Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich zur Berichtigung des Briefwechsels betreffend den Agrarbriefwechsel 1972 über die Gewährung von Zollermäßigungen für Qualitätsweine der Gemeinschaft in Flaschen
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner fremdsprachigen Fassungen dadurch kundzumachen, daß er in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Briefwechsel ist rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Generaldirektion VI - Landwirtschaft
Brüssel, den 19. April 1994
Herr Botschafter,
ich beziehe mich auf den Briefwechsel vom 20. 12. 1993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich betreffend die Gewährung von Zollermäßigungen für Qualitätsweine der Gemeinschaft in Flaschen *1). Durch diesen Briefwechsel wurden die technischen Einzelheiten für die Gewährung der Zollermäßigung vereinbart. Insbesondere wurde der Wortlaut des Vermerkes festgelegt, der in der Ursprungsbescheinigung enthalten sein muß.
Bei der Überprüfung der von den Vertragsparteien unterschriebenen Textversion des Briefwechsels wurde festgestellt, daß der Wortlaut dieses Vermerkes fehlerhaft ist und berichtigt werden muß.
Deshalb schlage ich vor, den Vermerk in Punkt 2 des Briefwechsels rückwirkend wie folgt zu berichtigen:
Anstatt: „Dieser Wein ist ein Qualitätswein b. A. gemäß den Rechtsvorschriften der EG“
Muß es heißen: „Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnung der darin angegebenen Qualitätsweine b. A.“
Die Rückwirkung gilt ab dem Inkrafttreten des vorgenannten Briefwechsels vom 20. 12. 1993.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Gemeinschaft:
R. Möhler
Stellvertretender Generaldirektor
Herrn Botschafter
Manfred Scheich
Österreichische Mission
bei den Europäischen Gemeinschaften
Avenue de Cortenberg 118
1040 BRUXELLES
MISSION DE L'AUTRICHE
Aupres des Communautes Europeennes
Herrn Vizegeneraldirektor
Rolf Möhler
Europäische Kommission -
Generaldirektion Landwirtschaft
200, rue de la Loi
1049 BRÜSSEL
Brüssel, den 22. April 1994
Herr Generaldirektor,
ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 19. April 1994,
welches wie folgt lautet, zu bestätigen:
„Herr Botschafter,
ich beziehe mich auf den Briefwechsel vom 20. 12. 1993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich betreffend die Gewährung von Zollermäßigungen für Qualitätsweine der Gemeinschaft in Flaschen. Durch diesen Briefwechsel wurden die technischen Einzelheiten für die Gewährung der Zollermäßigung vereinbart. Insbesondere wurde der Wortlaut des Vermerkes festgelegt, der in der Ursprungsbescheinigung enthalten sein muß.
Bei der Überprüfung der von den Vertragsparteien unterschriebenen Textversion des Briefwechsels wurde festgestellt, daß der Wortlaut dieses Vermerkes fehlerhaft ist und berichtigt werden muß.
Deshalb schlage ich vor, den Vermerk in Punkt 2 des Briefwechsels rückwirkend wie folgt zu berichtigen:
Anstatt: „Dieser Wein ist ein Qualitätswein b. A. gemäß den Rechtsvorschriften der EG“
Muß es heißen: „Dieses Dokument gilt als Bescheinigung der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnung der darin angegebenen Qualitätsweine b. A.“
Die Rückwirkung gilt ab dem Inkrafttreten des vorgenannten Briefwechsels vom 20. 12. 1993.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“
Ich bestätige Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Österreichische
Bundesregierung:
M. Scheich
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 871/1994
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.