995, S 14, Berichtigung ABl. Nr. L 12 vom 17. Jänner 1996,

Begriffe

§ 2. (1) „Motorkompressor'' ist jede motorbetriebene Maschine zur Bewegung und Komprimierung von Luft mit Ausnahme der nachstehenden zwei Maschinenarten:

1.

Ventilatoren, das sind Maschinen, bei denen die Luftbewegung bei einem Überdruckverhältnis von höchstens 1,1 erfolgt,

2.

Vakuumpumpen, das sind Maschinen oder Apparate, mit denen Luft aus einem umschlossenen Raum mit atmosphärischem oder darunter liegendem Druck abgesaugt werden kann.

(2) „Turmdrehkran'' ist jede kraftbetriebene Hebemaschine (Hebezeug), die

1.

im Betrieb aus einem senkrechten Turm mit einem Ausleger am oberen Teil besteht,

2.

mit einer Einrichtung zum Heben und Senken angehängter Lasten und zum horizontalen Verfahren dieser Lasten mittels Änderung der Ausladung und/oder Drehen und/oder Verfahren des gesamten Hebezeugs ausgestattet ist und

3.

so ausgelegt ist, daß sie nach Fertigstellung der Arbeit, für die sie aufgestellt wurde, abtransportiert werden kann.

(3) „Schweißstromerzeuger'' ist jedes Aggregat mit rotierenden Maschinen zur Schweißstromerzeugung.

(4) „Kraftstromerzeuger'' ist jede Maschine, bei der ein Motor einen Rotationsgenerator antreibt, der im Dauerbetrieb eine elektrische Leistung abgibt.

(5) „Hydraulikbagger'' und „Seilbagger'' sind Maschinen, die aus einem selbstfahrenden Unterwagen und einem Oberwagen bestehen, der eine Schwenkbewegung von mehr als 360 Grad ausführen kann. Mit diesen Maschinen wird durch Bewegen des Auslegers, des Armes und des Baggerlöffels (Hochlöffel, Tieflöffel) oder durch Bewegen des mit Windeantrieb (Schleppleine, Greifer) gesteuerten Baggerlöffels Material aufgenommen, gehoben und entladen.

(6) „Planiermaschine'' ist eine selbstfahrende Maschine auf Reifen oder Raupen mit Frontschild, die hauptsächlich zum Verschieben oder Verteilen von Material bestimmt ist.

(7) „Lader'' ist eine selbstfahrende Maschine auf Reifen oder Raupen mit einer frontal angeordneten Schaufel, die Material durch Bewegen der Schaufel und der Maschine lädt, hebt, transportiert und entlädt.

(8) „Baggerlader'' ist eine selbstfahrende Maschine auf Reifen oder Raupen, die vorne für die Ausrüstung mit einer Lader-Schaufel und hinten für die Ausrüstung mit einem Baggerlöffel ausgelegt ist. Die Lader-Schaufel ermöglicht das Aufladen, das Heben, die Beförderung und das Abladen von Materialien durch Bewegen der Lader-Schaufel und der Maschine. Mit dem Baggerlöffel wird durch Bewegen des Auslegers, des Armes und des Baggerlöffels Material aufgenommen, gehoben und entladen.

(9) „Inverkehrbringen'' ist

1.

das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer Baumaschine durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung in Österreich,

2.

das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Baumaschine durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.

(10) Als Inverkehrbringen gilt nicht:

1.

Das Überlassen von Baumaschinen zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,

2.

das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Baumaschinen an den Auftraggeber,

3.

das Überlassen von Baumaschinen oder von Teilen (Komponenten) von Baumaschinen zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen des Abs. 9 gegeben sind.

Anforderungen vor dem Inverkehrbringen

§ 3. (1) Gewerbetreibende oder ihnen gleichgestellte Personen (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) dürfen die im § 1 genannten Baumaschinen nur dann in Verkehr bringen, wenn

1.

sie einer Baumusterprüfung bei einer zugelassenen Prüfstelle für Lärmemissionen von Baumaschinen unterzogen wurden, um festzustellen, ob die zutreffenden sicherheitstechnischen Anforderungen hinsichtlich der Emission von Lärm (§§ 4 bis 9) erfüllt werden,

2.

für sie von einer zugelassenen Prüfstelle für Lärmemissionen von Baumaschinen eine Baumusterprüfbescheinigung (§ 13) ausgestellt wurde und diese gültig ist,

3.

für sie vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer eine Übereinstimmungsbescheinigung (§ 20) ausgestellt wurde und

4.

an ihnen vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer das/die jeweils zutreffenden Übereinstimmungszeichen (§ 21) samt dem vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten garantierten und entsprechend den jeweiligen in den §§ 4 bis 9 angegebenen technischen Vorschriften zur Messung der Lärmemission ermittelten Schalleistungspegel und gegebenenfalls auch Schalldruckpegel am Bedienungsstand (bei Turmdrehkranen und Erdbewegungsmaschinen) gut sichtbar und dauerhaft angebracht wurde/n.

(2) Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen betreffend die zulässige Emission von Lärm, nicht anzunehmen.

(3) Die Anforderungen vor dem Inverkehrbringen (Baumusterprüfung samt Baumusterprüfbescheinigung, Übereinstimmungserklärung, Übereinstimmungszeichen samt Auszeichnung des Schalleistungspegels und gegebenenfalls des Schalldruckpegels) gilt als in Österreich durchgeführt, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

SICHERHEITSTECHNISCHE ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER LÄRMEMISSION

Motorkompressoren

§ 4. (1) Von Motorkompressoren, die in Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 3 angeführten Richtlinie 84/533/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/406/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

```

```

Normalnenndurchsatz Zulässiger Schalleistungspegel

Q m3/min. L tief WA in dB/1 pW

```

```

Q = 5 100

5 Q = 10 100

10 Q = 30 102

Q 30 104

(2) Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Motorkompressortyp hinsichtlich des zulässigen Schalleistungspegels ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 1 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) beizufügen.

