Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Deckungsstock-Verordnung 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-12-15
Status Aufgehoben · 1994-12-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 82/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 79b Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG), BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1994, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 82/1995

I. ABSCHNITT

Deckungsstockverzeichnisse

§ 1. (1) Die Deckungsstockverzeichnisse gemäß § 79b Abs. 1 VAG sind die Summe aller Aufzeichnungen über Vermögenswerte, die dem Deckungsstock gewidmet sind. Dies gilt auch im Falle der Erfassung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung.

(2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG zu kennzeichnen.

(3) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind - ausgenommen für solche der fondsgebundenen Lebensversicherung - nach Anlagegruppen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 17 VAG zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er in einer eigenen Anlagegruppe mit „00'' zu kennzeichnen.

(4) Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung sind die nach § 77 Abs. 8 VAG zulässigen Deckungsstockwerte nach den folgenden Anlagegruppen zu kennzeichnen:

1.

Anteile an Kapitalanlagefonds von Kapitalanlagegesellschaften,

2.

Guthaben bei zum Bankgeschäft berechtigten Kreditinstituten und

3.

Polizzendarlehen und -vorauszahlungen.

(5) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 2 bis 4 und für Fremdwährungen muß eine Summenbildung möglich sein.

(6) Die Sicherung des Datenbestandes hat so zu erfolgen, daß jederzeit eine vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, in schriftlicher Form oder auf einem elektronischen Datenträger möglich ist. Bei Änderungen des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, daß die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind.

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§ 2. Die Deckungsstockverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis K vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.

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II. ABSCHNITT

Aufstellungen und Meldungen

§ 3. (1) Die Aufstellungen gemäß § 79b Abs. 1 VAG sind Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen. Sie haben alle Angaben zu enthalten, die die einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte eindeutig bestimmbar, die Einhaltung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG, der Belegenheit gemäß § 79a Abs. 1 VAG und der Währungskongruenz gemäß § 79a Abs. 2 VAG nachvollziehbar machen. Die Kennzeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 müssen enthalten sein.

(2) Die Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 hat unter Verwendung von elektronisch lesbaren Datenträgern zu erfolgen. Soweit von der Versicherungsaufsichtsbehörde amtliche Datenträgermerkmale festgelegt werden, sind diese zu übernehmen.

(3) Ist ein Versicherungsunternehmen mangels technischer Voraussetzungen nicht in der Lage, elektronisch lesbare Datenträger vorzulegen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde über ein begründetes Ansuchen die schriftliche Vorlage der Angaben gestatten. Dabei sind die einzelnen Vermögenswerte nach den Kennzeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 zu addieren und Gesamtsummen zu bilden. Sind in den Gesamtsummen je Abteilung Vermögenswerte in fremder Währung enthalten, so ist zusätzlich diese Gesamtsumme auszuweisen.

(4) Den Aufstellungen ist folgende Bestätigung beizufügen: „Es wird bestätigt, daß die in den übermittelten Aufstellungen enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Deckungsstockverzeichnissen übereinstimmen.'' Diese Bestätigung ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung, zu unterschreiben.

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§ 4. (1) Die Meldungen gemäß § 79b Abs. 4 VAG haben je Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG die Vermögenswerte nach den Anlagegruppen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 VAG summiert zu enthalten. Von den Summen sind Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 VAG und der Kongruenz gemäß § 79a Abs. 2 VAG sowie sonstige nicht geeignete Werte abzuziehen. Die Summen der anrechenbaren Werte sind dem jeweiligen Deckungserfordernis gegenüberzustellen und die Über- oder Unterdeckung auszuweisen.

(2) Die Vermögenswerte sind nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.

(3) Die Meldungen sind jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember bis längstens sechs Wochen nach dem jeweiligen Meldungsstichtag in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern vorzulegen. § 3 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

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§ 5. Nachträgliche Berichtigungen der übermittelten Angaben in den Aufstellungen und Meldungen - ausgenommen solche gemäß § 79b Abs. 3 VAG - sind längstens innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben. Eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 4 ist den Aufstellungen beizufügen.

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§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für Sterbekassen gemäß § 62 Abs. 2 VAG.

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III. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 1994 in Kraft.

(2) Die Deckungsstockverzeichnisse sind bis längstens 30. Juni 1995 an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Der in den Anlagen B, C, F und I geforderte Ausweis der von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebenen Identnummer (OeNB-Identnummer) hat bis längstens 31. Dezember 1995 zu erfolgen; bis zu diesem Zeitpunkt ist die Verwendung unternehmensinterner Identnummern zulässig.

(3) Die Aufstellungen für den Stichtag 31. Dezember 1994 sind in schriftlicher Form vorzulegen.

(4) Die Übermittlung der Angaben für die Aufstellungen unter Verwendung von elektronisch lesbaren Datenträgern gemäß § 3 Abs. 2 hat erstmals ab dem Stichtag 31. Dezember 1995 zu erfolgen.

(5) Die Meldungen für die Stichtage 31. Dezember 1994, 31. März, 30. Juni und 30. September 1995 sind in Form der bei der Versicherungsaufsichtsbehörde aufliegenden amtlichen Formblätter vorzulegen. Meldungen, die in Aufbau und Inhalt den amtlichen Formblättern entsprechen, sind zulässig. Ab dem Stichtag 31. Dezember 1995 sind die Meldungen in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern gemäß § 4 Abs. 3 vorzulegen.

(6) Die Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1992, BGBl. Nr. 107/1992, sowie die Verordnung über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung 1978, BGBl. Nr. 654/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 354/1990, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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