Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung an bestimmte Verbrauchergruppen sowie über die Gewährung von Beihilfen für den Bezug von Butter durch bestimmte Verbrauchergruppen (Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2005-12-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

ABSCHNITT 1

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich

1.

des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen

a)

an gemeinnützige Einrichtungen und

b)

an das Bundesheer und ihm gleichgestellte Einheiten, sofern die Rechtsakte des Rates und der Kommission dies vorsehen,

2.

der Gewährung von Beihilfen für den Bezug von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen,

3.

des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen für den direkten Verbrauch in Form von Butterfett sowie

4.

der Gewährung von Beihilfen für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

ABSCHNITT 2

Gemeinnützige Einrichtungen

Bezugsberechtigung

§ 3. Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen berechtigt, soweit sie Gemeinschaftsverpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeben und

1.

damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) dienen oder

2.

im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Erziehung, Schulbildung, Berufsbildung, Fortbildung, Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen oder Gesundheitspflege tun.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 23).

Berechtigungsscheine

§ 4. (1) Die in § 3 genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

(2) Der Antrag muß enthalten

1.

eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,

2.

eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,

a)

die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereichs zu verwenden,

b)

der AMA auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,

c)

bei einer nicht lit. a entsprechenden Verwendung der Butter an die AMA

aa) im Falle der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und

bb) im Falle der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag zu zahlen.

(3) Dem Erstantrag ist als Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen

1.

der letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid), durch den die Einrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder

2.

eine Bescheinigung des Landes, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, daß die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, beizulegen.

(4) Die AMA stellt den Berechtigungsschein mit drei Durchschriften aus. Sie setzt hierin die Höchstbezugsmengen an Butter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung stellt sie in Höhe der Bezugsmenge Empfangsscheine aus, in denen der Verbilligungsbetrag auszuweisen ist.

(5) Berechtigungsscheine, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Berechtigungsscheine

§ 4. (1) Die in § 3 genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

(2) Der Antrag muß enthalten

1.

eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,

2.

eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,

a)

die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereichs zu verwenden,

b)

der AMA auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,

c)

bei einer nicht lit. a entsprechenden Verwendung der Butter an die AMA

aa) im Falle der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und

bb) im Falle der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag zu zahlen.

(2a) Berechtigungsscheine können für eine Gültigkeitsdauer von zwei oder drei Kalendermonaten beantragt werden.

(3) Dem Erstantrag ist als Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizulegen:

1.

der letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid), durch den die Einrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftssteuer befreit worden ist, oder

2.

eine Bestätigung des für die Erhebung der Körperschaftssteuer zuständigen Finanzamtes, daß die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder

3.

im Falle öffentlich-rechtlicher Körperschaft eine Bescheinigung, die

a)

bei Einrichtungen des Bundes durch den Bund und

b)

bei Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands durch das Land, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat,

(4) Die AMA stellt den Berechtigungsschein mit drei Durchschriften aus. Sie setzt hierin die Höchstbezugsmengen an Butter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung stellt sie in Höhe der Bezugsmenge Empfangsscheine aus, in denen der Verbilligungsbetrag auszuweisen ist.

(5) Berechtigungsscheine, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995.

(6) Wenn als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen eine Bescheinigung des Bundes vorzulegen ist, gelten Berechtigungsscheine mit Wirkung vom Einlangen des Erstantrages, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995, als erteilt sofern

1.

dies beantragt wird und

2.

der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bis zum 15. Juli 1995 bei der AMA eingegangen ist.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 23).

Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung

§ 5. Die gemeinnützige Einrichtung hat

1.

die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechtigungsscheines und die Unterlagen über den Bezug und die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl der an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen sieben Jahre nach Maßgabe des § 15 aufzubewahren,

2.

die AMA, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach § 4 ändern, fortfallen oder die im Berechtigungsschein angegebene Teilnehmerzahl an der Gemeinschaftsverpflegung um mehr als 10% sinkt, unaufgefordert und unverzüglich hievon zu unterrichten,

3.

im Falle des Kaufs bei einem zugelassenen Lieferanten bei der Übernahme der Butter zu bestätigen, daß es sich um „Teebutter'' handelt,

4.

den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren; § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung

§ 5. Die gemeinnützige Einrichtung hat

1.

die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechtigungsscheines und die Unterlagen über den Bezug und die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl der an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen sieben Jahre nach Maßgabe des § 15 aufzubewahren,

2.

die AMA, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach § 4 ändern, fortfallen oder die im Berechtigungsschein angegebene Teilnehmerzahl an der Gemeinschaftsverpflegung um mehr als 10% sinkt, unaufgefordert und unverzüglich hievon zu unterrichten,

3.

bei der Übernahme der Butter vom zugelassenen Lieferanten zu bestätigen, daß es sich um Butter handelt, die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 454/95 bezeichnet ist.

4.

den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren; § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 23).

Butter aus dem Markt der Gemeinschaft

§ 6. (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller

1.

über einen Sitz in Österreich verfügt,

2.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

3.

sich gegenüber der AMA schriftlich verpflichtet,

a)

nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die als „Österreichische Teebutter'' gekennzeichnet ist oder bei der es sich um Butter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, deren Qualität der „Österreichischen Teebutter'' gleichwertig ist und als Teebutter gekennzeichnet ist,

b)

im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen

aa) über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,

bb) sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, auf einer von der AMA aufgelegten Bescheinigung bestätigen zu lassen.

c)

die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterhersteller und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.

(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von einer Tonne beziehen. Sie sind mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Butter aus dem Markt der Gemeinschaft

§ 6. (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller

1.

über einen Sitz in Österreich verfügt,

2.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

3.

sich gegenüber der AMA schriftlich verpflichtet,

a)

nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die als „Österreichische Teebutter'' gekennzeichnet ist oder, wenn es sich um Butter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die gemäß der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 454/95 angeführten nationalen Qualitätsklasse des Erzeugungsmitgliedstaats gekennzeichnet ist.

b)

im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen

aa) über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,

bb) sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, auf einer von der AMA aufgelegten Bescheinigung bestätigen zu lassen.

c)

die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterhersteller und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.

(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von einer Tonne beziehen. Sie sind mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Butter aus öffentlicher Lagerhaltung

§ 7. (1) Die Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung erfolgt gegen Vorlage von Empfangsscheinen bei der AMA unmittelbar oder über eine Mittelsperson in Gebinden von 25 kg. Die Butter wird jeweils nur in Mengen von mehr als fünf Tonnen abgegeben.

(2) Die gemeinnützige Einrichtung hat den Tag des Empfangs der Butter im Empfangsschein einzutragen und diesen zu unterzeichnen. Im Falle des Bezugs über eine Mittelsperson hat der Lieferant die Eintragungen der gemeinnützigen Einrichtung im Empfangsschein zu bestätigen.

(3) Bezieht die gemeinnützige Einrichtung die Butter unmittelbar von der AMA, so hat sie das Original des Empfangsscheins bei der AMA einzureichen. Die Durchschriften des Empfangsscheins verbleiben bei der gemeinnützigen Einrichtung. Bezieht die gemeinnützige Einrichtung die Butter über eine Mittelsperson, so hat die gemeinnützige Einrichtung das Original und die erste und zweite Durchschrift dem Lieferanten zu übergeben; die dritte Durchschrift verbleibt bei der gemeinnützigen Einrichtung. Der Lieferant hat das Original und die erste Durchschrift der Mittelsperson über die beteiligten Handelsstufen zuzuleiten. Die Mittelsperson hat das Original des Empfangsscheins bei der AMA einzureichen.

(4) Alle beteiligten Handelsbetriebe haben das Original und die ihnen zugehenden Durchschriften des Empfangsscheins mit Firmenstempel und Anschrift zu versehen.

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