(3) Die Geltungsdauer der Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen 12 Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Turmdrehkrane

§ 5. (1) Von Turmdrehkranen, die in Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel der an die Umwelt abgegebenen Luftschallemissionen nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 4 angeführten Richtlinie 84/534/EWG in der Fassung der Richtlinie 87/405/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

```

```

Zulässiger Schalleistungspegel

L tief WA in dB/1 pW

```

```

Hubwerk 100

Kraftmaschine Werte, die für Kraftstromerzeuger je

nach Leistung der Stromerzeuger

vorgesehen sind

Einheit von Hubwerk und

Kraftmaschine Höchste Werte der beiden Bestandteile

(2) Soferne es sich um einen Turmdrehkrantyp mit einem an einem Konstruktionsteil befestigten Bedienungsstand handelt, darf von einem Turmdrehkran, der in Verkehr gebracht wird, der in der nachstehenden Tabelle angegebene zulässige, am Bedienungsstand gemessene, Schalldruckpegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges II der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges Ia der in § 1 Abs. 3 Z 4 angeführten Richtlinie 84/534/EWG in der Fassung der Richtlinie 87/405/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

Zulässiger, A-bewerteter Schalldruckpegel Lp am

Bedienungsstand, ausgedrückt in dB/20 myPa 80

(3) Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Turmdrehkrantyp hinsichtlich des zulässigen Schalleistungspegels und gegebenenfalls des Schalldruckpegels am Bedienungsstand ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 2 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) beizufügen.

(4) Die Geltungsdauer der Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen 12 Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Schweißstromerzeuger

§ 6. (1) Von Schweißstromerzeugern, die in Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 5 angeführten Richtlinie 84/535/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/407/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

```

```

Maximale Auslegungsstromstärke Zulässiger Schalleistungspegel

des Schweißstromerzeugers L tief WA in dB/1 pW

```

```

bis einschließlich 200 A 101

über 200 A 100

(2) Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Schweißstromerzeugertyp hinsichtlich des zulässigen Schalleistungspegels ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 3 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) beizufügen.

(3) Die Geltungsdauer der Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen 12 Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Kraftstromerzeuger

§ 7. (1) Von Kraftstromerzeugern, die in Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 6 angeführten Richtlinie 84/536/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/408/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

```

```

Elektrische Leistung Zulässiger Schalleistungspegel

des Kraftstromerzeugers (P) L tief WA in dB/1 pW

```

```

P = 2 kVA 102

2 kVA P = 8 kVA 100

8 kVA P = 240 kVA 100

P 240 kVA 100

(2) Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Kraftstromerzeugertyp hinsichtlich des zulässigen Schalleistungspegels ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 4 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) beizufügen.

(3) Die Geltungsdauer der Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen 12 Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Handbediente Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

§ 8. (1) Von handbedienten Betonbrechern und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmern, die in Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 7 angeführten Richtlinie 84/537/EWG in der Fassung der Berichtigung 85/L 41/17/EWG und der Richtlinie 85/409/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

```

```

Masse des Gerätes Zulässiger Schalleistungspegel

(m) L tief WA in dB/1 pW

```

```

m 20 kg 108

20 kg m = 35 kg 111

m 35 kg 114

und Geräte mit eingebautem Verbrennungsmotor

(2) Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Gerätetyp (Handbediente Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer) hinsichtlich des zulässigen Schalleistungspegels ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 5 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) beizufügen.

(3) Die Geltungsdauer der Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen 12 Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen,

Lader, Baggerlader)

§ 9. (1) Von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, die bis einschließlich 29. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

```

```

Installierte Nutzleistung Zulässiger Schalleistungspegel

P in kW L tief WA in dB/1 pW

```

```

P = 70 106

70 P = 160 108

160 P = 350

```

a)

Hydraulikbagger und Seilbagger 112

```

```

b)

andere Erdbewegungsmaschinen 113

```

P 350 118

(2) Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW , die in der Zeit vom 30. Dezember 1996 bis einschließlich 29. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden, darf den in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen Schalleistungspegel L tief WA in dB(A)/1 pW nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges II der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

1.

Kettenbetriebene Maschinen (außer Baggern) ........................ L tief WA = 87 + 11 log P 2. Planiermaschinen, Lader und Baggerlader auf Rädern .......... L tief WA = 85 + 11 log P 3. Bagger .......................... L tief WA = 83 + 11 log P

```

```

Maschinenart Mindestschalleistungspegel

L tief WA in dB/1 pW

```

```

```

1.

Kettengetriebene Maschinen

```

(außer Baggern) 107

```

2.

Planiermaschinen, Lader,

```

Baggerlader auf Rädern 104

```

3.

Bagger 96

```

(3) Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, die ab dem 30. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden, darf den in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen Schalleistungspegel L tief WA in dB/1 pW nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges II der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

1.

Kettenbetriebene Maschinen (außer Baggern) ........................ L tief WA = 84 + 11 log P 2. Planiermaschinen, Lader und Baggerlader auf Rädern .......... L tief WA = 82 + 11 log P 3. Bagger .......................... L tief WA = 80 + 11 log P

```

```

Maschinenart Mindestschalleistungspegel

L tief WA in dB/1 pW

```

```

```

1.

Kettengetriebene Maschinen

```

(außer Baggern) 104

```

2.

Planiermaschinen, Lader,

```

Baggerlader auf Rädern 101

```

3.

Bagger 93

```

(4) Die installierte Nutzleistung P in kW ist gemäß der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG, Anhang I, Punkt 6.2.1., zu ermitteln. Der Wert der installierten Nutzleistung ist auf ganze kW zu runden.

(5) Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Typ von Erdbewegungsmaschinen hinsichtlich des zulässigen Luftschalleistungspegels und des Luftschalldruckpegels am Führerstand ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 6 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) beizufügen.

