Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 106 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 106 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der für Marktordnungswaren zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der für Marktordnungswaren zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.
Zuständige Stelle
§ 2. Die Sicherheit ist
im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Bananen und Wein an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und
im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen an die Agrarmarkt Austria
Zuständige Stelle
§ 2. Die Sicherheit ist
im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Bananen und Wein sowie im Bereich der besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen an die Agrarmarkt Austria
Zuständige Stelle
§ 2. Die Sicherheit ist im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie im Bereich der besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen gemäß § 1 an die Agrarmarkt Austria (AMA) zu leisten.
Zuständige Stelle
§ 2. Die Sicherheit ist im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie im Bereich der besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen gemäß § 1 an die Agrarmarkt Austria (AMA) zu leisten.
Arten der Sicherheit
§ 3. Die zuständige Stelle kann abweichend von Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der jeweils geltenden Fassung andere Arten von Sicherheiten im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der jeweils geltenden Fassung zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre oder ein sonstiger besonderer Grund vorliegt.
Arten der Sicherheit
§ 3. Die zuständige Stelle kann abweichend von Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der jeweils geltenden Fassung andere Arten von Sicherheiten im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der jeweils geltenden Fassung zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre oder ein sonstiger besonderer Grund vorliegt.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 9).
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 4. Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 100 ECU beträgt und das Zahlungsversprechen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird. Dies gilt nicht für Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen.
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 4. Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 500 EUR beträgt und das Zahlungsversprechen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird.
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 4. Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 500 EUR beträgt und das Zahlungsversprechen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird.
Befreiung von der Sicherheitsleistung
§ 5. (1) Behörden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.
(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts (privatrechtliche Institutionen), die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, kann die zuständige Stelle von der Leistung der Sicherheit absehen, wenn auf Grund der aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber der juristischen Person des privaten Rechts eine Sicherheitsleistung nicht notwendig ist.
Befreiung von der Sicherheitsleistung
§ 5. (1) Behörden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.
(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts (privatrechtliche Institutionen), die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, kann die zuständige Stelle von der Leistung der Sicherheit absehen, wenn auf Grund der aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber der juristischen Person des privaten Rechts eine Sicherheitsleistung nicht notwendig ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 9).
Verfallene Sicherheiten
§ 6. (1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten zugunsten des Bundes.
(2) Hinsichtlich des Verzichts auf verfallene Sicherheiten ist § 242 Bundesabgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verfallene Sicherheiten
§ 6. (1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten zugunsten des Bundes.
(2) Die gemäß § 2 zuständige Stelle kann unter Anwendung des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vom Verfall eines Betrags von weniger als 20 ECU Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrags steht.
Verfallene Sicherheiten
§ 6. (1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten zugunsten des Bundes.
(2) Die gemäß § 2 zuständige Stelle kann unter Anwendung des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vom Verfall eines Betrags von weniger als 20 ECU Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrags steht.
Verfallene Sicherheiten
§ 6. (1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten zugunsten des Bundes.
(2) Die gemäß § 2 zuständige Stelle kann unter Anwendung des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vom Verfall eines Betrags von weniger als 60 Euro Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrags steht.
Verfallene Sicherheiten
§ 6. (1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten zugunsten des Bundes.
(2) Die gemäß § 2 zuständige Stelle kann unter Anwendung des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vom Verfall eines Betrags von weniger als 60 Euro Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrags steht.
Teilweise Freigabe der Sicherheit
§ 6a. Sicherheiten, die im Zusammenhang mit Bescheinigungen im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94, ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994 S 5, geleistet wurden, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1222/94 keine abweichende Regelung vorsieht, werden quartalsweise jeweils zum Ende des dem Quartal folgenden Monats auf Antrag in jenem Umfang freigegeben, für den entsprechende Nachweise erbracht wurden. Für Bescheinigungen, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 erfüllen, erfolgt die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zur Freigabe der Sicherheiten zwischen AMA und Zollamt Salzburg/Erstattungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.
Teilweise Freigabe der Sicherheit
§ 6a. Sicherheiten, die im Zusammenhang mit Bescheinigungen im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005, ABl. Nr. L 172 vom 5. Juli 2005, S 24, geleistet wurden, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 keine abweichende Regelung vorsieht, werden quartalsweise jeweils zum Ende des dem Quartal folgenden Monats auf Antrag in jenem Umfang freigegeben, für den entsprechende Nachweise erbracht wurden. Für Bescheinigungen, die die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erfüllen, erfolgt die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zur Freigabe der Sicherheiten zwischen AMA und Zollamt Salzburg/Erstattungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.
Teilweise Freigabe der Sicherheit
§ 6a. Sicherheiten, die im Zusammenhang mit Bescheinigungen im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005, ABl. Nr. L 172 vom 5. Juli 2005, S 24, geleistet wurden, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 keine abweichende Regelung vorsieht, werden quartalsweise jeweils zum Ende des dem Quartal folgenden Monats auf Antrag in jenem Umfang freigegeben, für den entsprechende Nachweise erbracht wurden. Für Bescheinigungen, die die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erfüllen, erfolgt die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zur Freigabe der Sicherheiten zwischen AMA und Zollamt Salzburg/Erstattungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.
Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten
§ 7. Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.
Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten
§ 7. Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.
Zinsen
§ 7a. Im Falle des Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind verfallene Beträge für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet, mit 2 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung des verfallenen Betrags hat die Berechnung der Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Zinsen
§ 7a. Im Falle des Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind verfallene Beträge für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet, mit 2 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung des verfallenen Betrags hat die Berechnung der Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 9).
Meldepflicht
§ 8. (1) Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat, soweit sie zuständige Marktordnungsstelle ist, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 30. Juni die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten des Vorjahres - unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 - zu melden, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an den Bund und an die Kommission.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind für jede Gemeinschaftsvorschrift, die eine Sicherheit vorsieht, mitzuteilen, wobei für Sicherheiten in Höhe bis zu 1 000 ECU keine Mitteilung zu erfolgen hat.
(3) Die Mitteilung betrifft sowohl die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge als auch die Beträge aus der Verwertung der Sicherheit.
Meldepflicht
§ 8. (1) Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat, soweit sie zuständige Marktordnungsstelle ist, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 30. Juni die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten des Vorjahres - unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 - zu melden, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an den Bund und an die Kommission.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind für jede Gemeinschaftsvorschrift, die eine Sicherheit vorsieht, mitzuteilen, wobei für Sicherheiten in Höhe bis zu 1 000 EUR keine Mitteilung zu erfolgen hat.
(3) Die Mitteilung betrifft sowohl die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge als auch die Beträge aus der Verwertung der Sicherheit.
Meldepflicht
§ 8. (1) Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat, soweit sie zuständige Marktordnungsstelle ist, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 30. Juni die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten des Vorjahres - unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 - zu melden, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an den Bund und an die Kommission.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind für jede Gemeinschaftsvorschrift, die eine Sicherheit vorsieht, mitzuteilen, wobei für Sicherheiten in Höhe bis zu 1 000 EUR keine Mitteilung zu erfolgen hat.
(3) Die Mitteilung betrifft sowohl die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge als auch die Beträge aus der Verwertung der Sicherheit.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.