Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse über die Gewährung einer Beihilfe für die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch).
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
Begünstigte (Schulmilchempfänger)
§ 3. Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind
Kinder in Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderwohnheimen und
Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.
Beihilfefähige Erzeugnisse
§ 4. (1) Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse.
(2) Die AMA hat für die in der Anlage 1 unter Kategorie III und IV angeführten Erzeugnisse auf Antrag unter den Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte eine Menge von bis zu 0,25 Liter Vollmilchäquivalent je Schüler und Schultag festzusetzen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 13 Abs. 1).
Antragsteller (Beihilfeempfänger), Zulassung
§ 5. (1) Durch die AMA ist zuzulassen, wer
die Zulassung mittels des als Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zuliegenden Antrags bei der AMA beantragt und
sich dabei schriftlich verpflichtet, die beihilfefähigen Erzeugnisse nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Schule (Einrichtung) oder der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden,
sich schriftlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß
die beihilfefähigen Erzeugnisse vor der Abgabe an die Begünstigten keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufweisen und den in Anlage 5 festgelegten Qualitätsbestimmungen entsprechen und
sich der Beihilfebetrag auf den vom Begünstigten zu zahlenden Kaufpreis auswirkt und die in der Anlage 2 festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
sich verpflichtet, auf Verlangen der AMA die Belege zur Verfügung zu stellen, körperliche Kontrollen vor Ort zu gestatten und die Verwendung der gewährten Beihilfe durch Organe und Beauftragte des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs überprüfen zu lassen und
sich verpflichtet, die Beihilfe für die betreffenden Mengen rückzuerstatten, wenn festgestellt wird, daß
die Beihilfe für eine größere Menge bezogen wurde, als sich aus den Rechtsakten nach § 1 ergibt oder
die bezogenen Erzeugnisse nicht ihrer Bestimmung zugeführt wurden.
(2) Wird die Beihilfe von einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder einem wirtschaftlichen Zusammenschluß oder einem Händler (Lieferanten) beantragt, so ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Verpflichtungen für die Zulassung unbeschadet des § 8 die schriftliche Verpflichtung des Lieferanten erforderlich,
kaufmännische Bücher zu führen, aus denen insbesondere der Hersteller der beihilfefähigen Erzeugnisse, die Namen und Anschriften der Schulen (Einrichtungen) oder der Schulträger und die ihnen verkauften Erzeugnismengen hervorgehen, und
sich den Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbesondere hinsichtlich der Buchprüfung und der Qualitätskontrolle der betreffenden Erzeugnisse.
(3) Auf Antrag kann die AMA auch einen Milcherzeuger zur Lieferung der in Anlage 1 unter Kategorie VII genannten Erzeugnisse zulassen, wenn er gleichzeitig nachweist, daß er seinen Meldepflichten gemäß der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, in der jeweils geltenden Fassung nachgekommen ist oder anhand der letztverfügbaren Mitteilung seines zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs die Einhaltung der Qualitätsbestimmungen nachweist. Ebenso hat der Milcherzeuger die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 und 2 vorzulegen.
(4) Schulmilchlieferungen dürfen erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(5) Der Beihilfeempfänger hat die Abgabepreise für die beihilfefähigen Erzeugnisse in der Schule (Einrichtung) in geeigneter Weise bekanntzugeben und die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilchabsatzes durch Informationen zu ergreifen und dabei die von der AMA durchgeführten Informationsmaßnahmen zu unterstützen.
(6) Die AMA hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Eine neuerliche Zulassung ist erst mit Beginn des nächstfolgenden Schuljahres möglich, bei wiederholtem schweren Verstoß ist die Zulassung erst mit Beginn des zweitfolgenden Schuljahres möglich.