(6) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Baumusterprüfbescheinigungen werden nach dem 29. Dezember 1996 ungültig. Bis zum 29. Dezember 1996 darf eine Baumusterbescheinigung auch bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 ausgestellt werden.

(7) Die Geltungsdauer der gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen 12 Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird und sofern Baumusterprüfbescheinigungen ausgestellt wurden, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerung geltenden zulässigen Schalleistungspegel einhalten. Baumusterprüfbescheinigungen, die nur nach den Bestimmungen über den Schalleistungspegel gemäß Abs. 2 ausgestellt wurden, werden jedoch nach dem 20. Dezember 2002 ungültig.

Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger,

Planiermaschinen, Lader, Baggerlader)

§ 9. (1) Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, die bis einschließlich 29. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht werden, darf den in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

```

```

Installierte Nutzleistung Zulässiger Schalleistungspegel

P in kW LWA in dB bezogen auf 1 pW

```

```

P - 70 106

70 P - 160 108

160 P - 350

```

a)

Hydraulikbagger und Seilbagger 112

```

```

b)

andere Erdbewegungsmaschinen 113

```

P 350 118

(2) Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, die in der Zeit vom 30. Dezember 1996 bis einschließlich 29. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden, darf den in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen Schalleistungspegel LWA in dB bezogen auf 1 pW nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges II der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfungsbescheinigung ausstellen.

1.

Kettenbetriebene Maschinen

```

```

Maschinenart Basisschalleistungspegel

L tief WA in dB bezogen auf 1 p W

```

```

```

1.

Kettengetriebene Maschinen

```

(außer Baggern) 107

```

2.

Planiermaschinen, Lader,

```

Baggerlader auf Rädern 104

```

3.

Bagger 96

```

(3) Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, die ab dem 30. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden, darf den in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen Schalleistungspegel LWA in dB bezogen auf 1 pW nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges II der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

1.

Kettenbetriebene Maschinen

```

```

Maschinenart Basisschalleistungspegel

L tief WA in dB bezogen auf 1 p W

```

```

```

1.

Kettengetriebene Maschinen

```

(außer Baggern) 104

```

2.

Planiermaschinen, Lader,

```

Baggerlader auf Rädern 101

```

3.

Bagger 93

```

(4) Die installierte Nutzleistung P in kW ist gemäß der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG, Anhang I, Punkt 6.2.1., zu ermitteln. Der Wert der installierten Nutzleistung ist auf ganze k zu runden.

(5) Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Typ von Erdbewegungsmaschinen hinsichtlich der zulässigen Geräuschemissionspegel ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 6 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) beizufügen.

(6) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Baumusterprüfbescheinigungen werden nach dem 29. Dezember 1997 ungültig. Bis zum 29. Dezember 1996 darf eine Baumusterbescheinigung auch bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 ausgestellt werden.

(7) Die Geltungsdauer der gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen zwölf Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird und sofern Baumusterprüfbescheinigungen ausgestellt wurden, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerung geltenden zulässigen Schalleistungspegel einhalten. Baumusterprüfbescheinigungen, die nach den Bestimmungen über den Schalleistungspegel gemäß Abs. 2 ausgestellt wurden, werden jedoch erst nach dem 20. Dezember 2002 ungültig.

Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger,

Planiermaschinen, Lader, Baggerlader)

§ 9. (1) Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, für die bis einschließlich 29. Dezember 1996 eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wird, darf den in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

```

```

Installierte Nutzleistung Zulässiger Schalleistungspegel

P in kW LWA in dB bezogen auf 1 pW

```

```

P - 70 106

70 P - 160 108

160 P - 350

```

a)

Hydraulikbagger und Seilbagger 112

```

```

b)

andere Erdbewegungsmaschinen 113

```

P 350 118

(2) Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, für die in der Zeit vom 30. Dezember 1996 bis einschließlich 29. Dezember 2001 eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wird, darf den in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen Schalleistungspegel LWA in dB bezogen auf 1 pW nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges II der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfungsbescheinigung ausstellen.

1.

Kettenbetriebene Maschinen

```

```

Maschinenart Basisschalleistungspegel

L tief WA in dB bezogen auf 1 p W

```

```

```

1.

Kettengetriebene Maschinen

```

(außer Baggern) 107

```

2.

Planiermaschinen, Lader,

```

Baggerlader auf Rädern 104

```

3.

Bagger 96

```

(3) Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, für die ab dem 30. Dezember 2001 eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wird, darf den in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen Schalleistungspegel LWA in dB bezogen auf 1 pW nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges II der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

1.

Kettenbetriebene Maschinen

```

```

Maschinenart Basisschalleistungspegel

L tief WA in dB bezogen auf 1 p W

```

```

```

1.

Kettengetriebene Maschinen

```

(außer Baggern) 104

```

2.

Planiermaschinen, Lader,

```

Baggerlader auf Rädern 101

```

3.

Bagger 93

```

(4) Die installierte Nutzleistung P in kW ist gemäß der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG, Anhang I, Punkt 6.2.1., zu ermitteln. Der Wert der installierten Nutzleistung ist auf ganze k zu runden.

(5) Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Typ von Erdbewegungsmaschinen hinsichtlich der zulässigen Geräuschemissionspegel ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 6 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) beizufügen.

(6) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Baumusterprüfbescheinigungen werden nach dem 29. Dezember 1997 ungültig. Bis zum 29. Dezember 1996 darf eine Baumusterbescheinigung auch bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 ausgestellt werden.

(7) Die Geltungsdauer der gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen zwölf Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird und sofern Baumusterprüfbescheinigungen ausgestellt wurden, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerung geltenden zulässigen Schalleistungspegel einhalten. Baumusterprüfbescheinigungen, die nach den Bestimmungen über den Schalleistungspegel gemäß Abs. 2 ausgestellt wurden, werden jedoch erst nach dem 29. Dezember 2002 ungültig.

