Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Getreide
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 100 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich der Durchführung der Intervention von Getreide.
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der
- Verordnung (EWG) Nr. 1766/1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, ABl. Nr. L 181, S 21,
- Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität, ABl. Nr. L 100, S 31,
- Verordnung (EG) Nr. 2148/1996 mit Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 288, S 6.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).
Angebote
§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.
(2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.
(3) Tritt der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 200 S je Angebot zu entrichten.
(4) Angebote können nur für im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.
(5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.
Angebote
§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.
(2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.
(3) Tritt der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 200 S je Angebot zu entrichten.
(4) Angebote können nur für im Gemeinschaftsgebiet geerntetes und im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.
(5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.
Angebote
§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.
(2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.
(3) Tritt der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 15 Euro je Angebot zu entrichten.
(4) Angebote können nur für im Gemeinschaftsgebiet geerntetes und im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.
(5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.
Angebote
§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.
(2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.
(3) Ändert der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) die Angebotsmenge oder tritt der Anbieter vor Angebotsannahme von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 15 Euro je Angebot zu entrichten.
(4) Angebote können nur für im Gemeinschaftsgebiet geerntetes und im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.
(5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.
Angebote
§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.
(2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.
(3) Ändert der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) die Angebotsmenge oder tritt der Anbieter vor Angebotsannahme von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 15 Euro je Angebot zu entrichten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2004)
(5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).
Angebotannahme/Vertragsabschluß/Vertragsrücktritt
§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkaufschlußscheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der Lieferzeitraum und das Interventionslager ersichtlich sein muß.
(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.
(3) Nach Ausstellung des EKSS kann die AMA auf begründeten Antrag des Anbieters dem Rücktritt vom Vertrag zustimmen, wobei zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag von 1 000 S zu entrichten ist. Der Antrag muß der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen Liefermonats vorliegen.
(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.
(5) Die Abs. 3 und Abs. 4 sind auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden.
Angebotannahme/Vertragsabschluß/Vertragsrücktritt
§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluß-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der Liefermonat, der letzte Liefertermin und das Interventionslager ersichtlich sein muß.
(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.
(3) Nach Ausstellung des EKSS kann die AMA auf begründeten Antrag des Anbieters dem Rücktritt vom Vertrag zustimmen, wobei zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag von 1 000 S zu entrichten ist. Der Antrag muß der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen Liefermonats vorliegen.
(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.
(5) Die Abs. 3 und Abs. 4 sind auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden.
Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt
§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefermonat, der letzte Liefertermin und das Interventionslager ersichtlich sein muss.
(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.
(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS vom Vertrag zurück, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 1 000 S zu entrichten. Der Rücktritt muß der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats vorliegen.
(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden, wobei in diesem Fall der Pauschalbetrag nicht zu entrichten ist.
Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt
§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefermonat, der letzte Liefertermin und das Interventionslager ersichtlich sein muss.
(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.
(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS vom Vertrag zurück, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt muß der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats vorliegen.
(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden, wobei in diesem Fall der Pauschalbetrag nicht zu entrichten ist.
Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt
§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefertag, der Liefermonat (Lieferplan) und das Interventionslager ersichtlich sein muss.
(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.
(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS auf begründeten Antrag vom Vertrag zurück, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt muss der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats vorliegen.
(4) Nach Ausfertigung des Feststellungsprotokolls (§ 12 Abs. 3) ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind sinngemäß auch für Anträge auf Verringerung der Vertragsmenge anzuwenden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).
Interventionslager
§ 5. Die AMA kann mit dem Lagerhalter einen Rahmenvertrag abschließen, wenn das besichtigte Lager den für ein Interventionslager festgelegten Anforderungen der AMA entspricht.
Interventionslager
§ 5. Die AMA kann mit dem Lagerhalter einen Lagervertrag abschließen, wenn das besichtigte Lager den für ein Interventionslager festgelegten Anforderungen entspricht.
Loco-Intervention
§ 6. Bestimmt die AMA als Ort der Übernahme (Interventionslager) das Lager, auf dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Angebotslager), kann die Menge anhand der Lagerbuchhaltung festgestellt werden, wobei das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen darf.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).
Lieferung
§ 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraums an das Interventionslager zu liefern (Destination).
(2) Ist eine Lieferung innerhalb des festgelegten Lieferzeitraums nicht möglich, muß die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung erfolgen muß, jedoch nicht später als am 30. Juni.
Fällt der Beginn eines geänderten Lieferzeitraums in einen anderen als den im EKSS festgelegten Kalendermonat, so ändert sich der Interventionspreis entsprechend.
(3) Die Liefertermine im festgelegten Lieferzeitraum sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren.
(4) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Bei Anlieferung einer größeren Menge als 100 t in mehr als acht Stunden sind in jeder weiteren Stunde mindestens 12,5 t zu liefern.