Antragsteller (Beihilfeempfänger), Zulassung
§ 5. (1) Durch die AMA ist zuzulassen, wer
die Zulassung mittels des als Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zuliegenden Antrags bei der AMA beantragt und
sich dabei schriftlich verpflichtet, die beihilfefähigen Erzeugnisse nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Schule (Einrichtung) oder der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden,
sich schriftlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß
die beihilfefähigen Erzeugnisse vor der Abgabe an die Begünstigten keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufweisen und den in Anlage 5 festgelegten Qualitätsbestimmungen entsprechen und
sich der Beihilfebetrag auf den vom Begünstigten zu zahlenden Kaufpreis auswirkt und die in der Anlage 2 festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
sich verpflichtet, auf Verlangen der AMA die Belege zur Verfügung zu stellen, körperliche Kontrollen vor Ort zu gestatten und die Verwendung der gewährten Beihilfe durch Organe und Beauftragte des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs überprüfen zu lassen und
sich verpflichtet, die Beihilfe für die betreffenden Mengen rückzuerstatten, wenn festgestellt wird, daß
die Beihilfe für eine größere Menge bezogen wurde, als sich aus den Rechtsakten nach § 1 ergibt oder
die bezogenen Erzeugnisse nicht ihrer Bestimmung zugeführt wurden.
(2) Wird die Beihilfe von einem Abnehmer (§ 21 Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995 in der jeweils geltenden Fassung), einem Händler oder einem Milcherzeuger (Lieferanten) beantragt, so ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Verpflichtungen für die Zulassung unbeschadet des § 8 die schriftliche Verpflichtungserklärung des Lieferanten erforderlich,
Bücher zu führen, aus denen insbesondere der Hersteller der beihilfefähigen Erzeugnisse, die Namen und Anschriften der Schulen (Einrichtungen) oder der Schulträger und die ihnen verkauften Erzeugnismengen hervorgehen, und
sich den Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbesondere hinsichtlich der Buchprüfung und der Qualitätskontrolle der betreffenden Erzeugnisse.
(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, daß er
im Falle der Lieferung von in Anlage I unter Kategorie VII genannten Erzeugnissen seinen Meldepflichten gemäß der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993 in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen ist oder anhand der letztverfügbaren Mitteilung seines zuständigen Abnehmers die Qualitätsbestimmungen einhält und
über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.
(4) Schulmilchlieferungen dürfen erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(5) Der Beihilfeempfänger hat die Abgabepreise für die beihilfefähigen Erzeugnisse in der Schule (Einrichtung) in geeigneter Weise bekanntzugeben und die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilchabsatzes durch Informationen zu ergreifen und dabei die von der AMA durchgeführten Informationsmaßnahmen zu unterstützen.
(6) Die AMA hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Eine neuerliche Zulassung ist erst mit Beginn des nächstfolgenden Schuljahres möglich, bei wiederholtem schweren Verstoß ist die Zulassung erst mit Beginn des zweitfolgenden Schuljahres möglich.
Antragsteller (Beihilfeempfänger), Zulassung
§ 5. (1) Durch die AMA ist zuzulassen, wer
die Zulassung mittels des als Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zuliegenden Antrags bei der AMA beantragt und
sich dabei schriftlich verpflichtet, die beihilfefähigen Erzeugnisse nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Schule (Einrichtung) oder der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden,
sich schriftlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß
die beihilfefähigen Erzeugnisse vor der Abgabe an die Begünstigten keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufweisen und den in Anlage 5 festgelegten Qualitätsbestimmungen entsprechen und
sich der Beihilfebetrag auf den vom Begünstigten zu zahlenden Kaufpreis auswirkt und die in der Anlage 2 festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
sich verpflichtet, auf Verlangen der AMA die Belege zur Verfügung zu stellen, körperliche Kontrollen vor Ort zu gestatten und die Verwendung der gewährten Beihilfe durch Organe und Beauftragte des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs überprüfen zu lassen und
sich verpflichtet, die Beihilfe für die betreffenden Mengen rückzuerstatten, wenn festgestellt wird, daß
die Beihilfe für eine größere Menge bezogen wurde, als sich aus den Rechtsakten nach § 1 ergibt oder
die bezogenen Erzeugnisse nicht ihrer Bestimmung zugeführt wurden.