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

Baumusterprüfung

§ 10. Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine zugelassene Prüfstelle für Lärmemissionen von Baumaschinen feststellt und bescheinigt, daß das geprüfte Baumuster des jeweiligen Baumaschinentyps den sicherheitstechnischen Anforderungen hinsichtlich der Lärmemission (§§ 4 bis 9) entspricht.

§ 11. (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung darf für ein Baumuster nur bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle eingebracht werden.

(2) Dem Antrag ist der entsprechende Beschreibungsbogen nach dem Muster in den Anhängen 1 bis 6 (Anm.: Anhänge 1 bis 6 nicht darstellbar) anzuschließen.

(3) Mit dem Antrag ist ein Baumuster vorzuführen oder der Ort anzugeben, an dem das Baumuster der Baumusterprüfung unterzogen werden kann.

§ 12. Die Baumusterprüfung hat von der zugelassenen Prüfstelle anhand des Beschreibungsbogens und des Baumusters der Baumaschine zu erfolgen. Hiebei sind die jeweils zutreffenden technischen Vorschriften zur Messung der Lärmemission (§§ 4 bis 9) anzuwenden.

§ 13. (1) Wenn das geprüfte Baumuster den zutreffenden sicherheitstechnischen Anforderungen hinsichtlich der Lärmemission (§§ 4 bis 9) entspricht und die vorgesehenen Versuche und Prüfungen bestanden hat, hat die zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anhang 8 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) auszustellen.

(2) Die Baumusterprüfbescheinigung ist dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und gegebenenfalls über begründete Anforderung anderen zugelassenen Prüfstellen zu übermitteln. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auch eine Ausfertigung des Beschreibungsbogens zu übermitteln.

(3) Die Baumusterprüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen wiederzugeben und die etwaigen Bedingungen anzuführen.

(4) Die auf Grund der Baumusterprüfbescheinigung hergestellten Baumaschinen müssen mit dem Muster, für das diese Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde, übereinstimmen.

§ 14. Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist vom Antragsteller über alle wesentlichen Änderungen zu unterrichten, insbesondere wenn dies eine Änderung des Typs oder der Handelsbezeichnung zur Folge hat. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterprüfbescheinigung zu ergänzen.

§ 15. (1) Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu ablehnt, ist dies dem Antragsteller, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und über begründete Aufforderung den anderen zugelassenen Prüfstellen mitzuteilen.

(2) Wenn die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu abgelehnt wird, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu hätten führen müssen.

(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Prüfstelle oder allenfalls eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.

Kontrolle

§ 16. (1) Die Kontrolle der Fertigung ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, vorzunehmen. Die Kontrolle hat durch Stichproben zu erfolgen.

(2) Befindet sich der Ort der Fertigung, Lagerung oder des Inverkehrbringens jedoch im Ausland, so kann die zugelassene Prüfstelle die Kontrolle einer zugelassenen Prüfstelle des betreffenden Staates übergeben. Sie hat jedoch vorzusorgen, daß die Kontrollberichte an sie übermittelt werden.

§ 17. (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, sind/ist

1.

die Fertigungsstätten und Warenlager und im ersten Fall der Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Herstellung beginnt,

2.

der Zugang der Beauftragten der zugelassenen Prüfstelle zu Kontrollzwecken zu den Fertigungsstätten und Warenlagern und zu den Kontrollregistern zu ermöglichen und ihr alle zu dieser Kontrolle notwendigen Informationen zu geben und

3.

die Entnahme eines oder mehrerer Bauteile zu Kontrollzwecken am Ort der Fertigungsstätte und des Warenlagers zu gestatten.

(2) Vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten ist eine Fertigungskontrolle durchzuführen oder für eine solche zu sorgen und über die erforderlichen Einrichtungen zu verfügen, um ständig hinreichend die Übereinstimmung der hergestellten Baumaschinen mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, hinsichtlich der zulässigen Emission von Lärm nachprüfen zu können.

§ 18. (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, obliegt die Kontrolle,

1.

ob über die erforderlichen Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 2 verfügt wird,

2.

daß tatsächlich eine Fertigungskontrolle gemäß § 17 Abs. 2 ausgeübt wird und

3.

daß ein Kontrollregister geführt wird.

(2) Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist berechtigt, unangesagte Stichproben an den angegebenen Fertigungsstätten und in den angegebenen Warenlagern vorzunehmen. Es steht ihr auch frei, auf allen Vermarktungsstufen gegen Bezahlung Stichproben vorzunehmen. Eine erneute Prüfung gemäß den zutreffenden technischen Vorschriften zur Messung der Lärmemission (§§ 4 bis 9) kann dann vorgenommen werden, wenn begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß die Baumaschine nicht den Leistungsanforderungen des zugelassenen Baumusters entspricht.

(3) Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, kann auf eigene Verantwortung einem oder mehreren Laboratorien die Durchführung der Kontrollmaßnahmen oder Kontrollversuche übertragen.

§ 19. (1) Wenn die Kontrolle ergibt, daß die Baumaschinen nicht mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, übereinstimmen oder daß nicht alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

1.

einfache Verwarnung mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Verstöße abzustellen,

2.

Verwarnung wie nach Z 1, jedoch verbunden mit einer Zunahme der Häufigkeit der Kontrollen,

3.

befristete Außerkraftsetzung der Baumusterprüfbescheinigung,

4.

Entziehung (Rücknahme) der Baumusterprüfbescheinigung.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind zu ergreifen, wenn die Abweichungen die Grundkonzeption nicht berühren oder wenn die festgestellten Verstöße geringfügig sind und auf keinen Fall die Sicherheit von Personen in Frage stellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind zu ergreifen, wenn die festgestellten Abweichungen oder Verstöße schwerwiegend sind und auf jeden Fall dann, wenn sie die Sicherheit von Personen in Frage stellen.

