Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Blechblasinstrumentenerzeuger (Blechblasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-12-14
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Blechblasinstrumentenerzeuger gemäß § 94 Z 88 GewO 1994 ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Auswählen des richtigen Materials,

2.

Anreißen,

3.

Zuschneiden,

4.

Ausfertigen eines geraden Schallstückes je nach Instrumententyp durch Treiben, Aushämmern und Feilen,

5.

Anfertigen und Anpassen der Zugbögen, Züge, Stützen und des Zugrohres,

6.

Gewindeschneiden,

7.

Bohren und Drehen des Mundstückes,

8.

Zusammenlöten (Hart- und Weichlöten) der Teile,

9.

Schmieden,

10.

Ausfertigen (Putzen, Schleifen und Polieren),

11.

Einbau der Ventil-(Maschinen )Sätze (eventuell mit Druckwerk bei Druckventilen),

12.

Zusammenbauen und

13.

Einstimmen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 22 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.

(4) Im Rahmen des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch durchzuführen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 45 Minuten nicht übersteigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß § 4 und Fachzeichnen gemäß § 5 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in 45 Minuten und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach einer Stunde und im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde gemäß § 6 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

Flächen- und Körperberechnungen,

2.

Gewichtsberechnungen,

3.

Berechnung des Werkstoffbedarfs und

4.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Errechnung der Materialkosten, der Lohnkosten, der Selbstkosten oder des Bruttopreises für im Blechblasinstrumentenerzeugerhandwerk typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Fertigungs-(Werk-)-Zeichnung im Maßstab 1:1 nach Angabe zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arten und Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, der Bestandteile und des Zubehörs in der Blechblasinstrumentenerzeugung,

2.

Auswahl, Lagerung, Materialfehler und Alterungsverhalten der Werk- und Hilfsstoffe,

3.

Werkstatt-, Werkzeug- und Maschinenkunde einschließlich der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,

4.

Arbeitsverfahren zur Erzeugung und Reparatur von Blechblasinstrumenten einschließlich der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,

5.

Konstruktionslehre,

6.

Akustik,

7.

Musik- und Harmonielehre,

8.

Stilkunde und Disposition und

9.

Geschichte der Erzeugung von Blechblasinstrumenten.

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