Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen sowie über die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe (Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung)
BGBl. Nr. 1064/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich
des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen in der Europäischen Union und
der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von
Butter,
Butterfett (mit einem Mindestfettgehalt von 99,8%) oder
Rahm
durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne der Verordnung ist
Hersteller, wer Butterfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,
Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet,
zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,
Kleinverarbeiter, wer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakte angeführten Mengen verarbeitet und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt und
Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Hersteller oder Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Rahm, Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.
Zuständigkeit
§ 3. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Zulassung von Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen
§ 4. (1) Die Zulassung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten wird auf Antrag durch die AMA erteilt. Sie kann auch einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erteilt werden; der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen. Eine Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter sind zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,
Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
(3) Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen ist deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die AMA erteilt die Zulassung samt Zulassungsnummer.
Herstellung, Verarbeitung
§ 5. Im Falle der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter
einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder
eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.
(2) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat die Butter, das erworbene Butterfett, den erworbenen Rahm und die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
Das Verbringen der von der AMA bezogenen Butter unter Angabe der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter,
das Verbringen des Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der Rechnung des Verkäufers und des Beginns der Verarbeitung,
der Tag des Eingangs der auf dem Markt gekauften Butter und des Rahms im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters unter Angabe des Datums der Mitteilung über die Zuschlagserteilung und der Menge an Butter und Rahm.
(3) Der zugelassene Hersteller hat die Herstellung von Butterfett und die Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm, der zugelassene Verarbeiter hat die Verarbeitung von Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen der AMA spätestens drei Arbeitstage vorher unter Angabe der Nummer der Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter ist bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die AMA in der Originalverpackung zu belassen. Die AMA kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der Hersteller eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.
(5) Die AMA kann dem Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
Herstellung, Verarbeitung
§ 5. Im Falle der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter
einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder
eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.
(2) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat die Butter, das erworbene Butterfett, den erworbenen Rahm und die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
Das Verbringen der von der AMA bezogenen Butter unter Angabe der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter,
das Verbringen des Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe eines Beleges über die Lieferung vom Verkäufer und des Beginns der Verarbeitung,
der Tag des Eingangs der auf dem Markt gekauften Butter und des Rahms im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters unter Angabe des Datums der Mitteilung über die Zuschlagserteilung und der Menge an Butter und Rahm.
(3) Der zugelassene Hersteller hat die Herstellung von Butterfett und die Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm, der zugelassene Verarbeiter hat die Verarbeitung von Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen der AMA spätestens drei Arbeitstage vorher unter Angabe der Nummer der Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter ist bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die AMA oder bis zur Freigabe durch die AMA in der Originalverpackung zu belassen. Die AMA kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der Hersteller eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.
(5) Die AMA kann dem Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
Herstellung, Verarbeitung
§ 5. Im Falle der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter
einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder
eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.
(2) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat die Butter, das erworbene Butterfett, den erworbenen Rahm und die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
Das Verbringen der von der AMA bezogenen Butter unter Angabe der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter,
das Verbringen des Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe eines Belegs über die Lieferung vom Verkäufer, aus dem Zuschlagsnummer und Menge hervorgehen,
der Tag des Eingangs der auf dem Markt gekauften Butter und des Rahms im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters unter Angabe des Datums der Mitteilung über die Zuschlagserteilung und der Menge an Butter und Rahm.
(3) Die Verbringung gemäß Abs. 2 ist spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung bzw. Kennzeichnung oder Verarbeitung unter Angabe der Nummer der Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter bzw. die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse sind bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die AMA oder bis zur Freigabe durch die AMA in der Originalverpackung zu belassen. Die AMA kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der Hersteller eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.
(5) Die AMA kann dem Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
Überwachung
§ 6. (1) Butter aus öffentlicher Lagerhaltung wird von der Auslagerung an, die auf dem Markt gekauften Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters an bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt einer Überwachung durch die AMA nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.
(2) Die Überwachung dauert bis zur Verarbeitung zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen.
Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus
anderen Mitgliedstaaten
§ 7. (1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(3) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist - soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar erteilt wurde - zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die AMA die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Der Antragsteller hat die Ware unverzüglich nach der Überlassung in einen in dem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen und dies der AMA schriftlich anzuzeigen. Im übrigen finden die § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2 und die §§ 9 bis 14 dieser Verordnung Anwendung.
Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus
anderen Mitgliedstaaten
§ 7. (1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(2) Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(3) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist - soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar erteilt wurde - zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so hat die AMA die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung zu überlassen. Die Ware ist in einem im zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu lagern. Im übrigen finden die § 4, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 2 und die §§ 9 bis 14 dieser Verordnung Anwendung.
