Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von Kontingenterlaubnissen (Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung - KVV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7a Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 222/1994, wird verordnet:
ABSCHNITT
Allgemeines
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes, ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingenten direkt an Unternehmer zu vergeben sind.
(2) Kontingenterlaubnisse sind insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunkte und Dauergenehmigungen.
(3) Als Unternehmer im Sinne dieser Verordnung gilt, wer
Inhaber einer Konzession gemäß § 3 Güterbeförderungsgesetz ist, oder
Werkverkehr im Sinne des § 8 Güterbeförderungsgesetz betreibt.
Vergabe durch den Landeshauptmann
§ 2. (1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Italienischen Republik, der Republik Slowenien, der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird gemäß § 7a Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übertragen. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.
(2) Ausgenommen von der Übertragung gemäß Abs. 1 ist die Vergabe von
Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Vor- und Nachlaufkontingenten zu vergeben sind,
jährlich 10 000 Kontingenterlaubnissen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu vergeben sind und an Benützer des unbegleiteten Kombinierten Verkehrs vergeben werden,
Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen als Sonderkontingent im Rahmen des durch die kriegerischen Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien notwendigen Umwegtransits zu vergeben sind,
Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen als Sonderkontingent für Mineralöltransporte zu vergeben sind, und
Dauergenehmigungen.
Aufteilung der Kontingenterlaubnisse auf die Länder
§ 3. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die durch die Landeshauptmänner zu vergebenden Kontingenterlaubnisse nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich unter Beachtung von volkswirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Erfordernissen auf die Länder aufzuteilen.
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).
Anzahl der Kontingenterlaubnisse
§ 4. Die Gesamtzahl der zu vergebenden Kontingenterlaubnisse ergibt sich aus den jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarungen; die jeweils zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vergeben.
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).
ABSCHNITT
Verfahren zur Vergabe von Kontingenterlaubnissen
Anmeldungsverfahren
§ 5. (1) Unternehmer, an die im gemäß § 8 jeweils geltenden Berechnungszeitraum Einzelgenehmigungen vergeben wurden, haben einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen nach Maßgabe des Abs. 2. Dasselbe gilt in dem in § 7 Abs. 3 bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweiligen Berechnungszeitraum Güterbeförderungen in den Staat durchgeführt haben, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals abgeschlossen wurde, und in dem in § 7 Abs. 4 bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweiligen Berechnungszeitraum Güterbeförderungen durchgeführt haben, die ihrer Art nach erstmals von einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erfaßt werden.
(2) Sofern sie ihren Anspruch spätestens bis 1. November jeden Jahres bei der zuständigen Vergabebehörde angemeldet haben, erhalten die in Abs. 1 bezeichneten Unternehmer Einzelgenehmigungen für das Folgejahr im Ausmaß von
95% der im jeweiligen Bundesland oder,
bei Vergabe durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, 95% der im Bundesgebiet
(3) Dauergenehmigungen sind nach Maßgabe des § 12 jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine Dauergenehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres bei der zuständigen Vergabebehörde angemeldet haben.
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).
Bewerbungsverfahren
§ 6. (1) Jeder Unternehmer kann sich schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung bei der zuständigen Vergabebehörde um Kontingenterlaubnisse bewerben; telegraphische oder fernschriftliche (Fernschreiben, Telekopie) Bewerbungen sind zulässig. Für jeden Staat ist ein gesondertes Formular zu verwenden. Eine Bewerbung um Einzelgenehmigungen darf frühestens vier Monate und muß spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Stichtag gemäß § 10 bei der Behörde einlangen; eine Bewerbung um eine Dauergenehmigung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem 1. November bei der Behörde einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Bewerbung muß firmenmäßig gefertigt sein und folgende Angaben enthalten:
den Namen des Bewerbers;
den Sitz des Unternehmens oder den Ort der weiteren Betriebsstätte;
das Datum der Bewerbung;
den Staat, für den Kontingenterlaubnisse beantragt werden;
die Art der beantragten Kontingenterlaubnisse (wie etwa bilaterale Kontingenterlaubnisse, Grenzzonenkontingente, Dauergenehmigungen, Kontingenterlaubnisse für den Vor- und Nachlauf im Rahmen des Kombinierten Verkehrs, Kontingenterlaubnisse für den Transit, Kontingenterlaubnisse für lärmarme Kraftfahrzeuge, Kontingenterlaubnisse für bestimmte Güter, Kabotagekontingente, Kontingenterlaubnisse im Rahmen der Kombikabotage);
die Angabe, ob die Kontingenterlaubnisse für Fahrten im Werkverkehr oder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern benötigt werden;
das Halbjahr, für das die Kontingenterlaubnisse benötigt werden;
die Anzahl der benötigten Kontingenterlaubnisse;
die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die bei Erhalt einer Dauergenehmigung zurückgelegt werden.
