Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebüro-Sicherungsverordnung - RSV)(EWR/Anh. XIX: 390L0314)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 169 Z 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Rückerstattung der bereits entrichteten Zahlungen des Reisenden und der notwendigen Aufwendungen für die Rückreise im Falle einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang XIX Z 7) rezipierten Fassung bei Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Reiseveranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.
(3) Der Vermittler (Kommissionär) hat den Buchenden nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, welche Sicherungsansprüche hinsichtlich der Kundengelder und des Rücktransportes im Fall der Insolvenz eines Reiseveranstalters im Sinne des Abs. 2 gegeben sind. Bei ausländischen Reiseveranstaltern hat der Vermittler den Buchenden nachweislich auf den Sitzstaat des Veranstalters, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem System aufmerksam zu machen.
(4) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise wird in folgenden Fällen angenommen:
Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens;
Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens oder eines Vorverfahrens;
Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat;
Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Pauschalreisen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
Beförderung,
Unterbringung,
andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Reiseveranstalter: Gewerbetreibende, die Pauschalreisen direkt oder über einen Vermittler anbieten.
Vermittler (Kommissionär): Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Reiseveranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.
Reisender: eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt, jede weitere Person, in deren Namen jene Person den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt („der Erwerber'').
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
§ 3. (1) Soweit nicht § 4 zur Anwendung gelangt, hat der Reiseveranstalter durch Abschluß eines den Abs. 2 und 3 entsprechenden Versicherungsvertrages bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherungsunternehmen sicherzustellen, daß dem Reisenden
die bereits entrichteten Zahlungen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht wurden, und
notwendige Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Reiseveranstalters entstanden sind,
(2) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 1 mindestens 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres zu betragen. Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist vom geschätzten Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen. Übernimmt der Reiseveranstalter Kundengelder als Anzahlung von mehr als 10 vH des Reisepreises oder als Restzahlung früher als zehn Tage vor Reiseantritt, so hat die Versicherungssumme mindestens 10 vH des im ersten Satz genannten Richtwertes zu betragen. § 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,
dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu verschaffen ist und
§ 158c Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sinngemäß anzuwenden ist; zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(4) Der Reiseveranstalter hat in den von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen das Versicherungsunternehmen (Abs. 1), die Polizzennummer sowie die Stelle anzugeben, an die sich der Reisende zwecks Abwicklung seiner Ansprüche zu wenden hat. Weiters hat er dem Reisenden bei der Buchung eine Bestätigung (Sicherungsschein) auszufolgen, in der die vorgenannten Angaben enthalten sind.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
§ 3. (1) Soweit nicht § 4 zur Anwendung gelangt, hat der Reiseveranstalter durch Abschluß eines den Abs. 2 und 3 entsprechenden Versicherungsvertrages bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherungsunternehmen sicherzustellen, daß dem Reisenden
die bereits entrichteten Zahlungen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht wurden, und
notwendige Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Reiseveranstalters entstanden sind,
(2) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 1 mindestens 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres zu betragen. Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist vom geschätzten Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen. Übernimmt der Reiseveranstalter Kundengelder als Anzahlung von mehr als 10 vH des Reisepreises oder als Restzahlung früher als zehn Tage vor Reiseantritt, so hat die Versicherungssumme mindestens 10 vH des im ersten Satz genannten Richtwertes zu betragen. § 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,
dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu verschaffen ist und
§ 158c Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sinngemäß anzuwenden ist; zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(4) Der Reiseveranstalter hat in den von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen das Versicherungsunternehmen (Abs. 1), die Polizzennummer sowie die Stelle anzugeben, an die sich der Reisende zwecks Abwicklung seiner Ansprüche zu wenden hat. Weiters hat er dem Reisenden spätestens mit der Übergabe der Reiseunterlagen eine Bestätigung (Sicherungsschein) auszufolgen, in der die vorgenannten Angaben enthalten sind.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
§ 3. (1) Soweit nicht § 4 zur Anwendung gelangt, hat der Reiseveranstalter durch Abschluß eines den Abs. 2 und 3 entsprechenden Versicherungsvertrages bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherungsunternehmen sicherzustellen, daß dem Reisenden
die bereits entrichteten Zahlungen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht wurden, und
notwendige Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Reiseveranstalters entstanden sind,
(2) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 1
mindestens 7,5 vH, ab 1. Oktober 1996 mindestens 10 vH, des Umsatzes
aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Quartal (1. Quartal =
```
Dezember bis Ende Februar; 2. Quartal = 1. März bis 31. Mai;
```
```
Quartal = 1. Juni bis 31. August; 4. Quartal = 1. September bis
```
(3) Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,
dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu verschaffen ist und
§ 158c Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sinngemäß anzuwenden ist; zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(4) Der Reiseveranstalter hat in den von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen das Versicherungsunternehmen (Abs. 1), die Polizzennummer sowie die Stelle anzugeben, an die sich der Reisende zwecks Abwicklung seiner Ansprüche zu wenden hat. Weiters hat er dem Reisenden spätestens mit der Übergabe der Reiseunterlagen eine Bestätigung (Sicherungsschein) auszufolgen, in der die vorgenannten Angaben enthalten sind.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Abdeckung des Risikos durch Bankgarantie oder Garantieerklärung einer
Körperschaft öffentlichen Rechts
§ 4. Das Risiko kann auch durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder durch eine ebensolche Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts abgedeckt werden, mit der sich der Haftende zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, die dem Reisenden aus einem dem § 3 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. § 3 findet sinngemäß Anwendung.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Verstöße gegen die Verordnung
§ 5. (1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.
(2) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Reiseveranstalters gegen die Bestimmungen des § 3 bewirkt, daß er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) nicht mehr besitzt.
Übergangsregelung
§ 6. (1) Diese Verordnung ist auf Pauschalreisen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1995 gebucht wurden und deren Abreisetermin frühestens mit 1. Mai 1995 festgesetzt ist.
(2) Reiseveranstalter und Vermittler (Kommissionäre) sind von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung so lange befreit, als die am 1. Jänner 1995 im Druck befindlichen oder in Verwendung stehenden entsprechenden detaillierten Werbeunterlagen in Geltung stehen.
Übergangsregelung
§ 6. (1) Diese Verordnung ist auf Pauschalreisen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1995 gebucht wurden und deren Abreisetermin frühestens mit 1. Mai 1995 festgesetzt ist.
(2) Reiseveranstalter und Vermittler (Kommissionäre) sind von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung so lange befreit, als die am 1. Jänner 1995 im Druck befindlichen oder in Verwendung stehenden entsprechenden detaillierten Werbeunterlagen in Geltung stehen.
(3) Die im § 3 Abs. 2 festgelegte Quartalseinteilung tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die zwischen dem Reiseveranstalter und dem Versicherungsunternehmen vereinbarte Quartalseinteilung weiter.