Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von chlorierten organischen Lösemitteln aus CKW-Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen (CKW-Anlagen-Verordnung 1994)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 15 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen CKW-Anlagen (§ 2 Abs. 1) verwendet werden.
§ 2. (1) CKW-Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Maschinen oder Geräte, in denen chlorierte organische Lösemittel (Abs. 2) zum Reinigen, Trocknen, Entfetten, Befetten oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen oder Materialien verwendet werden, sowie jene mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehende Geräte und Einrichtungen, die der Reinigung oder Regeneration der verunreinigten verwendeten chlorierten organischen Lösemittel oder der Lagerung von chlorierten organischen Lösemitteln oder von mit chlorierten organischen Lösemitteln behafteten Abfällen dienen.
(2) Chlorierte organische Lösemittel im Sinne dieser Verordnung sind Chlorkohlenwasserstoffe (CKW) und Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFKW), die bei einer Raumtemperatur von 20 Grad C und einem Luftdruck von 1 013 hPa flüssig sind, und deren Mischungen miteinander.
§ 3. (1) CKW-Anlagen müssen in einem eigenen Raum aufgestellt sein; ist dies betriebsbedingt nicht möglich, so muß zumindest jener Bereich, in dem die CKW-Anlagen aufgestellt sind, unabhängig vom übrigen Raum mechanisch be- und entlüftet werden können.
(2) Die Türen des Aufstellungsraumes der CKW-Anlage müssen selbstschließend und nach außen aufschlagend sein. Die Fenster des Aufstellungsraumes der CKW-Anlage sind ständig geschlossen zu halten und dürfen nur in Notfällen geöffnet werden.
(3) Der Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich der CKW-Anlage muß mit einer mechanischen Lüftungsanlage ausgestattet sein, die im Aufstellungsraum mindestens einen fünffachen, im Aufstellungsbereich mindestens einen achtfachen, Luftwechsel je Stunde gewährleistet. Die Raumluft muß in Deckennähe und in Bodennähe abgesaugt und belästigungsfrei ins Freie abgeleitet werden.
(4) Aufstellungsräume bzw. Aufstellungsbereiche von CKW-Anlagen, die unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, müssen mit einer abgehängten hinterlüfteten Decke so ausgestattet sein, daß eine Diffusion von CKW-Dämpfen in die darüber liegenden Räume verhindert wird. Der Raum zwischen der abgehängten Decke und der Decke muß ständig mechanisch mit Frischluft durchlüftet werden.
(5) CKW-Anlagen, bei denen betriebsbedingt Dämpfe von chlorierten organischen Lösemitteln im Aufstellungsraum auftreten können, müssen so aufgestellt sein, daß diese Dämpfe nicht zu Flammen, offenen Glühspiralen oder Wärmequellen gelangen können, deren Oberflächentemperaturen über der Zersetzungstemperatur des verwendeten Lösemittels liegen. Rauchfangöffnungen müssen in Aufstellungsräumen und Aufstellungsbereichen von CKW-Anlagen dicht verschlossen sein.
(6) Im Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich der CKW-Anlage muß der Fußboden flüssigkeitsdicht sein und darf keine Bodeneinläufe aufweisen; weiters muß eine der folgenden Auffangeinrichtungen vorhanden sein:
Unterhalb von CKW-Anlagen einschließlich allenfalls vorhandener Manipulationsbereiche muß der Fußboden wannenartig und gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ausgeführt sein, oder
es muß sich die CKW-Anlage einschließlich allfälliger zugehöriger Manipulationsbereiche in einer Auffangwanne befinden, die gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ist, oder
es muß in der CKW-Anlage selbst eine Auffangwanne eingebaut sein, die gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ist; allfällige Manipulationsbereiche müssen durch diese oder eine andere Auffangwanne abgesichert sein.
§ 4. Leitungen für chlorierte organische Lösemittel, die nicht innerhalb oder oberhalb von Auffangeinrichtungen gemäß § 3 Abs. 6 verlaufen, müssen in Überschubrohren mit Gefälle zu Auffangeinrichtungen verlegt sein.