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).
ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen
Anmeldungsvergabe von Einzelgenehmigungen
§ 7. (1) Die an einen Unternehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 zu vergebenden Einzelgenehmigungen sind um diejenigen zu vermindern, die seit der letzten Vergabe entweder
nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, oder
nicht spätestens einen Monat vor Verfall zurückgelegt wurden, oder
verfallen sind.
(2) Stehen in dem Jahr, in dem der Unternehmer einen Anspruch angemeldet hat, auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen weniger Einzelgenehmigungen zur Verfügung als im Jahresdurchschnitt im Berechnungszeitraum, so ist die für die Berechnung heranzuziehende Anzahl der Einzelgenehmigungen anteilsmäßig im selben Ausmaß zu vermindern. In dem in Abs. 3 bezeichneten Fall ist die Anzahl der für die Berechnung heranzuziehenden Fahrten in dem Ausmaß zu vermindern, das dem Unterschied zwischen der Summe aller im Berechnungszeitraum in diesem Staat durchgeführten Güterbeförderungen und der auf Grund der neuen zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse entspricht.
(3) Wurden mit einem Staat durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals Kontingente für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern festgelegt, so hat die zuständige Vergabebehörde unter Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs zu ermitteln, wieviele Fahrten zum Zweck der grenzüberschreitenden Güterbeförderung in diesem Staat der betreffende Unternehmer im jeweils geltenden Berechnungszeitraum durchgeführt hat; die Summe aller Fahrten ist sodann für die Berechnung gemäß § 5 Abs. 2 heranzuziehen.
(4) Wurden durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals Kontingente für bestimmte Arten der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern festgelegt, für die bisher keine Kontingenterlaubnis notwendig war, so gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der betreffende Unternehmer die ihm gemäß § 5 Abs. 2 zustehenden Einzelgenehmigungen, soweit sie für Güterbeförderungen der genannten Art benötigt werden, vorweg aus den für die Vergabe gemäß § 9 zur Verfügung stehenden Einzelgenehmigungen erhält.
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).
Berechnungszeitraum
§ 8. Der Berechnungszeitraum umfaßt eine Zeit von fünf Jahren; für die Jahre 1996 bis 2000 gilt jedoch das Jahr 1995 als Berechnungszeitraum. Als Grundlage für die Berechnung des Jahresdurchschnitts gemäß § 5 Abs. 2 ist jeweils fünf Jahre lang derselbe Berechnungszeitraum heranzuziehen (Vergabezeitraum). Der jeweils abgelaufene Vergabezeitraum bildet den Berechnungszeitraum für die folgenden fünf Jahre.
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).
Bewerbungsvergabe
§ 9. (1) Die in Folge
von Kontingentaufstockungen,
der Vergabe gemäß § 7,
von nicht erfolgten Anmeldungen gemäß § 5 Abs. 2, sowie
von Zurücklegungen
(2) Die Behörde hat die gemäß Abs. 1 zu vergebenden Kontingenterlaubnisse zu gleichen Teilen unter allen Bewerbern aufzuteilen, jedoch erhält jeder Unternehmer höchstens die beantragte Anzahl an Kontingenterlaubnissen. Entfällt auf den einzelnen Bewerber weniger als eine Kontingenterlaubnis, so sind die Kontingenterlaubnisse einzeln an die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbung bei der Behörde zu vergeben. Wenn sich bei der Berechnung der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Anzahl an Kontingenterlaubnissen Bruchteile von Kontingenterlaubnissen ergeben, sind diese zunächst bei der Vergabe unberücksichtigt zu lassen; sodann sind die restlichen Kontingenterlaubnisse einzeln an die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbung zu vergeben.
