Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664 wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch, für Schweinefleisch sowie für Schaf- und Ziegenfleisch zur Durchführung der Intervention von Fleisch und Fleischerzeugnissen hinsichtlich der Ankäufe durch die Interventionsstellen und der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch, für Schweinefleisch sowie für Schaf- und Ziegenfleisch zur Durchführung der Intervention von Fleisch und Fleischerzeugnissen hinsichtlich der Ankäufe durch die Interventionsstellen und der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA).

2.

Abschnitt

Ankäufe durch die Interventionsstelle

Angebote

§ 3. Die Angebote sind schriftlich oder durch Telefax unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter bei der AMA einzureichen.

2.

Abschnitt

Ankäufe durch die Interventionsstelle

Angebote

§ 3. Die Angebote sind schriftlich oder durch Telefax unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter bei der AMA einzureichen.

Datenübermittlung

§ 3a. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung

§ 3a. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.

Sanktionen

§ 3b. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder

2.

die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.

(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.

(3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraumes von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 150 S.

(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergeldes, vornehmen.

(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.

Sanktionen

§ 3b. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder

2.

die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.

(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.

(3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraumes von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 150 S.

(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergeldes, vornehmen.

(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.

Zinsen

§ 4. Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfanges bis zum Tag der Rückzahlung mit drei vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfanges gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Zinsen

§ 4. Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfanges bis zum Tag der Rückzahlung mit drei vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfanges gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

3.

Abschnitt

Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung

Antragsstellung

§ 5. Anträge auf Gewährung einer Beihilfe nach § 1 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter bei der AMA einzureichen.

3.

Abschnitt

Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung

Antragsstellung

§ 5. Anträge auf Gewährung einer Beihilfe nach § 1 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter bei der AMA einzureichen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 6. (1) Der Lagerhalter und der Antragsteller haben unbeschadet der Regelungen der in § 1 genannten Rechtsakte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Bücher zu führen. Darüberhinaus hat der Antragsteller gesondert für jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen erforderlichen Aufzeichnungen über die eingelagerten Erzeugnisse zu führen.

(2) Der Lagerhalter und der Antragsteller haben die in Abs. 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 6. (1) Der Lagerhalter und der Antragsteller haben unbeschadet der Regelungen der in § 1 genannten Rechtsakte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Bücher zu führen. Darüberhinaus hat der Antragsteller gesondert für jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen erforderlichen Aufzeichnungen über die eingelagerten Erzeugnisse zu führen.

(2) Der Lagerhalter und der Antragsteller haben die in Abs. 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 11).

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 7. (1) Der Lagerhalter und der Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, insbesondere die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen des Lagerhalters und des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Lagerhalters oder des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Lagerhalter oder dem Antragsteller zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben der Lagerhalter und der Antragsteller auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Werden Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

4.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 7. (1) Der Lagerhalter und der Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, insbesondere die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen des Lagerhalters und des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Lagerhalters oder des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Lagerhalter oder dem Antragsteller zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben der Lagerhalter und der Antragsteller auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Werden Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Der Antragsteller und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

4.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 7. (1) Der Lagerhalter und der Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, insbesondere die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen des Lagerhalters und des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Lagerhalters oder des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Lagerhalter oder dem Antragsteller zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben der Lagerhalter und der Antragsteller auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Werden Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Der Antragsteller und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 11).

4.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Auslagen

§ 8. Soweit bei Maßnahmen der amtlichen Überwachung, wie insbesondere Probeziehung, Probeprüfung und Anfertigung von Kopien Auslagen entstehen, sind diese vom Lagerhalter oder Antragsteller zu tragen.

Auslagen

§ 8. Soweit bei Maßnahmen der amtlichen Überwachung, wie insbesondere Probeziehung, Probeprüfung und Anfertigung von Kopien Auslagen entstehen, sind diese vom Lagerhalter oder Antragsteller zu tragen.

Auslagen

§ 8. Soweit bei Maßnahmen der amtlichen Überwachung, wie insbesondere Probeziehung, Probeprüfung und Anfertigung von Kopien Auslagen entstehen, sind diese vom Lagerhalter oder Antragsteller zu tragen.

Rückforderung

§ 9. Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

Rückforderung

§ 9. Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

Gerichtsstand

§ 10. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Kauf- und dem Lagervertrag ist Wien.

Gerichtsstand

§ 10. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Kauf- und dem Lagervertrag ist Wien.

Schlußbestimmungen

§ 11. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Schlußbestimmungen

§ 11. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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