(4) Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, muß diese auch in folgenden Fällen entziehen:

1.

wenn die Durchführung der Kontrolle verhindert wird oder

2.

wenn sie feststellt, daß die Baumusterprüfbescheinigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen.

(5) Wenn die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, von einer ausländischen zugelassenen Prüfstelle über ein Vorkommen im Sinne der Abs. 1 bis 4 unterrichtet wird, hat sie nach entsprechender Rücksprache und Prüfung die Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 zu ergreifen.

(6) Die Außerkraftsetzung oder Entziehung (Rücknahme) der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und über begründetes Verlangen anderen zugelassenen Prüfstellen umgehend mitzuteilen.

(7) § 15 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Übereinstimmungsbescheinigung

§ 20. (1) Die Übereinstimmungsbescheinigung hat dem Muster gemäß Anhang 9 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu entsprechen. Sie ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in deutscher Sprache oder zumindest in autorisierter deutscher Übersetzung abzufassen. Im letzteren Fall ist die Übereinstimmungsbescheinigung in der Originalsprache mitzuliefern.

(2) Mit der Übereinstimmungsbescheinigung hat der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer zu erklären,

1.

daß die Baumaschine mit dem Baumuster des Typs übereinstimmt, für das eine zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat und

2.

daß er seine Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zugelassenen Prüfstelle obliegen, erfüllt hat.

Übereinstimmungszeichen

§ 21. (1) Auf jeder Baumaschine, dessen Bauart dem Typ entspricht, für den eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde und für die eine Übereinstimmungserklärung abgegeben wurde, ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum oder vom Inverkehrbringer ein Übereinstimmungszeichen gut sichtbar und dauerhaft anzubringen. Das Übereinstimmungszeichen hat aus dem Zeichen „Epsilon'' und aus dem vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum garantierten und gemäß den zutreffenden technischen Vorschriften zur Messung der Lärmemission (§§ 4 bis 9) ermittelten Schalleistungspegeln in dB(A), bezogen auf 1 pW, zu bestehen.

(2) Die jeweiligen Muster für das Übereinstimmungszeichen ergeben sich aus den Anhängen 10 bis 15 (Anm.: Anhänge 10 bis 15 nicht darstellbar) und zwar:

1.

für Motorkompressoren aus Anhang 10,

2.

für Turmdrehkrane aus Anhang 11.A,

3.

für Schweißstromerzeuger aus Anhang 12,

4.

für Kraftstromerzeuger aus Anhang 13,

5.

für handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer aus Anhang 14,

6.

für Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger und Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader), deren installierte Nutzleistung niedriger als 500 kW ist, aus Anhang 15.A.

(3) Wenn ein Turmdrehkran mit einem am Konstruktionsteil befestigten Bedienungsstand ausgerüstet ist, ist zusätzlich zum Übereinstimmungszeichen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 das Übereinstimmungszeichen hinsichtlich des Schalldruckpegels am Bedienungsstand in dB(A), bezogen auf 20 myPa, der gemäß § 4 Abs. 2 ermittelt wurde, anzubringen (Muster laut Anhang 11.B) (Anm.: Anhang nicht darstellbar).

(4) Bei Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader), deren installierte Nutzleistung niedriger als 500 kW ist, ist zusätzlich zum Übereinstimmungszeichen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 das Übereinstimmungszeichen hinsichtlich des Schalldruckpegels am Führerstand in dB(A), bezogen auf 20 myPa, der entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges III der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG ermittelt wurde, anzubringen (Muster laut Anhang 15.B) (Anm.: Anhang nicht darstellbar).

Übereinstimmungszeichen

§ 21. (1) Auf jeder Baumaschine, deren Bauart dem Typ entspricht, für den eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt und für die eine Übereinstimmungserklärung abgegeben wurde, ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer ein Übereinstimmungszeichen gut sichtbar und dauerhaft anzubringen. Das Übereinstimmungszeichen hat aus dem Zeichen „Epsilon'' und aus dem vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten garantierten und gemäß den zutreffenden technischen Vorschriften zur Messung der Lärmemission (§§ 4 bis 9) ermittelten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB, bezogen auf 1 pW, zu bestehen.

(2) Die jeweiligen Muster für das Übereinstimmungszeichen ergeben sich aus den Anhängen 10 bis 15 (Anm.: Anhänge 10 bis 15 nicht darstellbar) und zwar:

1.

für Motorkompressoren aus Anhang 10,

2.

für Turmdrehkrane aus Anhang 11.A,

3.

für Schweißstromerzeuger aus Anhang 12,

4.

für Kraftstromerzeuger aus Anhang 13,

5.

für handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer aus Anhang 14,

6.

für Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger und Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader), deren installierte Nutzleistung niedriger als 500 kW ist, aus Anhang 15.A.

(3) Wenn ein Turmdrehkran mit einem am Konstruktionsteil befestigten Bedienungsstand ausgerüstet ist, ist zusätzlich zum Übereinstimmungszeichen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 das Übereinstimmungszeichen hinsichtlich des Schalldruckpegels am Bedienungsstand in dB(A), bezogen auf 20 myPa, der gemäß § 4 Abs. 2 ermittelt wurde, anzubringen (Muster laut Anhang 11.B) (Anm.: Anhang nicht darstellbar).

(4) Bei Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader), deren installierte Nutzleistung niedriger als 500 kW ist, ist zusätzlich zum Übereinstimmungszeichen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 das Übereinstimmungszeichen hinsichtlich des Schalldruckpegels am Führerstand in dB(A), bezogen auf 20 myPa, der entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges III der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG ermittelt wurde, anzubringen (Muster laut Anhang 15.B) (Anm.: Anhang nicht darstellbar).

