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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 5).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 5).

§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Handels- und Bestimmungsland in der Europäischen Union (ausgenommen Spanien und Portugal) werden für den Kontingentzeitraum entsprechend der Anlage mengenmäßige Ausfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf. Als Kontingentzeitraum gilt der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1995.

(2) Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente für das erste Quartal 1995 (§ 2 Abs. 2) werden auf der Grundlage aller zwischen dem 16. und 30. Dezember 1994 eingebrachten Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Anträge für die folgenden Quartale sind nicht fristgebunden. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 5).

§ 2. (1) Über Antrag sind Ausfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Ausfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Als Vorbezugszeitraum gilt der Zeitraum 15. April bis 31. Dezember 1993. Als Ausfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen, BGBl. Nr. 390/1993, durchgeführt wurden. Als Nachweis der Ausfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Ausfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamtausfuhr auf Grund des oben angeführten Abkommens im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.

(2) Die Kontingente werden quartalsweise, beginnend mit dem 1. Jänner 1995 in gleichen Teilen vergeben. Die Antragsrechte für das zweite bis vierte Quartal bleiben gewahrt, wenn die Antragstellung für das erste Quartal zeitgerecht erfolgte.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 5).

§ 3. (1) Jeweils 10 vH der Kontingente werden entsprechend § 2 Abs. 2 an jene Antragsteller verteilt, die im Vorbezugszeitraum keine der in § 2 erwähnten Ausfuhren getätigt haben.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 5).

§ 4. (1) Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach Ablauf der Einreichfrist (§ 1 Abs. 2) einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Ausfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

(2) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Wird auf Grund vor Ablauf der Geltungsdauer rückgelegter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatzes 1 zur Verteilung zu

bringen.

§ 5. Die Verordnung tritt mit 16. Dezember 1994 in Kraft und mit dem Wirksamwerden des Vertrags über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, spätestens am 31. Dezember 1995 außer Kraft.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 5).

Anlage

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Kontingent Nummer/Unternummer Warenbezeichnung Menge

Nummer des Zolltarifes in Tonnen

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1 0406 30 Schmelzkäse,

weder gerieben

noch in Pulverform 3 750

2 ex 0406 Käse, ausgenommen

Schmelzkäse 13 950