Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen sowie über die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe (Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 1998-01-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 16).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 16).

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich

1.

des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen in der Europäischen Union und

2.

der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von

a)

Butter,

b)

Butterfett (mit einem Mindestfettgehalt von 99,8%) oder

c)

Rahm

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 16).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne der Verordnung ist

1.

Hersteller, wer Butterfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,

2.

Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet,

3.

zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,

4.

Kleinverarbeiter, wer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakte angeführten Mengen verarbeitet und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt und

5.

Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Hersteller oder Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Rahm, Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 16).

Zuständigkeit

§ 3. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 16).

Zulassung von Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen

§ 4. (1) Die Zulassung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten wird auf Antrag durch die AMA erteilt. Sie kann auch einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erteilt werden; der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen. Eine Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter sind zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,

2.

Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(3) Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen ist deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die AMA erteilt die Zulassung samt Zulassungsnummer.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 16).

Herstellung, Verarbeitung

§ 5. Im Falle der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter

1.

einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder

2.

eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.

(2) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat die Butter, das erworbene Butterfett, den erworbenen Rahm und die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1.

Das Verbringen der von der AMA bezogenen Butter unter Angabe der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter,

2.

das Verbringen des Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der Rechnung des Verkäufers und des Beginns der Verarbeitung,

3.

der Tag des Eingangs der auf dem Markt gekauften Butter und des Rahms im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters unter Angabe des Datums der Mitteilung über die Zuschlagserteilung und der Menge an Butter und Rahm.

(3) Der zugelassene Hersteller hat die Herstellung von Butterfett und die Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm, der zugelassene Verarbeiter hat die Verarbeitung von Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen der AMA spätestens drei Arbeitstage vorher unter Angabe der Nummer der Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter ist bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die AMA in der Originalverpackung zu belassen. Die AMA kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der Hersteller eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.

(5) Die AMA kann dem Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

Herstellung, Verarbeitung

§ 5. Im Falle der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter

1.

einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder

2.

eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.

(2) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat die Butter, das erworbene Butterfett, den erworbenen Rahm und die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1.

Das Verbringen der von der AMA bezogenen Butter unter Angabe der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter,

2.

das Verbringen des Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe eines Beleges über die Lieferung vom Verkäufer und des Beginns der Verarbeitung,

3.

der Tag des Eingangs der auf dem Markt gekauften Butter und des Rahms im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters unter Angabe des Datums der Mitteilung über die Zuschlagserteilung und der Menge an Butter und Rahm.

(3) Der zugelassene Hersteller hat die Herstellung von Butterfett und die Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm, der zugelassene Verarbeiter hat die Verarbeitung von Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen der AMA spätestens drei Arbeitstage vorher unter Angabe der Nummer der Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter ist bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die AMA oder bis zur Freigabe durch die AMA in der Originalverpackung zu belassen. Die AMA kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der Hersteller eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.

(5) Die AMA kann dem Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

Herstellung, Verarbeitung

§ 5. Im Falle der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter

1.

einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder

2.

eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.

(2) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat die Butter, das erworbene Butterfett, den erworbenen Rahm und die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1.

Das Verbringen der von der AMA bezogenen Butter unter Angabe der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter,

2.

das Verbringen des Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe eines Belegs über die Lieferung vom Verkäufer, aus dem Zuschlagsnummer und Menge hervorgehen,

3.

der Tag des Eingangs der auf dem Markt gekauften Butter und des Rahms im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters unter Angabe des Datums der Mitteilung über die Zuschlagserteilung und der Menge an Butter und Rahm.

(3) Die Verbringung gemäß Abs. 2 ist spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung bzw. Kennzeichnung oder Verarbeitung unter Angabe der Nummer der Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter bzw. die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse sind bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die AMA oder bis zur Freigabe durch die AMA in der Originalverpackung zu belassen. Die AMA kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der Hersteller eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.

(5) Die AMA kann dem Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 16).

Überwachung

§ 6. (1) Butter aus öffentlicher Lagerhaltung wird von der Auslagerung an, die auf dem Markt gekauften Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters an bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt einer Überwachung durch die AMA nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.

(2) Die Überwachung dauert bis zur Verarbeitung zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 16).

Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus

anderen Mitgliedstaaten

§ 7. (1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.

(2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.

(3) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist - soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar erteilt wurde - zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die AMA die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Der Antragsteller hat die Ware unverzüglich nach der Überlassung in einen in dem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen und dies der AMA schriftlich anzuzeigen. Im übrigen finden die § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2 und die §§ 9 bis 14 dieser Verordnung Anwendung.

Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus

anderen Mitgliedstaaten

§ 7. (1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.

(2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.

(3) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist - soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar erteilt wurde - zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so hat die AMA die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung zu überlassen. Die Ware ist in einem im zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu lagern. Im übrigen finden die § 4, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 2 und die §§ 9 bis 14 dieser Verordnung Anwendung.

(4) Die AMA kann über Antrag eines Verarbeiters anstelle der Eingangskontrolle durch die AMA ein vereinfachtes Verfahren für die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine wirksame Überwachung, daß die besonderen Verwendungsvorschriften der in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse beachtet werden, gewährleistet werden kann. Dies ist insbesondere bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen gegeben:

1.

Namhaftmachung einer oder mehrerer verantwortlicher Person(en) des Betriebes, die über entsprechende Vorkenntnisse verfügt (verfügen) und eine Schulung durch die AMA erhalten hat (haben);

2.

Kenntnisnahme der die verantwortliche(n) Person(en) gemäß Z 1 treffenden Verpflichtungen durch eigenhändige Unterschrift dieser Person(en);

3.

Vorlage eines tarifierten Warenkataloges betreffend die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse;

4.

Angabe der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse;

5.

Darstellung des Organisationsablaufes;

6.

Verpflichtung zur Meldung des Anlieferungszeitpunkts und des Zeitpunkts der voraussichtlichen Verarbeitung an die AMA;

7.

Verpflichtung zur umgehenden Meldung jeglicher Änderungen der unter Z 1 bis 6 genannten Daten an die AMA.

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