Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milch-Meldeverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 10).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 113 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 10).

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und den damit in Verbindung stehenden Meldepflichten.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 10).

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 10).

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen oder solche Betriebe, die Konsummilch (Abs. 4) oder Milcherzeugnisse (Abs. 5) bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.

(2) Milchsammelstellen im Sinne dieser Verordnung sind Milchannahmestellen, die Milch nicht wärmebehandeln oder molkereimäßig verarbeiten und die selbständig mit Milcherzeugern oder deren Zusammenschlüssen abrechnen.

(3) Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 1 und 2 beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.

(4) Konsummilch im Sinne dieser Verordnung sind die Milchsorten

1.

überfette Vollmilch (Vollmilch mit einem Mindestfettgehalt von 4,0%) pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt,

2.

Rohmilch,

3.

Vollmilch (standardisierte Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 3,5% sowie Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt) pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt,

4.

halbfette Milch mit einem Fettgehalt von mehr als 1,8% und weniger als 3,5%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt,

5.

teilentrahmte (fettarme) Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 1,5% und höchstens 1,8%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt,

6.

überwiegend entrahmte Milch mit einem Fettgehalt von mehr als 0,3% und weniger als 1,5%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt und

7.

entrahmte Milch mit einem Fettgehalt von höchstens 0,3%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt.

(5) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Mischtrunk (Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch einschließlich Rahm mit einem Fettgehalt von höchstens 10%, mit und ohne Zusätze(n) sowie Milch mit Zusätzen)

2.

Schlagobers, Kaffeeobers, Rahm, auch sterilisiert oder ultra-hocherhitzt, und Sauerrahm

3.

Butter, Butterschmalz und Butterreinfett

4.

sonstige Streichfette mit mindestens 10% Milchfettanteil (wie zB fettreduzierte Butter)

5.

Käse, Speisetopfen, Industrietopfen,

6.

Milchprodukte in Pulverform wie Sahne-(Rahm )Pulver, Vollmilchpulver, teilentrahmtes Milchpulver, Magermilchpulver, Buttermilchpulver, sonstige Produkte in Pulverform

7.

Kondensmilch, ungezuckert oder gezuckert

8.

Kasein und Kaseinate

9.

Magermilch für Futterzwecke

10.

Magermilch für Weiterverarbeitung für den menschlichen Genuß

11.

Molke, Molkeanfall insgesamt, als flüssige Molke geliefert, als eingedickte Molke geliefert, Molkenpulver und -brocken, Laktose (Milchzucker), Laktalbumine

12.

sonstige Milcherzeugnisse (wie zB Milchpudding, Speiseeis und andere).

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 10).

Meldepflichten

§ 4. (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben zu melden:

1.

monatlich den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch, wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedsstaaten getrennt anzuführen ist), die Rohstoffverwendung, die Herstellung, den Bestand und den Absatz von Waren auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt,

2.

monatlich den Auszahlungspreis für Milch auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt,

3.

monatlich den Molkereiabgabepreis für Vollmilch, Joghurt, Schlagobers, Butter, verschiedene Käsesorten sowie sonstige Milcherzeugnisse auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt,

4.

dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) die Anlieferung und die Erzeugung von Vollmilch, Joghurt, Schlagobers, Butter, verschiedenen Käsesorten sowie sonstiger Milcherzeugnisse und die Bestände an Butter und Käse auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt und

5.

wöchentlich die Erzeugung, den Bestand und den Absatz von Milchpulver auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt.

(2) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die Butterschmalz, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kochkäse, Sauermilchkäse, Molkenkäse, Quargel, Milchpulver, Kondensmilch sowie H-Milch oder Kasein herstellen, haben auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt monatlich die Herstellung zu melden.

(3) Milchsammelstellen haben monatlich die Anlieferung von Milch und Rahm und die Lieferung an Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie den Auszahlungspreis für Milch auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt zu melden.

(4) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mit mehreren Betriebsstätten haben

1.

für jedes Land, in dem sie eine Betriebsstätte haben,

2.

jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Abs. 1 Z 1 und Abs. 2

(5) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt zu melden.

(6) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, einschließlich der in Abs. 2 genannten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, sowie deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt zu melden.

(7) Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.

(8) Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekanntgegebenen Codenummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Codenummern bekanntgegeben, so sind die mit diesen Codenummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcodenummern einzureihen und entsprechend zu melden.

(9) Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Unternehmens. Wird das Unternehmen nicht vom Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 10).

Zeitpunkt der Meldungen

§ 5. (1) An die AMA sind abzusenden:

1.

die wöchentliche Meldung (§ 4 Abs. 1 Z 5) und die Dekadenmeldung (§ 4 Abs. 1 Z 4) spätestens zehn Tage nach Ablauf der Berichtsperiode,

2.

die monatlich abzugebenden Meldungen (§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3) spätestens am 45. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,

3.

die jährlich abzugebenden Meldungen (§ 4 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6) spätestens 90 Tage nach Ablauf des Berichtsjahres.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann anstelle der schriftlichen Meldung die Meldung auch spätestens bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt fernmündlich abgegeben werden.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 10).

Ausnahmeregelung

§ 6. (1) Die AMA kann zulassen, daß abweichend von § 4 Abs. 3 der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, der die Milch oder den Rahm aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist und die Einhaltung der Meldevorschriften sichergestellt ist.

(2) Die AMA kann Abweichungen von den Formvorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Abgabe von Meldungen auf Datenträgern, festsetzen, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist.

(3) Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß § 5 abzugebenden Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen im Falle des § 5 Abs. 1 Z 1 höchstens 4 Tage, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 höchstens 14 Tage betragen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 10).

Aufzeichnungspflichten

§ 7. Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 4 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 10).

Strafbestimmungen

§ 8. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 2 Z 1 MOG begeht, wer als Meldepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet oder entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 nicht rechtzeitig absendet oder abgibt oder

2.

entgegen § 7 erster oder zweiter Satz Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 10).

Berichtspflicht

§ 9. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jeweils eine Zusammenstellung der in den einzelnen Berichtsperioden gemeldeten Daten zu übermitteln.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.