Diese Mengen können Auf Grund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden.
(5) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.
(6) Jede Anlieferungsmenge ist in Gegenwart des Verkäufers und eines vom Verkäufer unabhängigen von der AMA bestimmten Beauftragten zu verwiegen.
Ist kein Beauftragter der AMA anwesend, so darf die Anlieferungsmenge nicht mit schon ordnungsgemäß verwogenem Getreide zusammengelagert werden.
Dies kann erst erfolgen, wenn die betroffene Anlieferungsmenge in Gegenwart eines Beauftragten der AMA verwogen worden ist.
Lieferung
§ 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraums an das Interventionslager zu liefern (Destination).
(2) Ist eine Lieferung innerhalb des festgelegten Lieferzeitraums nicht möglich, muß die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung erfolgen muß, jedoch nicht später als am 31. Juli.
Fällt der Beginn eines geänderten Lieferzeitraums in einen anderen als den im EKSS festgelegten Kalendermonat, so ändert sich der Interventionspreis entsprechend.
(3) Die Liefertermine im festgelegten Lieferzeitraum sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren.
(4) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Bei Anlieferung einer größeren Menge als 100 t in mehr als acht Stunden sind in jeder weiteren Stunde mindestens 12,5 t zu liefern.
Diese Mengen können Auf Grund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden.
(5) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.
(6) Jede Anlieferungsmenge ist in Gegenwart des Verkäufers und eines vom Verkäufer unabhängigen von der AMA bestimmten Beauftragten zu verwiegen.
Ist kein Beauftragter der AMA anwesend, so darf die Anlieferungsmenge nicht mit schon ordnungsgemäß verwogenem Getreide zusammengelagert werden.
Dies kann erst erfolgen, wenn die betroffene Anlieferungsmenge in Gegenwart eines Beauftragten der AMA verwogen worden ist.
Lieferung
§ 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens zum letzten Liefertermin an das Interventionslager zu liefern (Destination).
(2) Ist eine Lieferung bis zum letzten Liefertermin nicht möglich, muß die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Liefermonat kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung (letzter Liefertermin) erfolgen muß, jedoch nicht später als am 31. Juli. Bei Änderung des im EKSS festgelegten Liefermonats ist der dem ersten Anlieferungstag entsprechende Interventionspreis heranzuziehen.
(3) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren.
Lieferung
§ 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens zum letzten Liefertermin an das Interventionslager zu liefern (Destination).
(2) Ist eine Lieferung innerhalb des ersten Liefermonats nicht möglich, muss die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten ersten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Liefermonat kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung (letzter Liefertermin) erfolgen muss, jedoch nicht später als am 31. Juli. Bei Änderung des im EKSS festgelegten Liefermonats ist der dem ersten Anlieferungstag entsprechende Interventionspreis heranzuziehen.
(3) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren.
(4) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Bei Anlieferung einer größeren Menge als 100 t in mehr als acht Stunden sind in jeder weiteren Stunde mindestens 12,5 t zu liefern. Diese Mengen können auf Grund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.
(5) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.
(6) Jede Anlieferungsmenge ist in Gegenwart des Verkäufers und eines vom Verkäufer unabhängigen, von der AMA bestimmten Beauftragten zu verwiegen.
Lieferung
§ 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraumes an das Interventionslager zu liefern.
(2) Ist eine Lieferung innerhalb des festgelegten Liefermonats nicht möglich, muss die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden. Wird die AMA nicht rechtzeitig von der Änderung des festgelegten Liefermonats unterrichtet, so hat der Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,00 Euro je nicht gelieferte Tonne Getreide an die AMA zu zahlen. Fällt der Beginn eines geänderten Lieferzeitraumes in einen anderen als in den im EKSS genannten Liefermonat, so ändert sich der Interventionspreis nur dann, wenn die Gründe für die Änderung des Lieferzeitraumes durch die AMA zu vertreten sind.
(3) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren.
(4) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Bei Anlieferung einer größeren Menge als 100 t in mehr als acht Stunden sind in jeder weiteren Stunde mindestens 12,5 t zu liefern. Diese Mengen können auf Grund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.
(5) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.
(6) Jede Anlieferungsmenge ist in Gegenwart des Verkäufers und eines vom Verkäufer unabhängigen, von der AMA bestimmten Beauftragten zu verwiegen.
Höchstfeuchtigkeitsgehalt
§ 7a. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beträgt der Höchstfeuchtigkeitsgehalt für in Österreich zur Intervention angebotenes Getreide außer Hartweizen, Mais und Sorghum 15%.
Höchstfeuchtigkeitsgehalt
§ 7a. Für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 beträgt der Höchstfeuchtigkeitsgehalt für in Österreich zur Intervention angebotenes Getreide außer Hartweizen, Mais und Sorghum 15%.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 17).
Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides
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