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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Zentralheizungsbauer (Zentralheizungsbauer-Meisterprüfungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Zentralheizungsbauer (§ 94 Z 23 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Messen von Volumsströmen in Leitungen,

2.

Durchführen von Rauch- und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasleitungen,

3.

Inbetriebnehmen und Einstellen von Zentralheizungs- und Regelanlagen und

4.

Beheben von Störungen.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung gemäß § 4 und einer mündlichen Prüfung gemäß § 5.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung hat die Ausarbeitung von Projekten (einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen und Materialauszügen, der Erstellung von Kostenvoranschlägen und der Durchführung der Berechnungen und deren wirtschaftliche Beurteilung) auf folgenden Gebieten zu umfassen:

1.

Warmwasser-Zentralheizungsanlagen und Heißwasseranlagen,

2.

Nieder- und Hochdruckdampfanlagen und Luftheizungen,

3.

Wassererwärmungsanlagen (Warmwasserbereitung),

4.

Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe,

5.

Nutzung alternativer Energieformen und Nutzung von Wärmeträgeranlagen,

6.

Dimensionierung von Leitungen und hydraulischen Schaltungen.

(2) Die schriftliche Prüfung hat zu erfolgen:

1.

unter Verwendung der auf dem Markt verfügbaren Apparate, Einrichtungen, Meß- und Regelsysteme, Materialien, Anlagenbauteile, Installationsbauteile und Installationsbauteilsysteme,

2.

unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des sparsamen Energieeinsatzes und auf wirtschaftliche Herstellungs- und Arbeitsmethoden und

3.

unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen.

(3) Bei der schriftlichen Prüfung dürfen Fachbücher, Tabellen, technische Richtlinien, ÖNORMEN und Zeichenschablonen verwendet werden.

(4) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach 22 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

§ 5. (1) Die mündliche Prüfung hat folgende Bereiche zu umfassen:

1.

Technisches Allgemeinwissen,

2.

theoretisch-technisches und praktisch-technisches Fachwissen einschließlich Maßnahmen zur sparsamen Nutzung von Energie,

3.

Umweltschutz,

4.

fachliche Sondervorschriften

a)

einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

b)

einschlägige Rechtsvorschriften,

c)

einschlägige ÖNORMEN und

d)

einschlägige technische Richtlinien.

(2) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das mit dem Handwerk der Lüftungsanlagenbauer verwandte Handwerk der Zentralheizungsbauer

§ 6. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Lüftungsanlagenbauer erbracht haben oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, können die Befähigung für das Handwerk der Zentralheizungsbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Zentralheizungsbauer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht bereits im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Lüftungsanlagenbauer nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 3) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 4).

(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 50 Minuten erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach einer Stunde zu beenden.

(4) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(5) Die schriftliche Prüfung hat sich auf Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Bereiche gemäß § 5 Abs. 1 zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Ergänzungsprüfung zur Erlangung der Befähigung für das Handwerk der Zentralheizungsbauer für Personen mit erbrachtem Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 7 GewO 1973

§ 7. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 7 GewO 1973 durch Ablegung der Befähigungsprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Februar 1978, BGBl. Nr. 129, über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 533/1983, erbringen, können die Befähigung für das Handwerk der Zentralheizungsbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung nachweisen.

(2) Die Ergänzungsprüfung ist eine fachlich-theoretische Prüfung. Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

(3) Die schriftliche Prüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Zentralheizungbauer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht bereits im Rahmen der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe nachzuweisen waren. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Bereiche gemäß § 5 Abs. 1 zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 8. Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Februar 1978, BGBl. Nr. 129, über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 533/1983, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft, soweit nicht § 9 Abweichendes bestimmt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

§ 9. Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nachweislich in Vorbereitung auf die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 7 GewO 1973 befunden haben, können die Befähigungsprüfung innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin nach der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Februar 1978, BGBl. Nr. 129, über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 533/1983, ablegen. Auf diese Personen ist § 7 anzuwenden.