Briefwechsel Österreich-EWG betreffend den Agrarbriefwechsel von 1972 über die Gewährung von Zollermäßigungen für Qualitätsweine der Gemeinschaft in Flaschen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner fremdsprachigen Fassungen dadurch kundzumachen, daß er in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Briefwechsel ist mit 1. Jänner 1994 wirksam geworden.

I. Brief der Österreichischen

Bundesregierung

Brüssel, den 20. Dezember 1993

Herr Generaldirektor,

ich beziehe mich auf die Zollermäßigung für Qualitätsweine, die Österreich gemäß den Notenwechseln vom 21. Juli 1972 1) und 14. Juli 1986 2) zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich für Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt. Die Zollermäßigung wurde unter anderem davon abhängig gemacht, daß diese Weine in Flaschen, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol. oder weniger zur Einfuhr gelangen und die Flaschen mit einem Korkstöpsel mit einer Länge von 2 cm oder mehr verschlossen sind. Durch den Briefwechsel vom 23. Dezember 1988 *3) zwischen der Kommission und der Österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften wurden die technischen Einzelheiten für die Gewährung der Zollermäßigung festgelegt.

Unter Berücksichtigung der Verhandlungen über das EWR-Abkommen *4) und nach den Gesprächen, die im Anschluß an diese Verhandlungen zwischen Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Österreichs stattfanden, bestätige ich hiermit, daß Österreich die vorgenannte Zollermäßigung unbeschadet der üblichen Bedingungen, die für die Einfuhr von Wein nach Österreich gelten und unbeschadet der im Rahmen des EWR-Abkommens vereinbarten gegenseitigen Gewährung von Zollkontingenten für bestimmte Weine, unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1.

Die Zollermäßigung gilt für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung (EWR) Nr. 823/87 - ausgenommen Schaumwein - mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger der Unternummer aus 2204 21 A des österreichischen Zolltarifs. Sie wird unabhängig vom Alkoholgehalt der Qualitätsweine, der stofflichen Beschaffenheit der Behältnisse, deren Verschlußform und der Länge des verwendeten Korkstöpsels gewährt.

2.

Die nach Österreich ausgeführten Weine müssen von einem zugelassenen Geschäftspapier gemäß Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 begleitet sein, auf dem nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung eine Ursprungsbescheinigung mit folgendem Wortlaut enthalten sein muß:

Scheich

II. Brief der Kommission der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den 20. Dezember 1993

Herr Botschafter,

ich habe die Ehre, den Empfang ihres Schreibens vom 20. Dezember 1993, welches wie folgt lautet, zu bestätigen:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Möhler


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/1986

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1989

4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 idF BGBl. Nr. 910/1993 5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 390/1993

I. Brief der Österreichischen

Bundesregierung

Brüssel, den 20. Dezember 1993

Herr Generaldirektor,

ich beziehe mich auf die Zollermäßigung für Qualitätsweine, die Österreich gemäß den Notenwechseln vom 21. Juli 1972 1) und 14. Juli 1986 2) zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich für Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt. Die Zollermäßigung wurde unter anderem davon abhängig gemacht, daß diese Weine in Flaschen, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol. oder weniger zur Einfuhr gelangen und die Flaschen mit einem Korkstöpsel mit einer Länge von 2 cm oder mehr verschlossen sind. Durch den Briefwechsel vom 23. Dezember 1988 *3) zwischen der Kommission und der Österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften wurden die technischen Einzelheiten für die Gewährung der Zollermäßigung festgelegt.

Unter Berücksichtigung der Verhandlungen über das EWR-Abkommen *4) und nach den Gesprächen, die im Anschluß an diese Verhandlungen zwischen Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Österreichs stattfanden, bestätige ich hiermit, daß Österreich die vorgenannte Zollermäßigung unbeschadet der üblichen Bedingungen, die für die Einfuhr von Wein nach Österreich gelten und unbeschadet der im Rahmen des EWR-Abkommens vereinbarten gegenseitigen Gewährung von Zollkontingenten für bestimmte Weine, unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1.

Die Zollermäßigung gilt für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung (EWR) Nr. 823/87 - ausgenommen Schaumwein - mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger der Unternummer aus 2204 21 A des österreichischen Zolltarifs. Sie wird unabhängig vom Alkoholgehalt der Qualitätsweine, der stofflichen Beschaffenheit der Behältnisse, deren Verschlußform und der Länge des verwendeten Korkstöpsels gewährt.

2.

Die nach Österreich ausgeführten Weine müssen von einem zugelassenen Geschäftspapier gemäß Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 begleitet sein, auf dem nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung eine Ursprungsbescheinigung mit folgendem Wortlaut enthalten sein muß:

Scheich

II. Brief der Kommission der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den 20. Dezember 1993

Herr Botschafter,

ich habe die Ehre, den Empfang ihres Schreibens vom 20. Dezember 1993, welches wie folgt lautet, zu bestätigen:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Möhler


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/1986

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1989

4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 idF BGBl. Nr. 910/1993 5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 390/1993

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