Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Elektrotechniker
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 9 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Arten des Nachweises der Befähigung für die uneingeschränkte Ausübung
§ 1. Die Befähigung für das Gewerbe der Elektrotechniker (§ 127 Z 9 GewO 1994) ist nachzuweisen durch:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 2. Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer der im folgenden genannten berufsbildenden höheren Schulen:
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung und
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik, sofern Unterricht im Bereich Hochspannungstechnik im Rahmen eines alternativen Pflichtgegenstandes im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten erteilt wurde, und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung und
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 4. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 5.
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Arten des Nachweises der Befähigung für die eingeschränkte Ausübung
§ 2. (1) Die Befähigung für die gemäß Abs. 2 eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker ist nachzuweisen
auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder
durch Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker umfaßt die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 1 500 Volt, und zwar
im Anschluß an bestehende Anlagen zur Gewinnung oder Verteilung elektrischer Energie,
zur Gewinnung elektrischer Energie mit einer Nennleistung bis einschließlich 150 Kilowatt und
die Errichtung von Blitzschutzanlagen.
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Neu hinzukommende Schulen
§ 3. Kommt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu den im § 1 genannten Schulen eine neue Schule oder eine neue Fachrichtung hinzu, so sind an den erfolgreichen Besuch dieser neuen Schule oder Fachrichtung die gleichen Rechtsfolgen geknüpft, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an den im § 1 genannten Schulen mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der neuen Schule oder neuen Fachrichtung übereinstimmt.
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Nichtberücksichtigung von Zeugnissen
§ 4. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem Besuch des Lehrganges oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Elektrotechniker bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
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Befähigungsprüfung
§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus
dem schriftlichen Teil der Prüfung gemäß § 6,
dem mündlichen Teil der Prüfung gemäß § 7 und
dem Prüfungsteil Unternehmerprüfung gemäß § 8.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.
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Schriftlicher Prüfungsteil
§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von in den Berechtigungsumfang des Gewerbes der Elektrotechniker (Nieder- und Hochspannung) fallenden Projekten zu erstrecken und hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
erweiterte theoretische Grundlagen der Elektrotechnik,
erweiterte praktische Elektrotechnik,
Installationsmaterialkunde und Kontrolle,
Vorschriften über Elektroinstallationen einschließlich des Blitzschutzes,
Schemakenntnisse,
Meßkunde und Meßtechnik,
Projektierung und Dimensionierung elektrischer Anlagen und Geräte,
Signal-, Steuer- und Regelanlagen,
Telefon, Sprech- und Überwachungsanlagen,
Netzwerke für die allgemeine Datenübertragung und -verarbeitung,
Hochspannungsanlagen (Grundkenntnisse) und
Fachkalkulation (Erstellung von Kostenvoranschlägen unter Verwendung branchenspezifischer Kalkulationsbehelfe wie zB von Standardleistungsverzeichnissen und Bauzeitenkatalogen und Errechnung von Stundenverrechnungssätzen).
(2) Bei der Ausarbeitung der Projekte ist auf die geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und auf die Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung, den jeweiligen Stand der Technik, auf die Wirtschaftlichkeit und auf Möglichkeiten der effizienten Energienutzung und der Umweltschonung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sind so zu erstellen, daß sie vom Prüfling in 30 Stunden ausgearbeitet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 35 Stunden zu beenden, die zu gleichen Teilen auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind. Der Samstag darf dabei unberücksichtigt bleiben.
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Mündlicher Prüfungsteil
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 12 angeführten Sachgebiete sowie auf Fragen der Unfallverhütung, des Arbeitnehmerschutzes und des Umweltschutzes zu erstrecken.
(2) Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
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Unternehmerprüfung
§ 8. (1) Auf die Durchführung des Prüfungsteils Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Der Nachweis der Unternehmerprüfung entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
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Prüfungskommission
§ 9. Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
dem Vorsitzenden, der ein geeigneter Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein muß,
zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1994,
einer weiteren Person, welche die Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität erfolgreich besucht hat und in einem Beruf tätig sein muß, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Elektrotechniker notwendig sind,
im Falle der Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung einer weiteren Person, die in einem Beruf tätig sein muß, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde und Betriebswirtschaftslehre notwendig sind.
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Prüfungstermin
§ 10. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist, in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung festzusetzen.
(2) Der Landeshauptmann hat zu veranlassen, daß der Prüfungstermin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.
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Voraussetzungen für die Zulassung zur Befähigungsprüfung
§ 11. Zur Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 2. a) den erfolgreichen Besuch einer im § 1 Z 2 lit. a genannten
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt und
eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 4. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht in Z 2 angeführten
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 5. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Elektronik (Nachrichtentechnik) liegt und
eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 6. a) den erfolgreichen Besuch einer Schule, deren
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung
§ 12. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
die Urkunden über Vor- und Familiennamen,
die erforderlichen Belege gemäß § 11 über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 13. Wenn der Prüfungswerber zur Befähigungsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 14. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 5 eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:
31 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang,
25 Prozent bei Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsgebühr
§ 14. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 5 eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden ist:
31 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang,
25 Prozent bei Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren in dem im Abs. 2 festgelegten Verhältnis aufzuteilen und an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Befähigungsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(2) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei Teilbeträge; die anderen Mitglieder der Prüfungskommission je einen Teilbetrag.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Rückerstattung der Prüfungsgebühren
§ 16. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines Rücktritts zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungszeugnis
§ 17. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. August 1982, BGBl. Nr. 436, über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 190/1988 und 353/1989 außer Kraft, soweit im § 19 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 4 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 436/1982 gilt nach Maßgabe des § 4 als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 5.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. August 1982, BGBl. Nr. 436, über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 190/1988 und 353/1989 außer Kraft, soweit im § 19 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 4 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 436/1982 gilt nach Maßgabe des § 4 als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 5.
(3) § 14 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 19. Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 4 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 436/1982 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 nach der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. August 1982, BGBl. Nr. 436, über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 190/1988 und 353/1989 abgelegt werden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage 1
Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Mindestzahl
Gegenstand der
Lehrstunden
Wirkungen des elektrischen Stromes auf den Menschen,
Erste Hilfe bei Elektrounfällen ......................... 2
Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter,
Erder, Schrittspannung .................................. 1
Fehlerspannung und Berührungsspannung,
Potentialausgleich ...................................... 1
Messung und Prüfung von Erdern .......................... 2
Leitungsschutz, Schmelzsicherungen,
Leitungsschutzschalter .................................. 2
Elektrotechnikgesetz, ÖVE-Vorschriften, nationale
und internationale elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften, Vorschriften
über die Normalisierung und Typisierung,
Normen, Vorschriften über Unfallverhütung
und Arbeitnehmerschutz .................................. 3
elektrotechnisches Prüfwesen ............................ 1
Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen
(ausgenommen Schutzmaßnahmen) ........................... 5
Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen ........ 2
Errichtungsvorschriften für Blitzschutzanlagen .......... 1
Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen
(Schutzkleinspannung, Schutztrennung,
Schutzisolierung, Schutzerdung, Nullung,
Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung, Prüfung
der Schutzmaßnahmen, Reparatur von Geräten) ............. 6
praktische Übungen (Erdungsmessungen,
Bestimmung des spezifischen Erdungswiderstandes,
Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der
FI-Schutzschaltung, Prüfung des
Potentialausgleiches, Isolationswiderstandsmessung) ..... 8
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 34 zu betragen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)