Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 110 Abs. 4 Ziffer 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet:
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 8).
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der
Einfuhrlizenzen,
Ausfuhrlizenzen,
Vorausfestsetzungsbescheinigungen,
EHM-Lizenzen,
EHM-Einfuhrlizenzen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der
Einfuhrlizenzen,
Ausfuhrlizenzen,
Vorausfestsetzungsbescheinigungen,
Bescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden,
Zuständige Stelle
§ 2. Für die Erteilung von Lizenzen ist
im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Bananen und Wein der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und
im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen die Agrarmarkt Austria
Verzicht auf Sicherheitsleistungen
§ 3. Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, wird die Lizenz ohne Sicherheitsleistung erteilt, wenn der für die Erteilung einer Lizenz zu leistende Sicherheitsbetrag weniger als 100 ECU beträgt und der Antragsteller den Sitz in Österreich hat.
Verzicht auf Sicherheitsleistungen
§ 3. Die Lizenz kann ohne Sicherheitsleistung erteilt werden, wenn
der für die Erteilung einer Lizenz zu leistende Sicherheitsbetrag weniger als 500 Euro beträgt und
der Antragsteller das in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 205 vom 3. August 1985, S 5, genannte Zahlungsversprechen abgibt.
Antrag
§ 4. Der Antragsteller hat vom Formblattsatz gemäß Artikel 16 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 in der jeweils geltenden Fassung lediglich den Antrag bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Antrag
§ 4. Der Antragsteller hat vom Formblattsatz gemäß Art. 18 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 152 vom 24. Juni 2000, S 1, lediglich den Antrag bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Sonderbestimmung für Bescheinigungen
§ 4a. (1) Die Agrarmarkt Austria hat Bescheinigungen der Antragsteller, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94, ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994 S 5, erfüllen, in Form eines elektronischen Datenblatts aufzubewahren.
(2) Die Übermittlung der Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zwischen Agrarmarkt Austria und Zollamt Salzburg/Erstattungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen gemäß Abs. 1, nachträglichen Vorausfestsetzungen sowie im Rahmen vorzeitig zurückgegebener und nicht vollständig ausgeschöpfter oder zu mindestens 95% ausgeschöpfter Bescheinigungen, erfolgt im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.
Abschreibungen auf der Lizenz
§ 5. Die Abschreibung hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibung ist von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
Abfertigung zu einer besonderen Bestimmung
§ 6. Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar T 5 nach Artikel 472 ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. EG 1993 Nr. L 253) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
Zusätzliche Nachweise
§ 6a. Als zusätzlicher Nachweis zur Erfüllung der Hauptpflicht für die Freigabe der Sicherheiten bei Anwendung des Art. 31 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist anzusehen:
Das Exemplar 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Ausgangszollstelle über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder
im Fall der Bahnverfrachtung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages das Exemplar 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Österreichischen Bundesbahnen über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
Meldepflicht
§ 7. Die AMA hat, soweit sie zuständige Marktordnungsstelle ist, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vierteljährlich bis zum 15. Tag des dem Quartal folgenden Monats mitzuteilen:
Die Anzahl der im vorangegangenen Vierteljahr gemäß Art. 34 Abs. 1 und Abs. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 erteilten Ersatzlizenzen und Ersatzteillizenzen und
Art und Menge der betreffenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls Höhe der im voraus festgesetzten Erstattung oder Abschöpfung.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.