Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-10-15
Status Aufgehoben · 1995-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird verordnet:

§ 1. Für die Einfuhr der in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung genannten Waren sind für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Kontingente festzusetzen. Im Rahmen dieser Kontingente sind Einfuhrbewilligungen zu verteilen.

§ 2. (1) Die Kontingente sind zwischen traditionellen Einführern und den übrigen Einführern nach den aus der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung ersichtlichen Hundertsätzen zu verteilen.

(2) Anträge auf Erteilung von Einfuhrbewilligungen sind ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bis spätestens 27. Oktober 1994, 15 Uhr, beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Gruppe II/A, Landstraßer Hauptstraße 55 - 57, 1030 Wien, einzureichen. Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, sind zurückzuweisen. Für jedes Kontingent ist ein eigener Antrag zu stellen. Bei Kontingenten, die mehrere Unternummern erfassen, ist die beantragte Menge den jeweiligen Unternummern getrennt zuzuordnen.

(3) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

(4) Als traditionelle Einführer gelten diejenigen, die nachweisen können, daß sie für die in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgezählten Waren mit Ursprung in der VR China, auf die sich ihr Antrag bezieht, in den Kalenderjahren 1991 und 1992 oder in einem dieser Jahre Einfuhren getätigt haben. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Einfuhr in Form der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr beizuschließen, der auf den Einführer oder gegebenenfalls auf den Namen des Wirtschaftstreibenden, dessen Tätigkeit er als Rechtsnachfolger übernommen hat, lautet. Anträge nicht traditioneller Einführer dürfen die aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Werte je Antragsteller nicht überschreiten.

§ 3. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach Festlegung der Höhe der Kontingente mit gesonderter Verordnung.

Anlage 1

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Aufteilung der ersten Rate der Kontingente

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 2

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Höchstmenge, die ein nichttraditioneller Einführer

beantragen kann

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

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