(3) Hinsichtlich der Vergabe von zurückgelegten Kontingenterlaubnissen, die nicht mehr zum nächsten Stichtag zuerkannt werden können, sind Bewerbungen auch später als in § 6 Abs. 1 angegeben zulässig. Für die Vergabe dieser Kontingenterlaubnisse gilt Abs. 2.
(4) Hinsichtlich der Vergabe von Kontingenterlaubnissen, die nicht gemäß Abs. 2 vergeben wurden, sind Bewerbungen auch später als in § 6 Abs. 1 angegeben zulässig. In diesem Fall sind die Kontingenterlaubnisse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Anzahl in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbungen in der beantragten Anzahl auszugeben.
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).
Ausgabe der Kontingenterlaubnisse
§ 10. (1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse hat jeweils zum 1. Dezember und zum 1. Juni zu erfolgen (Stichtage). Dabei ist im Dezember und im Juni jeweils die Hälfte der für das Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse auszugeben.
(2) Dauergenehmigungen sind jeweils zum 1. Dezember zu vergeben und im Dezember für das Folgejahr auszugeben.
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).
Verwendungsnachweis
§ 11. Verwendete Kontingenterlaubnisse sind bei der Vergabestelle jeweils bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalendermonats abzuliefern; auf Verlangen der Behörde ist die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft zu machen. Nicht abgelieferte Kontingenterlaubnisse gelten als nicht ordnungsgemäß verwendet.
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).
Dauergenehmigungen
§ 12. (1) Unternehmer, die sich um eine Dauergenehmigung bewerben wollen, können für die Vergabe einer Dauergenehmigung die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen - ausgenommen solche für Grenzzonen und den Vor- und Nachlauf - für den Staat anbieten, für den die Dauergenehmigung gelten soll.
(2) Eine Dauergenehmigung für einen bestimmten Staat ist dann nicht gemäß § 5 Abs. 3 zu vergeben, wenn ein Bewerber gemäß Abs. 1 die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen in einer Anzahl angeboten hat, die die Zahl der Fahrten - ausgenommen Leerfahrten - übersteigt, die der bisherige Inhaber der Dauergenehmigung durchgeführt hat. In diesem Fall hat der bisherige Inhaber der Dauergenehmigung jedoch einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen; für die Berechnung der Anzahl ist nach § 7 Abs. 3 vorzugehen.
(3) Dauergenehmigungen, die
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen neu zur Verfügung stehen,
auf Grund nicht erfolgter Anmeldungen gemäß § 5 Abs. 3 zur Verfügung stehen, oder
auf Grund von Abs. 2 nicht an den bisherigen Inhaber zu vergeben waren,
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).
ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Anhörungsrecht
§ 13. Vor der erstmaligen Vergabe einer Kontingenterlaubnis an einen Bewerber hat die Vergabebehörde der örtlich zuständigen Fachgruppe der Landeswirtschaftskammer und der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte unter Vorlage der Bewerbung innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung abzugeben.
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).
Vergabeverbot
§ 14. Eine Kontingenterlaubnis darf nur vergeben werden, wenn nicht offensichtlich
gegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 6 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, oder
Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß § 7b Abs. 6 Güterbeförderungsgesetz vorliegen.
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).
Übertragung von Kontingenterlaubnissen und Ansprüchen
§ 15. Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, daß
der bisherige Inhaber der Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche aus den in § 85 Z 1, 3 oder 4 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,
bedeutende Vermögenswerte des bisherigen Inhabers, insbesondere Fahrzeuge, in das Eigentum des Antragstellers übertragen wurden und
zwischenstaatliche Vereinbarungen dies nicht verbieten.
Übergangsbestimmungen
§ 16. Die §§ 4 bis 15 sind auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994 und 1995 nicht anzuwenden.
Anlage
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)