Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Einbeziehung von durch Landesgesetz eingerichteten Rechtsträgern bei der Flächen-Basiserfassung (Flächen-Basiserfassungsverordnung - FBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-12-08
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 96 Abs. 2 und des § 113 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 664/1994, wird verordnet:

Abkürzung

FBV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 96 Abs. 2 und des § 113 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 664/1994, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Landes-Landwirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene, in Vorarlberg die Landesregierung (im folgenden „Erfassungsstellen''), sind mit der grundstücks- und nutzungsbezogenen Erfassung der landwirtschaftlichen Flächen betraut (Flächen-Basiserfassung).

(2) Die bei der Flächen-Basiserfassung erhobenen Daten sind bei der Teilnahme von Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe mit Sitz im Inland (im folgenden „Bewirtschafter'') an Prämien- und Beihilfemaßnahmen gemeinsamer Marktorganisationen und an anderen flächenorientierten Maßnahmen im Jahr 1995 zugrunde zu legen, soweit eine Änderung der Daten bis dahin nicht erfolgt ist.

§ 1. (1) Die Landes-Landwirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene, in Vorarlberg die Landesregierung (im folgenden „Erfassungsstellen”), sind mit der grundstücks- und nutzungsbezogenen Erfassung der landwirtschaftlichen Flächen betraut (Flächen-Basiserfassung).

(2) Die bei der Flächen-Basiserfassung erhobenen Daten sind bei der Teilnahme von Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe mit Sitz im Inland (im folgenden „Bewirtschafter”) an Prämien- und Beihilfemaßnahmen gemeinsamer Marktorganisationen und an anderen flächenorientierten Maßnahmen im Jahr 1995 zugrunde zu legen, soweit eine Änderung der Daten bis dahin nicht erfolgt ist.

§ 2. (1) Die Erfassungsstellen haben mit Mitwirkung der Bewirtschafter folgende Daten zu erheben:

1.

Betriebsnummer, Name (Firma) und Anschrift des Betriebes des Bewirtschafters;

2.

Name und Anschrift des Wohnsitzes des Bewirtschafters, wenn sie von Z 1 abweichen;

3.

Nummer, Lage, Fläche und Nutzungsart der bewirtschafteten Grundstücke;

4.

Lage und Fläche der Feldstücke (eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheiten mit nur einer Nutzungsart);

5.

Rechtsverhältnis (Eigentum, Pacht, sonstige Nutzungsüberlassungen).

(2) Die Erfassungsstellen haben zur Flächen-Basiserfassung das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufgelegte Erfassungsformular zu verwenden.

§ 2. (1) Die Erfassungsstellen haben mit Mitwirkung der Bewirtschafter folgende Daten zu erheben:

1.

Betriebsnummer, Name (Firma) und Anschrift des Betriebes des Bewirtschafters;

2.

Name und Anschrift des Wohnsitzes des Bewirtschafters, wenn sie von Z 1 abweichen;

3.

Nummer, Lage, Fläche und Nutzungsart der bewirtschafteten Grundstücke;

4.

Lage und Fläche der Feldstücke (eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheiten mit nur einer Nutzungsart);

5.

Rechtsverhältnis (Eigentum, Pacht, sonstige Nutzungsüberlassungen).

(2) Die Erfassungsstellen haben zur Flächen-Basiserfassung das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufgelegte Erfassungsformular zu verwenden.

§ 3. (1) Die Flächen-Basiserfassung beginnt mit Inkrafttreten dieser Verordnung und ist so zeitgerecht abzuschließen, daß die ordnungsgemäße Antragstellung für die Prämien für Kulturpflanzenausgleich sowie die Auszahlung der Tierprämien im Jahr 1995 sichergestellt sind.

(2) Die Erfassungsstellen haben für die Vorlage des vom Bewirtschafter ordnungsgemäß ausgefüllten Erfassungsformulars einen Termin zu setzen und kundzumachen, der nicht nach dem 15. Februar 1995 liegen soll.

§ 3. (1) Die Flächen-Basiserfassung beginnt mit Inkrafttreten dieser Verordnung und ist so zeitgerecht abzuschließen, daß die ordnungsgemäße Antragstellung für die Prämien für Kulturpflanzenausgleich sowie die Auszahlung der Tierprämien im Jahr 1995 sichergestellt sind.

(2) Die Erfassungsstellen haben für die Vorlage des vom Bewirtschafter ordnungsgemäß ausgefüllten Erfassungsformulars einen Termin zu setzen und kundzumachen, der nicht nach dem 15. Februar 1995 liegen soll.

§ 4. Die Erfassungsstellen haben in Verbindung mit dem Bundesvermessungsdienst (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und Vermessungsämter) unter Heranziehung der vom Bundesvermessungsdienst zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen betreffend die Nummer, Lage der Grundstücke, die Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnisse sowie die Nutzungsarten die Bewirtschafter bei der Ausfüllung des Erfassungsformulares zu beraten und insbesondere bei der Bildung, Bezeichnung und Darstellung der Feldstücke (Erstellung von Planskizzen) zu unterstützen.