§ 5. Unter oder unmittelbar neben Aufstellungsräumen bzw. Aufstellungsbereichen von CKW-Anlagen sowie unter oder unmittelbar neben Bereichen zur Lagerung von chlorierten organischen Lösemitteln oder Abfällen, die mit chlorierten organischen Lösemitteln behaftet sind, müssen Einrichtungen zur Absaugung von Luft aus der wasserungesättigten Bodenzone vorhanden sein; bezüglich der örtlichen Lage dieser Einrichtungen ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Ergeben die Messungen gemäß § 12, daß in der abgesaugten Bodenluft mehr als 10 mg chlorierte organische Lösemittel je Kubikmeter abgesaugte Bodenluft, bezogen auf feuchten Zustand, 0 Grad C und 1 013 hPa, enthalten sind, so ist der Behörde der Meßbericht unverzüglich vorzulegen und hat die Behörde im Einzelfall erforderlichenfalls die zum Schutz des Bodens notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben.
§ 6. Chlorierte organische Lösemittel dürfen nur in solchen Maschinen oder Geräten verwendet werden, die dicht sind und bei denen die Ein- und Ausbringöffnung bzw. die Behandlungszone während des Behandlungsvorganges geschlossen ist (gekapselte Maschine oder gekapseltes Gerät); durch eine selbsttätige Verriegelung muß sichergestellt sein, daß das Behandlungsgut erst dann entnommen werden kann, wenn die Massenkonzentration an chlorierten organischen Lösemitteln in dem Bereich der Maschine oder des Gerätes, dem das Behandlungsgut entnommen wird, 1 g/m3, bei textilem Behandlungsgut oder Behandlungsgut aus Leder 2 g/m3, nicht überschreitet.
§ 7. CKW-Anlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösemittel an die Luft abgegeben werden können, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die CKW-Anlage muß mit einer Abluftreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung (Adsorptionsphase) gewährleistet, daß die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln in der gereinigten Abluft bis zu einem Massenstrom von 50 g/Stunde nicht mehr als 100 mg/m3 und bei einem Massenstrom von mehr als 50 g/Stunde nicht mehr als 20 mg/m3 Abluft, bezogen auf feuchten Zustand, 0 Grad C und 1 013 hPa, beträgt. Befinden sich in einer Betriebsanlage mehrere CKW-Anlagen, so ist für die Beurteilung, welcher der im ersten Satz angeführten Konzentrationsgrenzwerte einzuhalten ist, der sich aus der Summe der Teilmassenströme ergebende Gesamtmassenstrom maßgebend. Die Verdünnung der Abluft mit Luft zur Einhaltung der Konzentrationsgrenzwerte des ersten Satzes ist unzulässig. Ob und in welchem Ausmaß chlorierte organische Lösemittel emittiert werden dürfen, die sehr giftig (hochgiftig), giftig oder krebserzeugend sind (§ 2 Abs. 5 Z 6, 7 und 12 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987), hat die Behörde im Einzelfall so festzulegen, daß die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen ausreichend geschützt sind.
Die Abluftreinigungsanlage muß mit einem Durchbruchswächter ausgestattet sein, der bei Überschreiten der Konzentrationsgrenzwerte gemäß Z 1 die CKW-Anlage sofort nach Beendigung des laufenden Arbeitsvorganges automatisch abschaltet oder den Abluftstrom auf eine andere, unbeladene Abluftreinigungsanlage umlenkt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muß das beladene Abluftreinigungsmittel regeneriert werden; während der Regenerierungszeit darf die CKW-Anlage nicht in Betrieb genommen werden, sofern nicht zwei oder mehr Abluftreinigungsanlagen wechselweise in Verwendung stehen.
Die gereinigte Abluft muß über eine Abluftleitung, die gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ist, mindestens 1 m über den First des Hauses, in dem die CKW-Anlage aufgestellt ist, abgeleitet werden. Die Ausblasung muß ungehindert und lotrecht nach oben mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 m/sec erfolgen. In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung hinter der Abluftreinigungsanlage muß an einer leicht zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 15 mm vorhanden sein.
Wird die gereinigte Abluft aus zwei oder mehr wechselweise in Verwendung stehenden Abluftreinigungsanlagen in einer gemeinsamen Abluftleitung abgeführt, so muß sichergestellt sein, daß bei Stillstand einer Abluftreinigungsanlage keine Abluft über die stillgesetzte Anlage austreten kann.