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR LÄRMEMISSIONEN VON

BAUMASCHINEN

§ 22. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Konstrukteur, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Baumaschinen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb, am Anbieten zum Verkauf oder an der Instandhaltung dieser Baumaschinen beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme, vor allem finanzieller Art, sein, die ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung beeinflussen könnte, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

(3) Die zugelassene Prüfstelle muß über genügend qualifiziertes Personal und die notwendigen Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Baumaschinen haben.

(4) Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:

1.

eine gute technische und berufliche Ausbildung,

2.

eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung bei diesen Arbeiten und

3.

die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Prüfberichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

(5) Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.

(6) Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist, außer gegenüber den zuständigen Behörden, durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

§ 23. Für die zugelassene Prüfstelle ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt, oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Bund oder von anderen Gebietskörperschaften durchgeführt.

§ 24. (1) Die für die Prüfung von Lärmemissionen von Baumaschinen in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union bekanntgegebenen Stellen der Mitgliedstaaten, die für die Prüfung von Lärmemissionen von Baumaschinen zugelassen sind, werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 16 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.

(2) Vor Aufnahme in den Anhang 16 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen von Baumaschinen hinsichtlich der durch diese Verordnung geregelten Lärmemission durchführen, hiefür keine Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen und keine Kontrollen vornehmen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 16 gestrichen worden sind.

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 25. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 26. Änderungen des Anhanges 16 erfolgen mit Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Anhang 1

```

```

zu § 4

BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR BAUMUSTERPRÜFUNG HINSICHTLICH DER LÄRMEMISSION

VON MOTORKOMPRESSOREN

(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 2

```

```

zu § 5

BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR BAUMUSTERPRÜFUNG HINSICHTLICH DER LÄRMEMISSION

VON TURMDREHKRANEN

(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 3

```

```

zu § 6

BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR BAUMUSTERPRÜFUNG HINSICHTLICH DER LÄRMEMISSION

VON SCHWEISSSTROMERZEUGERN

(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 4

```

```

zu § 7

BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR BAUMUSTERPRÜFUNG HINSICHTLICH DER LÄRMEMISSION

VON KRAFTSTROMERZEUGERN

(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 5

```

```

zu § 8

BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR BAUMUSTERPRÜFUNG HINSICHTLICH DER LÄRMEMISSION

VON HANDBEDIENTEN BETONBRECHERN UND ABBAU-, AUFBRUCH- UND

SPATENHÄMMERN

(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 6

```

```

zu § 9

BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR BAUMUSTERPRÜFUNG HINSICHTLICH DER LÄRMEMISSION

VON ERDBEWEGUNGSMASCHINEN (HYDRAULIKBAGGER, SEILBAGGER, PLANIERMASCHINEN, LADER, BAGGERLADER)

(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 7

```

```

zu § 9

ERDBEWEGUNGSMASCHINEN: SCHEMATISCHE DARSTELLUNG ÜBER DEN ZULÄSSIGEN

SCHALLEISTUNGSPEGEL IN ABHÄNGIGKEIT VON DER INSTALLIERTEN

NUTZLEISTUNG

(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 7

```

```

zu § 9

ERDBEWEGUNGSMASCHINEN: SCHEMATISCHE DARSTELLUNG ÜBER

DEN ZULÄSSIGEN SCHALLEISTUNGSPEGEL IN ABHÄNGIGKEIT VON DER

INSTALLIERTEN NUTZLEISTUNG

(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 8

```

```

zu § 13

BAUMUSTERPRÜFBESCHEINIGUNG

(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 9

```

```

zu § 20

ÜBEREINSTIMMUMGSBESCHEINIGUNG

(Anm.: Anhang (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 10

```

```

zu § 21

ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN FÜR MOTORKOMPRESSOREN

(Muster)

Für die Angabe des zulässigen Schalleistungspegels:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 11

```

```

zu § 21

ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN FÜR TURMDREHKRANE

(Muster)

A: Für die Angabe des zulässigen Schalleistungspegels:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

B: Für die Angabe des Schalldruckpegels am Bedienungsstand:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 12

```

```

zu § 21

ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN FÜR SCHWEISSSTROMERZEUGER

(Muster)

Für die Angabe des zulässigen Schalleistungspegels:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 13

```

```

zu § 21

ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN FÜR KRAFTSTROMERZEUGER

(Muster)

Für die Angabe des zulässigen Schalleistungspegels:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 14

```

```

zu § 21

ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN FÜR HANDBEDIENTE BETONBRECHER UND ABBAU-,

AUFBRUCH- UND SPATENHÄMMER

(Muster)

Für die Angabe des zulässigen Schalleistungspegels:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 15

```

```

zu § 21

ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN FÜR ERDBEWEGUNGSMASCHINEN

(Muster)

A: Für die Angabe des zulässigen Schalleistungspegels:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

B: Für die Angabe des Schalldruckpegels am Führerstand:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 16

```

```

zu § 24

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN FÜR LÄRMEMISSIONEN VON

BAUMASCHINEN

ÖSTERREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

TÜV ÖSTERREICH - Technischer Überwachungs-Verein Österreich Institut für Umweltschutztechnologie und technische Chemie

Am Thalbach 15

A 4600 Thalheim bei Wels

Telefon: (0 72 42) 613 83;

Telefax: (0 72 42) 441 77-73

BELGIEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. BE-1

AIB - Vincotte asbi

Avenue du Roi 157

B-1060 Bruxelles

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. BE-4

Centre scientifique et technique de la construction

Laboratoire acoustique

Avenue Pierre Holoffe 21

B-1342 Limelette

- Kraftstromerzeuger

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. BE-5

Vrije Universiteit Brussel

Laboratorium voor Werktuigkunde en Akoestiek

Pleinlaan 2

B-1050 Bruxelles

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-3

Fachausschuß Tiefbau der Zentralstelle für Unfallverhütung und

Arbeitsmedizin

Am Knie 6

D-81241 München 60

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-4

Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft

Vorsetzen 32

D-20459 Hamburg 11

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-6

Technischer Überwachungs-Verein Norddeutschland e. V.