§ 4. Die Erfassungsstellen haben in Verbindung mit dem Bundesvermessungsdienst (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und Vermessungsämter) unter Heranziehung der vom Bundesvermessungsdienst zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen betreffend die Nummer, Lage der Grundstücke, die Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnisse sowie die Nutzungsarten die Bewirtschafter bei der Ausfüllung des Erfassungsformulares zu beraten und insbesondere bei der Bildung, Bezeichnung und Darstellung der Feldstücke (Erstellung von Planskizzen) zu unterstützen.

§ 5. (1) Die Bewirtschafter haben an der Flächen-Basiserfassung ihres Betriebes durch ordnungsgemäßes Ausfüllen des Erfassungsformulares und durch Vorlage der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen über ihren Betrieb, die für die Flächen-Basiserfassung erforderlich sind (zum Beispiel ihnen vorliegende Auszüge aus dem Grundstückskataster), mitzuwirken.

(2) Die Erfassungsstellen haben auf ordnungs- und wahrheitsgemäße Angaben des Bewirtschafters hinzuwirken und seine Angaben mit den bestehenden Unterlagen insbesondere des Bundesvermessungsdienstes, und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der bei den Erfassungsstellen über den Betrieb aufliegenden Daten abzugleichen sowie jedenfalls zu plausibilisieren.

§ 5. (1) Die Bewirtschafter haben an der Flächen-Basiserfassung ihres Betriebes durch ordnungsgemäßes Ausfüllen des Erfassungsformulares und durch Vorlage der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen über ihren Betrieb, die für die Flächen-Basiserfassung erforderlich sind (zum Beispiel ihnen vorliegende Auszüge aus dem Grundstückskataster), mitzuwirken.

(2) Die Erfassungsstellen haben auf ordnungs- und wahrheitsgemäße Angaben des Bewirtschafters hinzuwirken und seine Angaben mit den bestehenden Unterlagen insbesondere des Bundesvermessungsdienstes, und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der bei den Erfassungsstellen über den Betrieb aufliegenden Daten abzugleichen sowie jedenfalls zu plausibilisieren.

§ 6. (1) Die Erfassungsstellen haben die Erfassungsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Dem Bewirtschafter können auf dessen Rechnung Ablichtungen von Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Erfassungsstellen haben die erfaßten Daten unverzüglich der Agrarmarkt Austria (AMA) automationsunterstützt verarbeitet zur Prüfung sowie zur Veranlassung der Verarbeitung durch das Land- und forstwirtschaftliche Rechenzentrum zu überlassen.

(3) Die Erfassungsstellen haben Daten, welche Daten der Flächen-Basiserfassung ändern, der AMA laufend und automationsunterstützt verarbeitet zur Prüfung sowie zur Veranlassung der Verarbeitung durch das Land- und forstwirtschaftliche Rechenzentrum zu überlassen.

(4) Die Daten gemäß Abs. 3 sind bei der Teilnahme der Bewirtschafter an Prämienmaßnahmen gemeinsamer Marktorganisationen und an anderen flächenorientierten Maßnahmen in den Folgejahren zugrunde zu legen.

§ 6. (1) Die Erfassungsstellen haben die Erfassungsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Dem Bewirtschafter können auf dessen Rechnung Ablichtungen von Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Erfassungsstellen haben die erfaßten Daten unverzüglich der Agrarmarkt Austria (AMA) automationsunterstützt verarbeitet zur Prüfung sowie zur Veranlassung der Verarbeitung durch das Land- und forstwirtschaftliche Rechenzentrum zu überlassen.

(3) Die Erfassungsstellen haben Daten, welche Daten der Flächen-Basiserfassung ändern, der AMA laufend und automationsunterstützt verarbeitet zur Prüfung sowie zur Veranlassung der Verarbeitung durch das Land- und forstwirtschaftliche Rechenzentrum zu überlassen.

(4) Die Daten gemäß Abs. 3 sind bei der Teilnahme der Bewirtschafter an Prämienmaßnahmen gemeinsamer Marktorganisationen und an anderen flächenorientierten Maßnahmen in den Folgejahren zugrunde zu legen.

§ 7. (1) Die Daten gemäß § 6 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jederzeit zur Verfügung zu halten und zu überlassen.

(2) Die Daten gemäß § 6 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder von der AMA über Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft den Organen der Europäischen Union, dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dem Bundesminister für Finanzen, dem Rechnungshof, dem Landeshauptmann, der Landesregierung sowie anderen Erfassungsstellen zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Organen durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union oder gesetzlich oder vertraglich übertragenen Aufgaben bildet.

§ 7. (1) Die Daten gemäß § 6 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jederzeit zur Verfügung zu halten und zu überlassen.

(2) Die Daten gemäß § 6 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder von der AMA über Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft den Organen der Europäischen Union, dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dem Bundesminister für Finanzen, dem Rechnungshof, dem Landeshauptmann, der Landesregierung sowie anderen Erfassungsstellen zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Organen durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union oder gesetzlich oder vertraglich übertragenen Aufgaben bildet.

§ 8. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

§ 8. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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