(4) Die AMA kann über Antrag eines Verarbeiters anstelle der Eingangskontrolle durch die AMA ein vereinfachtes Verfahren für die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine wirksame Überwachung, daß die besonderen Verwendungsvorschriften der in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse beachtet werden, gewährleistet werden kann. Dies ist insbesondere bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen gegeben:
Namhaftmachung einer oder mehrerer verantwortlicher Person(en) des Betriebes, die über entsprechende Vorkenntnisse verfügt (verfügen) und eine Schulung durch die AMA erhalten hat (haben);
Kenntnisnahme der die verantwortliche(n) Person(en) gemäß Z 1 treffenden Verpflichtungen durch eigenhändige Unterschrift dieser Person(en);
Vorlage eines tarifierten Warenkataloges betreffend die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse;
Angabe der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse;
Darstellung des Organisationsablaufes;
Verpflichtung zur Meldung des Anlieferungszeitpunkts und des Zeitpunkts der voraussichtlichen Verarbeitung an die AMA;
Verpflichtung zur umgehenden Meldung jeglicher Änderungen der unter Z 1 bis 6 genannten Daten an die AMA.
(5) Das gelieferte Erzeugnis muß von einer Rechnung oder einem Lieferschein des Versenders des Abgangsmitgliedstaates begleitet sein, mit der (dem) die Zuordnung zu den Angaben im Kontrollexemplar T 5 gewährleistet ist.
(6) In der Bewilligung gemäß Abs. 4 werden
die verantwortliche(n) Person(en) und deren Befugnisse und Pflichten
Form und Inhalt des vereinfachten Verfahrens
die Waren, für die die Bewilligung gilt, sowie die Angaben, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit zu machen sind,
die Fristen für die erforderlichen Meldungen
(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 4 ist zu widerrufen, wenn eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Bescheidanordnung begangen wurden oder die Beachtung der besonderen Verwendungsvorschriften nicht mehr gewährleistet ist.
Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 8. Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geliefert werden, um gekennzeichnet oder zu Butterfett oder zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, ist der AMA ein Kontrollexemplar T 5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an Butter oder Butterfett und
die Nummer des Ausfolgescheines und der Verkaufsrechnung der AMA, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder
das Datum und die Nummer der Mitteilung der AMA über die Zuschlagserteilung, soweit die Butter auf dem Markt gekauft ist,
anzugeben sind.
Aufzeichnungspflichten, Inventur
§ 9. (1) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
den Zugang oder Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand von Butter, Rahm und Butterfett,
die hergestellten Mengen an Butterfett sowie Zwischen- und Enderzeugnissen,
den im Butterfett sowie in den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett,
Art und Menge der der Butter, dem Rahm oder dem Butterfett beigegebenen Kennzeichnungsmittel sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,
den Verbleib des Butterfetts sowie der Zwischen- und Enderzeugnisse,
auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen,
jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Hersteller oder Verarbeiter hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.
(3) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter Überwachung befinden, so hat der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.
Anzeigepflichten, Vorlagepflichten
§ 10. (1) Bevor die Butter, das Butterfett, der Rahm oder die Zwischen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Hersteller oder Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der AMA die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem von der AMA aufgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse,
die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe
der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung der AMA, soweit er Butter aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekennzeichnet hat,
des Datums und der Nummer der Mitteilung der AMA über die Zuschlagserteilung, soweit er Butter oder Rahm auf dem Markt der Europäischen Union gekauft hat,
der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen.
Die AMA kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.
(2) Sofern Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die AMA zulassen, daß die in Abs. 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem die Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Sie kann dabei zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird.
(3) In anderen als in Abs. 2 genannten Fällen kann die AMA bei Zwischen- und Enderzeugnissen zulassen, daß abweichend von Abs. 1 eine vorläufige Anzeige abgegeben wird, wenn die hergestellten Erzeugnisse wegen ihrer kurzfristigen Haltbarkeit oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach der Herstellung aus dem Betrieb verbracht werden müssen. Als vorläufige Verarbeitungsanzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorläufige Verarbeitungsanzeige zu kennzeichnen ist. Die Anzeige muß die Angaben nach Abs. 1 und 2 sowie den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten; die AMA kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß abweichend von Abs. 1 Z 1 die voraussichtliche Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse angegeben wird. Die Anzeige ist der AMA spätestens am Tag vor der Auslieferung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluß vorzulegen. Die in Abs. 1 genannte Anzeige ist innerhalb einer von der AMA bezeichneten Frist nachzureichen.
(4) Der zugelassene Hersteller, der Butterfett herstellt oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung der Kleinverarbeiter der AMA vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Beteiligten kann die AMA unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.
(5) Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise sind bei der AMA einzureichen.
Anzeigepflichten, Vorlagepflichten
§ 10. (1) Bevor die Butter, das Butterfett, der Rahm oder die Zwischen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Hersteller oder Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der AMA die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem von der AMA aufgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse,
die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe
der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung der AMA, soweit er Butter aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekennzeichnet hat,
des Datums und der Nummer der Mitteilung der AMA über die Zuschlagserteilung, soweit er Butter oder Rahm auf dem Markt der Europäischen Union gekauft hat,
der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen.