(2) Wird die Beihilfe von einem Abnehmer (§ 21 Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995 in der jeweils geltenden Fassung), einem Händler oder einem Milcherzeuger (Lieferanten) beantragt, so ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Verpflichtungen für die Zulassung unbeschadet des § 8 die schriftliche Verpflichtungserklärung des Lieferanten erforderlich,
Bücher zu führen, aus denen insbesondere der Hersteller der beihilfefähigen Erzeugnisse, die Namen und Anschriften der Schulen (Einrichtungen) oder der Schulträger und die ihnen verkauften Erzeugnismengen hervorgehen, und
sich den Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbesondere hinsichtlich der Buchprüfung und der Qualitätskontrolle der betreffenden Erzeugnisse.
(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, daß er über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.
(4) Schulmilchlieferungen dürfen erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(5) Der Beihilfeempfänger hat die Abgabepreise für die beihilfefähigen Erzeugnisse in der Schule (Einrichtung) in geeigneter Weise bekanntzugeben und die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilchabsatzes durch Informationen zu ergreifen und dabei die von der AMA durchgeführten Informationsmaßnahmen zu unterstützen.
(6) Die AMA hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Eine neuerliche Zulassung ist erst mit Beginn des nächstfolgenden Schuljahres möglich, bei wiederholtem schweren Verstoß ist die Zulassung erst mit Beginn des zweitfolgenden Schuljahres möglich.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 13 Abs. 1).
Gewährung von Beihilfen
§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(2) Der Antrag ist auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat folgt.
(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich und nicht übertragbar.
(4) Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind und die Auszahlung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen kann.
(5) Auf Antrag kann die AMA die Beihilfe gegen Vorlage des Auszugs des Kontos des Lieferanten, über das ausschließlich die Zahlungen für die erfolgten Lieferungen abgewickelt werden, gewähren.
Gewährung von Beihilfen
§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(2) Der Antrag ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat folgt.
(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich und nicht übertragbar.
(4) Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind und die Auszahlung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen kann.
(5) Auf Antrag kann die AMA die Beihilfe gegen Vorlage des Auszugs des Kontos des Lieferanten, über das ausschließlich die Zahlungen für die erfolgten Lieferungen abgewickelt werden, gewähren.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 13 Abs. 1).
Meldepflichten
§ 7. (1) Soferne ein Lieferant (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3) Beihilfeempfänger ist, hat dieser eine Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung), die der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entspricht, einzuholen. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung der Schule ist der jeweilige gesetzliche oder private Schulerhalter berufen. Bei der Abgabe in Ferienlagern, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheimen (§ 3 letzter Satz) hat der Beihilfeempfänger zusätzlich einen Verwendungsnachweis über die beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 4a (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzuholen. Die Verpflichtungserklärung hat der Beihilfeempfänger der AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen.
(2) Der Beihilfeempfänger hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Adresse der belieferten Schule unter Angabe der Schulkennzahl, die Anzahl der Schüler pro Schule und die Schultage sowie die je Kategorie verteilten Mengen und Preise der Erzeugnisse zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit den jeweiligen Antragstellungen für das Schuljahr vorzulegen. Bei Änderung von mehr als 10% der Anzahl der Schüler einer Schule (Einrichtung) hat der Beihilfeempfänger diese Änderung jeweils binnen eines Monats der AMA bekanntzugeben.
Meldepflichten
§ 7. (1) Soferne ein Lieferant (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3) Beihilfeempfänger ist, hat dieser eine Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung), die der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entspricht, einzuholen. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung der Schule ist der jeweilige gesetzliche oder private Schulerhalter berufen. Bei der Abgabe in Ferienlagern, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheimen (§ 3 letzter Satz) hat der Beihilfeempfänger zusätzlich einen Verwendungsnachweis über die beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 4a (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzuholen. Die Verpflichtungserklärung hat der Beihilfeempfänger der AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen.
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