Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO)(EWR/Anh. XIII: 374L0562, 377L0796, 389L0438)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 4 sowie § 15 Abs. 1 Z 2 des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 128/1993, und des § 5 Abs. 4 und 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 223/1994, wird verordnet:
Abkürzung
BZP-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 sowie der §§ 8, 10, 11 und 46 Z 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und des § 5 Abs. 4 und 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/1999, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:
den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und
a) das Taxi-Gewerbe,
das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).
(2) Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 4 Kraftfahrliniengesetz, idF BGBl. Nr. 128/1993, und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, idF BGBl. Nr. 129/1993) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen.
Abkürzung
BZP-VO
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:
den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und
a) das Taxi-Gewerbe,
das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).
(2) Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 8 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen.
Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2. (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer aktuellen Vermögensübersicht (Status) und der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahresabschlüsse zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, lediglich anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind überdies zu berücksichtigen:
die verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens (Bankguthaben und nicht ausgenützte Kreditrahmen, Darlehenspromessen),
als Sicherheit verfügbare Bankguthaben und sonstige Vermögensgegenstände außerhalb des Unternehmens,
die Höhe des Umlaufvermögens,
die Anschaffungswerte der Fahrzeuge, der Grundstücke und Gebäude und der sonstigen Betriebsanlagen sowie die geleisteten Anzahlungen für Anlagen,
Belastungen von Gegenständen des Betriebsvermögens, insbesondere Pfandrechte, Eigentumsvorbehalte und Abtretung von Forderungen.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn die Eigenmittel, einschließlich der unversteuerten Rücklagen:
für den Personenkraftverkehr weniger als 100 000 S je beantragtem Fahrzeug oder 5 000 S je Sitzplatz der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen, wobei jeweils der niedrigere der sich aus den beiden Berechnungsverfahren ergebenden Beträge maßgeblich ist,
für die Z 2-Gewerbe weniger als 100 000 S je beantragtem Fahrzeug betragen.
Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2. (1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
das Betriebskapital.
(2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
für den Personenkraftverkehr auf mindestens 18 000 Euro (247 685,40 S) für das erste und auf mindestens 10 000 Euro (137 603 S) für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 3. (1) Der Nachweis im Sinne des § 2 kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, daß kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden.
(2) Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, daß keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Abkürzung
BZP-VO
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 3. (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt gemäß Anlage 10 zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden.
(2) Alle Unternehmen, denen vor dem 1. Oktober 1999 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes des Personenkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, müssen für
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 für den Gelegenheitsverkehr bewilligten oder im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeuge spätestens bis zum 1. Oktober 2001 und
jede nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks
die Anforderung des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch die Vorlage eines Gutachtens gemäß Abs. 1 (Anlage 10) nachzuweisen.
(3) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Z 2-Gewerbe kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Z 2 erfüllt werden müssen.
(4) Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(5) Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein.
Abkürzung
BZP-VO
Abschnitt
Fachliche Eignung
Prüfung der fachlichen Eignung
§ 4. (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in den Anlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß § 14 bescheinigt wird.
(2) Personen, die ihre fachliche Eignung bereits für eines der in § 1 Z 1 oder 2 genannten Gewerbe erlangt haben und die fachliche Eignung für das andere Gewerbe anstreben, haben die Ergänzungsprüfung über die Sachgebiete entsprechend der Anlage 3 abzulegen.
(3) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.
Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr
§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz idF BGBl. Nr. 129/1993 in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muß einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.
Abkürzung
BZP-VO
Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr
§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.
Abkürzung
BZP-VO
Prüfungstermin
§ 6. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Z 2-Gewerbe festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.
Abkürzung
BZP-VO
Anmeldung zur Prüfung
§ 7. (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann des Wohn- oder des Firmensitzes einzubringen.
(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 13) sowie
allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß § 14.
Abkürzung
BZP-VO
Verständigung vom Prüfungstermin
§ 8. Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.
In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und
Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.
Allfällige Bescheinigungen gemäß § 14 sind der Verständigung beizulegen.
Abkürzung
BZP-VO
Identitätsnachweis
§ 9. Der Prüfungswerber hat bei Antritt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Prüfungsvorgang
§ 10. (1) Die Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.
(2) Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für den Personenkraftverkehr muß vom Prüfungswerber in dreieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Z 2-Gewerbe muß vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Personenkraftverkehr eine Dauer von zwei Stunden und bei der Prüfung für die Z 2-Gewerbe eine Dauer von einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.
(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
Abkürzung
BZP-VO
Prüfungsvorgang
§ 10. (1) Die Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung für den Personenkraftverkehr besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, und andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muss vom Prüfungswerber für jede der beiden Teilprüfungen in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Z 2-Gewerbe muss vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Personenkraftverkehr eine Dauer von zwei Stunden und bei der Prüfung für die Z 2-Gewerbe eine Dauer von einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.
(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis des Leiters eines Verkehrsunternehmens zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
(5) Die drei Teilprüfungen für den Personenkraftverkehr werden mit Punkten gewichtet. Jeweils 30% der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfällt auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40% auf den mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunktezahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.
Prüfungsergebnis und Bescheinigungen
§ 11. (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.
(2) Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm von der Prüfungskommission über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung über die fachliche Eignung auszustellen entsprechend den Mustern:
für den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
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