Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Butter
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Butter.
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zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
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ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für permanente Intervention und
Dauerausschreibung
Qualität des Interventionsgegenstandes
§ 3. (1) Der pH-Wert im Butterserum darf 5,1 nicht überschreiten (Herstellung der Butter aus Sauerrahm).
(2) Die Butter muß in ihrer Qualität so beschaffen sein, daß sie nach der Probelagerungszeit bei einer Höchsttemperatur von -18 Grad C noch die Anforderungen an österreichische Teebutter erfüllt.
(3) Die Butter muß den in der Anlage festgelegten Qualitätskriterien entsprechen.
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zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
Zulassung der herstellenden Be- und Verarbeitungsbetriebe
§ 4. (1) Anträge auf Zulassung sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts in dreifacher Ausfertigung bei der AMA zu stellen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.
(2) Die AMA hat die technischen Kriterien, die für die Zulassung erfüllt werden müssen, festzusetzen.
(3) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen.
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Verpackung
§ 5. Die näheren technischen Anforderungen der Verpackung (Kartons und Innenverpackung) sind von der AMA festzusetzen und im Verlautbarungsblatt kundzumachen.
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Kennzeichnung
§ 6. (1) Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführt sind, mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein:
mindestens zwei Seitenflächen müssen folgende Angaben enthalten:
die Qualitätsstufe „Österreichische Teebutter''; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm,
Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,
eine Seitenfläche der Kartons muß die Nummer der Butterung, bestehend aus der Kennummer der Betriebsstätte, dem Tag der Herstellung und der Nummer der Butterung (Partie) in mindestens 20 mm großen Ziffern und die laufende Nummer der Kartons je Butterung (Partie) enthalten.
(2) Die Kennummer der Betriebsstätte und die Kennummer des Herstellers werden anläßlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.
(3) Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
(4) Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.
(5) Eine Butterung umfaßt die Buttermenge, die beim Butterfertigungsverfahren in einem Fertigungsgang oder beim kontinuierlichen Verfahren aus dem jeweiligen Inhalt eines Rahmreifers hergestellt worden ist. Die AMA kann eine Unterteilung der aus einem Rahmreifer in kontinuierlichem Verfahren hergestellten Butter in getrennte Partien vorschreiben.
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zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
Angebote
§ 7. (1) Angebote sind unter Verwendung des jeweiligen von der AMA aufgelegten Formblattes schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) bei der AMA einzureichen.
(2) Die AMA hat den Empfang der Angebote zu registrieren und im Falle der Dauerausschreibung zu bestätigen.
(3) Im Zeitpunkt der Einreichung des Angebots muß die Butter hergestellt sein.
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Lieferung
§ 8. (1) Die Butter ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen.
(2) Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
- Datum der Anlieferung,
- Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,
- Anzahl der Kartons,
- Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück,
- Datum der Herstellung,
- Nummer der Butterung.
(3) Der Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer der Butter zu übergeben.
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zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
Kühlhäuser
§ 9. Die technischen Normen für die Kühlhäuser sind von der AMA festzusetzen und im Verlautbarungsblatt kundzumachen.
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zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
Butterprüfung
§ 10. (1) Vor der Einlagerung ist die Butter durch Organe oder Beauftragte der AMA, im folgenden Prüforgane genannt, insbesondere nach folgender Vorgangsweise zu prüfen:
ob Verpackung und Kennzeichnung der Butter den von der AMA festgesetzten technischen Anforderungen (§ 5) und den Bestimmungen gemäß § 6 entsprechen,
aus mindestens einem Karton einer jeden Butterung (Probegebinde) werden zwei Proben entnommen, davon eine Rückstellprobe. Die Erstprobe wird darauf geprüft, ob die Butter den Bestimmungen einschließlich jener, die in § 3 vorgesehen sind, entspricht. Die Zweitprobe (Rückstellprobe) wird beim Lagerhalter aufbewahrt.
(2) Die Proben sind so zu verschließen und zu plombieren oder zu versiegeln, daß die Packung nicht ohne Beschädigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann. Die Proben sind mit folgenden Angaben zu versehen:
Name des Prüforgans,
Probennummer,
Nummer des Probenahmeprotokolls,
Name und Anschrift des Herstellers und
Datum der Probenahme.
(3) Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den Bestimmungen, so läßt die AMA auf Antrag und auf Kosten des Verkäufers die Rückstellprobe untersuchen. Entspricht auch diese Probe nicht den Bestimmungen, so wird die Butter nicht übernommen und ist auf Kosten des Anbieters zurückzunehmen.
(4) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination ist von den Prüforganen zu kontrollieren, sofern es die in § 1 genannten Rechtsakte festlegen.
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zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
Probelagerung
§ 11. (1) Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane zu untersuchen, ob die Butter noch die für die Einstufung als österreichische Teebutter benötigten Bewertungspunkte aufweist. Ergibt die Prüfung, daß die eingelagerte Butter diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von -18 Grad C gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen.