(2) Wenn Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die AMA zulassen, daß die in Abs. 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem die Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Die AMA kann dabei zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird oder unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten ein anderes Meldesystem vorschreiben.
(3) Wenn Butter, Butterfett oder Rahm ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet werden und die hergestellten Erzeugnisse wegen ihrer kurzfristigen Haltbarkeit oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach der Herstellung aus dem Betrieb verbracht werden müssen, kann die AMA zulassen, daß eine vorläufige Verwendungsanzeige abgegeben wird.
Als vorläufige Verwendungsanzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorläufige Verwendungsanzeige zu kennzeichnen ist. Die vorläufige Verwendungsanzeige muß die Angaben nach Abs. 1 und 2 sowie den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten; die AMA kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß abweichend von Abs. 1 Z 1 die voraussichtliche Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse angegeben wird.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die AMA unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten ein anderes Meldesystem als vorläufige Verwendungsanzeige vorsehen, wobei eine ausreichende Kontrollmöglichkeit gewährleistet sein muß.
(4) Der zugelassene Hersteller, der Butterfett herstellt oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung der Kleinverarbeiter der AMA vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Beteiligten kann die AMA unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.
(5) Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise sind bei der AMA einzureichen.
Anzeigepflichten, Vorlagepflichten
§ 10. (1) Im Herstellungsprogramm gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 sind - bezogen auf den jeweiligen Zuschlag - mindestens folgende voraussichtliche Angaben zu machen:
Produktionszeiten
Verladezeiten
Verwendungszweck gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88
Art und Menge der herzustellenden Produkte
Milchfettgehalt der Produkte.
(2) Bevor die Butter, das Butterfett, der Rahm oder die Zwischen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Hersteller oder der Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der AMA die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem von der AMA aufgelegten Muster anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse;
die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe
der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnungen der AMA, soweit er Butter aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekennzeichnet hat,
des Datums und der Nummer der Mitteilung der AMA über die Zuschlagserteilung, soweit er Butter oder Rahm auf dem Markt der Europäischen Union gekauft hat;
der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen oder gemäß Rezeptur in Gramm.
(3) Wenn Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die AMA zulassen, daß die in Abs. 2 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem die Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Die AMA kann dabei zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird oder unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten ein anderes Meldesystem vorschreiben.
(4) Der zugelassene Hersteller, der Butterfett herstellt oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung der Kleinverarbeiter der AMA vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Beteiligten kann die AMA unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.
(5) Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise sind bei der AMA einzureichen. Die AMA kann zulassen, daß der Zuschlagsempfänger seine Abnehmer beauftragt, die erforderlichen Nachweise über den Absatz der Erzeugnisse in Form einer monatlichen Meldung an die AMA zu erbringen.
Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
§ 11. Zum Zweck der Überwachung hat der Beteiligte den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm, Butterfett sowie an Zwischen- und Enderzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der Prüforgane auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automationsunterstützt gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.
Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Zum Zweck der Überwachung hat der Beteiligte den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm, Butterfett sowie an Zwischen- und Enderzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der Prüforgane auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automationsunterstützt gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.
(2) Der Beteiligte ist verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfaßt ist, und die diesbezügliche Steuernummer sowie, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) erteilt wurde, die UID-Nummer bekanntzugeben.
Verpflichtete Personen
§ 12. Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der AMA obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
Kosten
§ 13. Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.
Kosten
§ 13. (1) Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.
(2) Unbeschadet der Kosten gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen der AMA jene Kosten zu erstatten, die durch neuerliche Fahrten oder Wartezeiten der Prüforgane im Betrieb zwecks Überlassung gemäß § 7 Abs. 3 entstanden sind, weil die an die AMA zu meldenden Zeiten ungenau oder unvollständig waren.
Rückzahlung
§ 14. Wird im Falle des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung Butter entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, hat die AMA für die von dieser Verwendung betroffenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tag der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis durch Bescheid zurückzufordern, soweit nicht wegen desselben Verstoßes die Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt worden ist. Das gleiche gilt von dem im Bescheid der AMA bestimmten Zeitpunkt an, wenn dem Empfänger von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung die Zulassung entzogen worden ist.
Rückzahlung
§ 14. Wird Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, so hat die AMA für die von dieser Verwendung betroffenen Mengen
im Fall des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tag der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis,
im Fall des Erwerbs auf dem Markt den Beihilfebetrag
Berichtspflicht
§ 15. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
bis 30. April 1996 eine Aufstellung der gemäß Art. 9a der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 im Jahr 1995 zugelassenen Zwischenerzeugnisse und der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe,
bis 30. April 1996 einen Bericht über die Verarbeitung von Rahm im Jahre 1995 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 und
bis 20. Februar eine Darstellung über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Kontrollen und die gemäß Art. 23 Z 5 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 erfolgten Sanktionen sowie der dafür einbehaltenen Beträge zu übermitteln.
Inkrafttreten
§ 16. Diese Verordnung tritt mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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