Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Meldungen zur Erhebung der Direktverkaufsmengen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Direktverkaufs-Referenzmenge im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Verordnung zur Erhebung der Direktverkaufsmengen)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 113 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, (MOG) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich der einzelbetrieblichen Referenzmengen im Rahmen der nationalen Garantiemengen im Milchsektor.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).
Meldepflichten
§ 3. (1) Der Milcherzeuger hat unter Verwendung eines von der AMA herauszugebenden Formblatts die im Kalenderjahr 1993 sowie im Zeitraum 1. Jänner bis 30. November 1994 (im folgenden genannt Kalenderjahr 1994) an Verbraucher und Wiederverkäufer unentgeltlich überlassenen oder verkauften Mengen an Kuhmilch (im folgenden als Milch bezeichnet) oder Erzeugnissen aus Milch zu melden, gegliedert nach
unmittelbarer Abgabe an der Betriebsstätte gemäß § 16 Abs. 2a Z 1 MOG,
unmittelbarer Abgabe auf Veranstaltungen traditioneller Art gemäß § 16 Abs. 2a Z 2 und Abs. 2b MOG,
Abgabe auf Almen gemäß § 16 Abs. 2a Z 3 MOG,
Abgabe von auf Almen aus Almmilch hergestellten Milcherzeugnissen gemäß § 16 Abs. 2a Z 4 MOG,
Abgabe von auf Almen hergestellter Butter und Alpkäse, die gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG im Alpsommer 1993 und im Alpsommer 1994 übernommen wurden,
Abgabe an Wiederverkäufer gemäß § 16 Abs. 1a MOG,
Zustellung von Milcherzeugnissen gemäß § 16 Abs. 4 Z 2 MOG,
Abgabe auf Grund vertraglicher Verpflichtung an frühere Verfügungsberechtigte über den milcherzeugenden Betrieb gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 MOG,
Abgabe an Personen, die zum Milcherzeuger in einem Naheverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 MOG stehen,
Abgabe im Rahmen der Privatzimmervermietung gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 MOG,
Selbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 2 Z 5 MOG und
Abgabe an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 13 Abs. 2 Z 7 MOG.
(2) Die Meldung hat weiters folgende Angaben zu enthalten:
die in den Kalenderjahren 1993 und 1994 an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb angelieferte Menge an Milch und Erzeugnissen aus Milch,
die im Wirtschaftsjahr 1993/94 zustehende Einzelrichtmenge,
den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb,
das tatsächliche Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme bei einer allfälligen Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme im Wirtschaftsjahr 1993/94 (Angabe der Lieferrücknahmestufe),
die in den Kalenderjahren 1993 und 1994 am Betrieb für die menschliche Ernährung verbrauchte Milchmenge sowie die Anzahl der am Betrieb lebenden Personen,
die in den Kalenderjahren 1993 und 1994 am Betrieb an Tiere verfütterte Milchmenge,
die durchschnittliche Anzahl der in den Kalenderjahren 1993 und 1994 am Betrieb gehaltenen Milchkühe sowie die durchschnittliche Milchleistung (Stalldurchschnitt) und
für Lieferungen im Wirtschaftsjahr 1993/94 und vor dem 1. November 1994 an eine bewilligte (bzw. ab 1. Jänner 1994 und vor dem 1. November 1994 gültig gemeldete) Gemeinschaftsanlage gemäß § 16a ist Name und Anschrift der Gemeinschaftsanlage anzugeben,
allfällige Anschriften weiterer Betriebe des Milcherzeugers, des Ehegatten, der minderjährigen Kinder und Wahlkinder und der am selben Hof lebenden großjährigen Kinder und Wahlkinder, wenn für diese Betriebe eine gemeinsame Abrechnung gemäß § 73 Abs. 1 MOG erfolgt.
(3) Die Meldung ist bis 22. Dezember 1994
für Milcherzeuger, die über eine Einzelrichtmenge verfügen, beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und
für die übrigen Milcherzeuger bei der zuständigen Landwirtschaftskammer oder deren Bezirksstelle
(4) Die gemäß Abs. 1 angegebenen Mengen sind unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die für die Glaubhaftmachung der Mengen geeignet sind (wie zB Impflisten), nachzuweisen.
(5) Soweit für vor dem 1. Juli 1991 veräußerte Mengen eine Abhofpauschale entrichtet wurde, sind die Höhe der im Wirtschaftsjahr 1989/90 oder 1990/91 entrichteten Abhofpauschale gemäß § 71 Abs. 6 und 7 MOG sowie die dafür zugrundegelegten Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch in der Meldung anzuführen.
(6) Die AMA ist berechtigt, von den Milcherzeugern die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen.
Einbringungsstellen
§ 4. (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben auf den gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 eingebrachten Meldungen die Angaben zur Anlieferung, Einzelrichtmenge und freiwilligen Lieferrücknahme, allfällige Abhofpauschale sowie die Vollständigkeit der Beilagen zu bestätigen und die bestätigten Meldungen unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
(2) Die Landwirtschaftskammern oder deren Bezirksstellen haben auf den gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 eingebrachten Meldungen zu bestätigen, daß die vom Milcherzeuger angeführten Beilagen vollständig sind. Die bestätigten Meldungen sind unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 5. Zum Zweck der Überprüfung haben die Milcherzeuger den Organen und Beauftragten der AMA (Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen. Die Milcherzeuger haben auf Verlangen der Prüforgane diese Prüf- und Auskunftsrechte auch bei jenen Personen und Einrichtungen zu verschaffen, die Milch und Erzeugnisse aus Milch übernommen haben.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 25. November 1994 in Kraft.
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