(2) Der Verkäufer hat die Möglichkeit, die Aufhebung des Vertrages dadurch abzuwenden, daß er die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch die gleiche Menge Butter ersetzt, die in der Gemeinschaft erzeugt wurde und den Anforderungen entspricht. In diesem Fall übernimmt der Verkäufer die fehlerhafte Menge und erstattet der AMA die Kosten, die dieser durch das Ersetzen entstanden sind. Diese Kosten werden von der AMA unter Berücksichtigung der anfallenden Kontroll- und Lagerkosten in Form von Pauschalsätzen festgelegt und im Verlautbarungsblatt kundgemacht. Die als Ersatz gelieferte Butter ist ebenfalls einer Butterprüfung gemäß § 10 zu unterziehen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 12. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Butter sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Buttermengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
Kosten
§ 13. Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat der Verkäufer mit Ausnahme der Erstproben die entstandenen Kosten gemäß den in der Anlage festgesetzten Tarifen zu erstatten.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
Kaufpreis
§ 14. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
Rückforderung und Verzinsung
§ 15. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.
(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
ABSCHNITT
Spezielle Vorschriften für die permanente Intervention
Mindestkaufmenge
§ 16. (1) Die Mindestkaufmenge wird mit 10 Tonnen festgesetzt.
(2) Die Butter muß innerhalb jener zwei Monate, die dem Tag der Übernahme durch die AMA unmittelbar vorausgehen, hergestellt worden sein. Innerhalb von 14 Tagen ab dem Herstellungstag der Butter sind die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Kontrollen von der AMA durchzuführen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
Angebotsannahme
§ 17. Ergibt die Butterprüfung, daß die Butter den dafür vorgesehenen Bestimmungen entspricht, so erhält der Anbieter von der AMA eine Annahmeerklärung.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
ABSCHNITT
Spezielle Vorschriften für die Dauerausschreibung
Zuschlag
§ 18. (1) Jeder Anbieter ist von der AMA unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der jeweiligen Einzelausschreibung zu unterrichten.
(2) Die AMA hat dem Zuschlagsempfänger umgehend eine numerierte Annahmeerklärung/Lieferschein auszustellen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
ABSCHNITT
Feststellung der Marktpreise
Notierungskommission
§ 19. (1) Zur Feststellung der Marktpreise im Bundesgebiet ist bei der AMA eine Notierungskommission einzurichten.
(2) Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse obliegt der AMA.
(3) Die Notierungskommission besteht aus
zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Verkäufer, die auf gemeinsamen Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden sind,
zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Käufer, die durch die Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden sind, und
dem für den Geschäftsbereich Milch zuständigen Vorstandsmitglied der AMA, das den Vorsitz führt. Der Vorstand kann zwei Stellvertreter aus dem Kreise der Bediensteten der AMA nominieren, die er mit der Vorsitzführung beauftragen kann.
(4) Gleichzeitig mit der Nominierung der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Vertreter sind Ersatzmitglieder in gleicher Zahl zu nominieren.
(5) Die Geschäftsordnung der Notierungskommission ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.
(6) Die Tätigkeit in der Notierungskommission ist ehrenamtlich und mit keinerlei Bezügen oder Entschädigung verbunden.
(7) Die Funktionsdauer der Mitglieder der Notierungskommission ist unbefristet.
(8) Die Angelobung der Mitglieder der Notierungskommission erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
Preisfeststellung
§ 20. (1) Die Preisfeststellung erfolgt anhand von Warenumsatzmeldungen.
(2) Die AMA kann zur stichprobenweisen Überprüfung die Vorlage von Fakturen verlangen und in die Buchhaltung und sonstige als erforderlich erachtete Unterlagen Einsicht nehmen.
(3) Die AMA hat die festgestellten Marktpreise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 21. Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 21).
Anlage
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zu § 3 Abs. 3 und § 13
Butterqualitätskriterien und Tarife
Kriterium Grenzwert Methode Kosten (Punkte)
Butterfett =82% ÖNORM-DIN 10322 0
Wassergehalt =16% ÖNORM-DIN 10322 25
pH-Wert (Serum) =5,1 ÖNORM-DIN 10349 8
Konsistenz =1 500 g Extruder n.
Hoffer, Sobeck-Skal 12
Phosphatase- negativ ÖNORM-DIN 10337-1
Aktivität (qualitativ) 4
Sensorische I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs-
Prüfung schema 30
Wasserfein- =4 Punkte IDF 1 12:1982 3
verteilung
Coliforme Keime =10/g ÖNORM N 2502 5
Hefen/Schimmel =10/g ÖNORM N 2503 6
Sensorik nach
2 Monaten
Lagerung bei
-18 Grad C I Güteklasse AMA-Güterbewertungs-
schema 15
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SUMME 108
Die Bewertung der Punkte erfolgt gemäß Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989, in der jeweils geltenden Fassung.
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