Im Bedienungs- und Wartungsbereich der CKW-Anlage, im Aufstellungsbereich von Destillationsanlagen und an allen anderen Stellen, an denen bei Betrieb der CKW-Anlage mit dem Auftreten von Lösemittelkonzentrationen gerechnet werden muß, müssen Absaugeeinrichtungen (zB Absaugeeinrichtungen aus der Trommel) vorhanden sein; diese Absaugeeinrichtungen sind nur im Falle des Austretens von lösemittelhaltiger Luft, zB beim Öffnen der Beschickungstür oder bei Wartungsarbeiten, zu betreiben. Die Abluft aus diesen Absaugeeinrichtungen muß über eine Abluftreinigungsanlage geführt werden.
§ 8. CKW-Anlagen und Abluftreinigungsanlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösemittel an Wasser abgegeben werden können, sodaß Kontaktwasser entsteht, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die CKW-Anlage muß mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet, daß die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln, gemessen als Chlor, im gereinigten Abwasser nicht mehr als 0,1 mg/l Abwasser beträgt; daß die für die Betriebsanlage in Aussicht genommene Kontaktwasserreinigungsanlage diese Voraussetzungen erfüllt, ist durch ein Gutachten eines gemäß § 3 Abs. 6 in Betracht kommenden Gutachters nachzuweisen. Die Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung dieses Konzentrationsgrenzwertes ist unzulässig.
Das gereinigte Abwasser muß so abgeleitet werden, daß es nicht mit Luft, die Dämpfe von chlorierten organischen Lösemitteln enthält, in Berührung kommen kann.
Vor der Kontaktwasserreinigungsanlage muß ein Sicherheitsabscheider (Lösemittelabscheider) eingebaut sein, der so zu bemessen ist, daß eine ausreichende Verweilzeit zur Phasentrennung (wäßrige Phase/chlorierte organische Lösemittelphase) sichergestellt ist und nur in Wasser gelöste chlorierte organische Lösemittel in die Kontaktwasserreinigungsanlage gelangen können.
§ 9. (1) Während des Betriebes einer CKW-Anlage muß eine mit der Bedienung der Anlage vertraute Person anwesend sein, die im Falle einer Störung bzw. eines Gebrechens der CKW-Anlage die jeweils notwendigen Maßnahmen treffen kann.
(2) Die Lüftungsanlage (§ 3 Abs. 3) des Aufstellungsraumes bzw. Aufstellungsbereiches der CKW-Anlage muß während des Betriebes dieser CKW-Anlage oder während der Anwesenheit von Personen im Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich dieser CKW-Anlage eingeschaltet sein.
(3) In Bereichen, in denen Dämpfe chlorierter organischer Lösemittel auftreten können, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten. Auf diese Verbote muß durch dauerhafte und deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.
(4) Luft, die Dämpfe von chlorierten organischen Lösemitteln enthält, darf nur indirekt, zB mittels Wärmetauscher, gekühlt werden.
Abs. 1 zweiter Satz tritt hinsichtlich der Diffusionsdichtheit von
ortsveränderlichen Behältern mit einem Nenninhalt von höchstens
30 l mit 1. Jänner 1998 in Kraft (vgl. § 16 Abs. 2).
§ 10. (1) Die Lagerung von chlorierten organischen Lösemitteln in offenen Behältern ist verboten. Diese Lösemittel müssen lichtgeschützt in dicht verschlossenen, diffusionsdichten, bruchsicheren und entsprechend bezeichneten Behältern sowie in ausreichender Entfernung von Wärmequellen und abseits von leicht entzündbaren Stoffen gelagert werden. Zur Lagerung von chlorierten organischen Lösemitteln müssen entweder doppelwandige Behälter, die mit einer optischen und akustischen Leckanzeigeeinrichtung versehen sind, verwendet werden, oder die Behälter müssen in Auffangwannen aufgestellt sein, die folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Auffangwannen müssen aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material bestehen; Auffangwannen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden.
Die Auffangwannen müssen mindestens den gesamten Inhalt aller gelagerten Behälter aufnehmen können.
Bei Lagerungen im Freien müssen die Auffangwannen vor Niederschlagswässern geschützt sein.
(2) Abfälle, die mit chlorierten organischen Lösemitteln behaftet sind, müssen in dicht verschlossenen, diffusionsdichten, bruchsicheren und entsprechend bezeichneten Behältern in Auffangwannen aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material, jedoch nicht aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, gelagert werden; diese Auffangwannen müssen mindestens 50 vH der gelagerten Menge, jedoch mindestens den Inhalt des größten gelagerten Behälters aufnehmen können. Bei Lagerungen im Freien müssen die Auffangwannen vor Niederschlagswässern geschützt sein.