Große Bahnstraße 31

D-22525 Hamburg 54

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-8

Staatliche Technische Überwachung Hessen (TÜH)

Rüdesheimer Straße 119

D-64285 Darmstadt 11

- Motorkompressoren

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-10

Technischer Überwachungs-Verein Hannover/Sachsen-Anhalt e. V.

Am TÜV 1

D-30519 Hannover 81

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-11

Technischer Überwachungs-Verein Bayern/Sachsen e. V.

Westendstraße 199

D-80686 München 21

- Motorkompressoren

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-13

Technischer Überwachungs-Verein Rheinland e. V.

Institut für Energietechnik und Umweltschutz

Zentralabteilung Lärmbekämpfung und Bauphysik

Konstantin-Wille-Straße 1

D-51105 Köln 91

- Motorkompressoren

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-14

Technischer Überwachungs-Verein Südwestdeutschland e. V.

Dudenstraße 28

D-68167 Mannheim 1

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-17

Technischer Überwachungs-Verein Pfalz e. V.

Merkurstraße 45

D-67663 Kaiserslautern

- Turmdrehkrane

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-20

Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) e. V.

VDE-Prüfstelle

Merianstraße 28

D-63069 Offenbach

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-21

DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung m. b. H.

DMT-Fachstelle Schwingungstechnik und Akustik

Herner Straße 45

D-44787 Bochum 1

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-22

Rheinisch-Westfälischer Technischer Überwachungs-Verein e. V.

Zentralabteilung Akustik und Schwingungstechnik

Steubenstraße 53

D-45138 Essen 1

- Motorkompressoren

- Erdbewegungsmaschinen

DÄNEMARK

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DK-2

Lydteknisk Institut (Danish Acoustical Institute)

* Bygning 356

Akademivej

DK-2800 Lyngby

* Gregersensvej 3

DK-2630 Tastrup

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DK-3

Dansk Teknologisk Institut

Teknologiparken

DK-8000 Arhus

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

FRANKREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. FR-1

Laboratoire national d'essais

1, rue Gaston Boissier

F-75015 Paris

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. FR-2

SNEMAG

Route de Laval

Montreuil-Jugne

F-49041 Angers Cedex

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

IRLAND

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IR-1

EOLAS

Glasnevin

IRL-Dublin 9

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

ITALIEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-2

Istituto Sperimentale per l'Edilizia (ISTEDIL) S. p. A.

Via Tiburtina, km 18, 300

I-00012 Guidonia Montecelio (Roma)

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-3

Cesare Petrosillo

Via Madonna delle Grazie 12

I-74100 Taranto

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-4

Istituto Certificazione Europea (ICE) S. r. l.

Via Bentini 9

I-40013 Castel Maggiore (Bologna)

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-5

ICEPI

Via Emilia 11

I-29010 Pontenure (Piacenza)

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-6

Istituto Giordano S. p. A.

Centro di Ricerca e Innovazione Tecnologica

Via Rossini 2

I-47041 Bellaria (Forli)

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-7

Istituto Italiano del Marchio di Qualita (IMQ)

Via Quintiliano 43

I-20138 Milano

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-8

Istituto di Ricerche E. Collaudi-M. Masini S. r. l.

Via Moscova 11

I-20017 RHO (Milano)

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-9

Modulo Uno S. r. l.

Via Cuargne 21

I-10100 Torino

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-10

Registro italiano Navale (RINA)

Via Corsica 12

I-16128 Genova

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

NIEDERLANDE

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. NL-1

Aboma

Pascalstraat 9

Postbus 141

NL-6710 BC Ede

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

SPANIEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. ES-1

Asociacion Espanola de Normalizacion y Certificacion (AENOR)

c/Fernandez de la Hoz, 42

E-28010 Madrid

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-1

Acoustical Investigation Research Organization Ltd

Duxons Turn

Maylands Avenue

Hemel Hempstead

UK-Hertshire HP2 4SB

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-2

AV Technology Ltd

Avtech House

Birdhall Lane

Cheadle Heath

Stockport

UK-Cheshire SK3 0XU

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-4

BSI Testing

Maylands Avenue

Hemel Hempstead

UK-Hertfordshire HP2 4SQ

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-5

Lloyd's Register of Shipping

Lloyd's Register House

29 Wellesley Road

UK-Croydon CR0 2AJ

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-6

Ricardo Consulting Engineers

Noise Control Laboratory

Bridge Works

Shoreham-by-Sea

UK-West Sussex BN4 5FG

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-7

Sound Research Laboratories

Holbrook House

Little Walding Field

Sudbury

UK-Suffolk CO10 0TH

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-8

Taywood Engineering

345 Ruislip Road

Southall

UK-Middlesex UB1 2QX

- Motorkompressoren

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-10

Wimpey Environmental Ltd

Beaconsfield Road

Hayes

UK-Middlesex UB4 0LS

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-11

Department of Economic Development

Industrial Science Division

17 Antrim Road

Lisburn

County Antrim

(Northern Ireland) BT28 3AL

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

Anhang 16

```

```

zu § 24

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN FÜR LÄRMEMISSIONEN VON

BAUMASCHINEN

ÖSTERREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. A-1 (0408)

TÜV ÖSTERREICH - Technischer Überwachungs-Verein

Österreich

Institut für Umweltschutztechnologie und

technische Chemie

Am Thalbach 15

A-4600 Thalheim bei Wels

Telefon: (0 72 42) 613 83; Telefax: (0 72 42) 441 77-73

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. A-2 (0511)

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

Sicherheitstechnische Prüfstelle

AUVA-STP

Adalbert Stifter Straße 65

A-1200 Wien

Telefon: (0 22 2) 331 11/534; Telefax: (0 22 2) 331 11/448

- Motorkompressoren

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und

Spatenhämmer

BELGIEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. BE-1

AIB - Vincotte asbi

Avenue du Roi 157

B-1060 Bruxelles

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. BE-4

Centre scientifique et technique de la construction

Laboratoire acoustique

Avenue Pierre Holoffe 21

B-1342 Limelette

- Kraftstromerzeuger

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. BE-5

Vrije Universiteit Brussel

Laboratorium voor Werktuigkunde en Akoestiek

Pleinlaan 2

B-1050 Bruxelles

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-3

Fachausschuß Tiefbau der Zentralstelle für

Unfallverhütung und Arbeitsmedizin

Am Knie 6

D-81241 München

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch-

und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-4

Germanische Lloyd Aktiengesellschaft

Vorsetzen 32

D-20416 Hamburg

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-10

Technischer Überwachungs-Verein Hannover/Sachsen-Anhalt e. V.

Am TÜV 1

D-30519 Hannover

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-11

Technischer Überwachungs-Verein Bayern/Sachsen e. V.

Westendstraße 199

D-80686 München 21

- Motorkompressoren

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-13

Technischer Überwachungs-Verein Rheinland e. V.

Sicherheit und Umweltschutz GmbH

Konstantin-Wille-Straße 1

D-51105 Köln

- Motorkompressoren

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-14

Technischer Überwachungs-Verein Südwestdeutschland e. V.

Gottlieb-Daimler-Straße 7

D-70774 Filderstadt

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-17

Technischer Überwachungs-Verein Pfalz e. V.

Merkurstraße 45

D-67663 Kaiserslautern

- Turmdrehkrane

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-20

Verband Deutscher Elektrotechniker - Prüf- und

Zertifizierungsinstitut

VDE-Prüfstelle

Merianstraße 28

D-63069 Offenbach

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-21

DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH

Franz-Fischer-Weg 61

D-45307 Essen

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch-

und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DE-22

Rheinisch-Westfälischer Technischer Überwachungs-Verein

Anlagentechnik GmbH

Postfach 10 32 61

D-45032 Essen

- Motorkompressoren

- Erdbewegungsmaschinen

DÄNEMARK

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DK-2

Lydteknisk Institut (Danish Acoustical Institute)

* Bygning 356

Akademivej

DK-2800 Lyngby

* Gregersensvej 3

DK-2630 Tastrup

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. DK-3

Dansk Teknologisk Institut

Teknologiparken

DK-8000 Arhus

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

FRANKREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. FR-1

Laboratoire national d'essais

1, rue Gaston Boissier

F-75015 Paris

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. FR-2

SNEMAG

Route de Laval

Montreuil-Jugne

F-49041 Angers Cedex

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

IRLAND

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IR-1

EOLAS

Glasnevin

IRL-Dublin 9

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

ITALIEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-2

Istituto Sperimentale per l'Edilizia (ISTEDIL) S. p. A.

Via Tiburtina, km 18, 300

I-00012 Guidonia Montecelio (Roma)

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-3

Cesare Petrosillo

Via Madonna delle Grazie 12

I-74100 Taranto

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-4

Istituto Certificazione Europea (ICE) S. r. l.

Via Bentini 9

I-40013 Castel Maggiore (Bologna)

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-5

ICEPI

Via Emilia 11

I-29010 Pontenure (Piacenza)

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-6

Istituto Giordano S. p. A.

Centro di Ricerca e Innovazione Tecnologica

Via Rossini 2

I-47041 Bellaria (Forli)

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-7

Istituto Italiano del Marchio di Qualita (IMQ)

Via Quintiliano 43

I-20138 Milano

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-8

Istituto di Ricerche E. Collaudi-M. Masini S. r. l.

Via Moscova 11

I-20017 RHO (Milano)

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-9

Modulo Uno S. r. l.

Via Cuargne 21

I-10100 Torino

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. IT-10

Registro italiano Navale (RINA)

Via Corsica 12

I-16128 Genova

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

NIEDERLANDE

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. NL-1

Aboma

Pascalstraat 9

Postbus 141

NL-6710 BC Ede

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

SPANIEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. ES-1

Asociacion Espanola de Normalizacion y Certificacion (AENOR)

c/Fernandez de la Hoz, 42

E-28010 Madrid

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-1

Acoustical Investigation Research Organization Ltd

Duxons Turn

Maylands Avenue

Hemel Hempstead

UK-Hertshire HP2 4SB

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-2

AV Technology Ltd

Avtech House

Birdhall Lane

Cheadle Heath

Stockport

UK-Cheshire SK3 0XU

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-4

BSI Testing

Maylands Avenue

Hemel Hempstead

UK-Hertfordshire HP2 4SQ

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-5

Lloyd's Register of Shipping

Lloyd's Register House

29 Wellesley Road

UK-Croydon CR0 2AJ

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-6

Ricardo Consulting Engineers

Noise Control Laboratory

Bridge Works

Shoreham-by-Sea

UK-West Sussex BN4 5FG

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-7

Sound Research Laboratories

Holbrook House

Little Walding Field

Sudbury

UK-Suffolk CO10 0TH

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-8

Taywood Engineering

345 Ruislip Road

Southall

UK-Middlesex UB1 2QX

- Motorkompressoren

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-10

Wimpey Environmental Ltd

Beaconsfield Road

Hayes

UK-Middlesex UB4 0LS

- Motorkompressoren

- Turmdrehkrane

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger

- Handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

- Erdbewegungsmaschinen

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Nr. UK-11

Department of Economic Development

Industrial Science Division

17 Antrim Road

Lisburn

County Antrim

(Northern Ireland) BT28 3AL

- Schweißstromerzeuger

- Kraftstromerzeuger