(3) Lagerungen von chlorierten organischen Lösemitteln und von mit diesen behafteten Abfällen müssen gegen den Zugriff durch Unbefugte gesichert sein.
§ 11. (1) CKW-Anlagen, Destillationsanlagen, Abluftreinigungsanlagen und Kontaktwasserreinigungsanlagen sind vom Betriebsanlageninhaber vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch den Hersteller oder dessen Beauftragten und in der Folge mindestens einmal jährlich
bei einem Massenstrom bis 50 g chlorierte organische Lösemittel je Stunde in der gereinigten Abluft durch eine geeignete, fachkundige (Abs. 2) und hiezu berechtigte Person,
bei einem Massenstrom von mehr als 50 g chlorierte organische Lösemittel je Stunde in der gereinigten Abluft durch einen Prüfer aus dem im § 3 Abs. 6 angeführten Personenkreis
(2) Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
§ 12. (1) Nach der erstmaligen Inbetriebnahme von CKW-Anlagen und in der Folge mindestens einmal jährlich ist vom Betriebsanlageninhaber die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln in der gereinigten Abluft, in der aus der wasserungesättigten Bodenzone abgesaugten Luft (§ 5), im gereinigten Abwasser und im Kühlwasser
bei einem Massenstrom bis 50 g chlorierte organische Lösemittel je Stunde in der gereinigten Abluft durch eine geeignete, fachkundige (§ 11 Abs. 2) und hiezu berechtigte Person,
ab einem Massenstrom von mehr als 50 g chlorierte organische Lösemittel je Stunde in der gereinigten Abluft durch einen Prüfer aus dem im § 3 Abs. 6 angeführten Personenkreis
(2) Ergeben Messungen gemäß Abs. 1 Überschreitungen
der Konzentrationsgrenzwerte gemäß § 7 Z 1 in der gereinigten Abluft,
des Konzentrationsgrenzwertes gemäß § 8 Z 1 im gereinigten Abwasser oder
des 0,1 mg/l betragenden Grenzwertes für die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln, gemessen als Chlor, im Kühlwasser, das aus der CKW-Anlage abgeleitet wird,
§ 13. Über den Betrieb der CKW-Anlage, der Abluftreinigungsanlage und der Kontaktwasserreinigungsanlage ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des Datums
für die CKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösemittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse,
für die Abluftreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse,
für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse,
die Prüfungsergebnisse gemäß § 11 Abs. 1 erster Satz und die Meßergebnisse gemäß § 12 Abs. 1
§ 14. Das Prüfbuch oder das Betriebstagebuch (§ 13) ist mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage so aufzubewahren, daß es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
§ 15. Im Sinne des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 gilt diese Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1:
(1) Bereits genehmigte und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 16 Abs. 1) errichtete Betriebsanlagen unterliegen nicht dem § 3 Abs. 2 erster Satz; arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften betreffend Türen bleiben unberührt.
(2) Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 dürfen abweichend vom § 3 Abs. 4 mit einer Diffusionssperrschicht versehen sein, wenn
im Falle der Anbringung einer Decke gemäß § 3 Abs. 4 die in baurechtlichen oder arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Raumhöhe nicht einhaltbar wäre und
die deckennahe Absaugung der Raumluft dem § 3 Abs. 3 entspricht und die entsprechende Lüftungsanlage während ihres gemäß § 9 Abs. 2 vorgeschriebenen Betriebes nicht abgeschaltet werden kann.
(3) Bereits genehmigte Betriebsanlagen müssen dem Abs. 2 oder, wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, dem § 3 Abs. 4 sowie dem § 3 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, § 4, § 6, § 7 Z 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 spätestens mit Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (§ 16 Abs. 1) entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auf solche Betriebsanlagen anstelle der im ersten Satz angeführten Verordnungsbestimmungen die entsprechenden Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 27/1990, anzuwenden.
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juni 1995 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 1 zweiter Satz tritt hinsichtlich der Diffusionsdichtheit von ortsveränderlichen Behältern mit einem Nenninhalt von höchstens 30 l mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Abs. 1) tritt, soweit § 15 Abs. 3 nicht anderes bestimmt, die Verordnung BGBl. Nr. 27/1990 außer Kraft.