Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse (Kasein-Verwendungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse.
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA) zuständig.
Genehmigung
§ 3. (1) Der Antrag auf die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Schmelzkäse im Sinne des Codes 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN), von Schmelzkäse gerieben des KN-Codes ex 0406 20 oder Schmelzkäse in Pulverform des KN-Codes ex 0406 20 (im folgenden Schmelzkäse genannt) ist bei der AMA unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu stellen.
(2) Für die Verwendung von Kasein und Kaseinat gemäß Abs. 1 ab 1. Jänner 1995 ist der Antrag bis 31. Jänner 1995 zu stellen.
Genehmigung
§ 3. (1) Der Antrag auf die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Schmelzkäse im Sinne des Codes 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN), von Schmelzkäse gerieben des KN-Codes ex 0406 20 oder Schmelzkäse in Pulverform des KN-Codes ex 0406 20 (im folgenden Schmelzkäse genannt) ist bei der AMA unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu stellen.
(2) Für die Verwendung von Kasein und Kaseinat gemäß Abs. 1 ab 1. Jänner 1995 ist der Antrag bis 31. Jänner 1995 zu stellen.
Verwendungsanzeige
§ 4. (1) Wer Kasein oder Kaseinat bei der Herstellung von Käse oder einem anderen Erzeugnis aus Käse verwenden will, ohne über eine entsprechende Genehmigung gemäß § 3 zu verfügen, hat dies der AMA spätestens fünf Werktage vor jedem Herstellungsjahr unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzuzeigen.
(2) Für die Verwendung von Kasein oder Kaseinat gemäß Abs. 1 im Jahr 1995 ist die Anzeige bis 31. Jänner 1995 einzubringen.
Verwendungsanzeige
§ 4. (1) Wer Kasein oder Kaseinat bei der Herstellung von Käse oder einem anderen Erzeugnis aus Käse verwenden will, ohne über eine entsprechende Genehmigung gemäß § 3 zu verfügen, hat dies der AMA spätestens fünf Werktage vor jedem Herstellungsjahr unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzuzeigen.
(2) Für die Verwendung von Kasein oder Kaseinat gemäß Abs. 1 im Jahr 1995 ist die Anzeige bis 31. Jänner 1995 einzubringen.
Meldepflichten
§ 5. (1) Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß § 3 verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax (Telekopie) zu melden:
Art und Menge der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse und
Art und Menge des dem Schmelzkäse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.
(2) Unternehmen, die eine Verwendungsanzeige gemäß § 4 abgegeben haben, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax (Telekopie) zu melden:
Art und Menge der unter Zusatz von Kasein oder Kaseinat hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse und
Art und Menge des der jeweiligen Käsesorte und dem jeweiligen Erzeugnis aus Käse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.
(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.
Meldepflichten
§ 5. (1) Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß § 3 verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax (Telekopie) zu melden:
Art und Menge der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse und
Art und Menge des dem Schmelzkäse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.
(2) Unternehmen, die eine Verwendungsanzeige gemäß § 4 abgegeben haben, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax (Telekopie) zu melden:
Art und Menge der unter Zusatz von Kasein oder Kaseinat hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse und
Art und Menge des der jeweiligen Käsesorte und dem jeweiligen Erzeugnis aus Käse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.
(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.
Zahlung des Unterschiedsbetrags
§ 6. Der Betrag, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Menge Kasein oder Kaseinat zu zahlen ist, die ohne entsprechende Genehmigung verwendet wird, wird von der AMA mit Bescheid vorgeschrieben.
Zahlung des Unterschiedsbetrags
§ 6. Der Betrag, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Menge Kasein oder Kaseinat zu zahlen ist, die ohne entsprechende Genehmigung verwendet wird, wird von der AMA mit Bescheid vorgeschrieben.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 7. (1) Die nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 meldepflichtigen Unternehmen haben eine gesonderte und übersichtliche Buchführung zu machen, aus der insbesondere ersichtlich sind:
Art und Menge der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse,
Ursprung, Zusammensetzung und Menge des verwendeten Kaseins und Kaseinats sowie der sonstigen Grunderzeugnisse,
zugesetzte Mengen an Kasein und Kaseinat je hergestellte Käsesorte oder hergestelltes Erzeugnis aus Käse.
(2) Die nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 meldepflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 7. (1) Die nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 meldepflichtigen Unternehmen haben eine gesonderte und übersichtliche Buchführung zu machen, aus der insbesondere ersichtlich sind:
Art und Menge der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse,
Ursprung, Zusammensetzung und Menge des verwendeten Kaseins und Kaseinats sowie der sonstigen Grunderzeugnisse,
zugesetzte Mengen an Kasein und Kaseinat je hergestellte Käsesorte oder hergestelltes Erzeugnis aus Käse.
(2) Die nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 meldepflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 8. Alle Unternehmen, die Käse oder Erzeugnisse aus Käse herstellen, haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die Aufnahme der Bestände zu gestatten, die Entnahme von Proben zuzulassen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat das Unternehmen auf seine Kosten den Prüforganen auf deren Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 8. Alle Unternehmen, die Käse oder Erzeugnisse aus Käse herstellen, haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die Aufnahme der Bestände zu gestatten, die Entnahme von Proben zuzulassen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat das Unternehmen auf seine Kosten den Prüforganen auf deren Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Kontrolle
§ 9. Die AMA hat bei den in § 5 genannten Unternehmen die Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung, im besonderen hinsichtlich der Mengen des verwendeten Kaseins und Kaseinats, zu überprüfen.
Kontrolle
§ 9. Die AMA hat bei den in § 5 genannten Unternehmen die Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung, im besonderen hinsichtlich der Mengen des verwendeten Kaseins und Kaseinats, zu überprüfen.
Kosten
§ 10. Werden auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so sind der AMA die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie die Kosten für die Warenuntersuchungen zu erstatten.
Kosten
§ 10. Werden auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so sind der AMA die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie die Kosten für die Warenuntersuchungen zu erstatten.
Strafbestimmungen
§ 11. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 und 3 MOG begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 eine Verwendungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
Strafbestimmungen
§ 11. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 und 3 MOG begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 eine Verwendungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
Informations- und Berichtspflicht
§ 12. (1) Die AMA hat jährlich alle Unternehmen, die Käse herstellen, über die mit der Verwendung von Kasein oder Kaseinat bei der Käseherstellung verbundenen Konsequenzen sowie über die Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der entsprechenden Bestimmungen zu informieren.
(2) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
jährlich über die gemäß Abs. 1 erfolgten Informationen sowie über das Ergebnis der Kontrollen gemäß § 9,
binnen 25 Tagen nach Feststellung eines Verstoßes gegen § 3 über den festgestellten Verstoß,
jeweils spätestens zwei Monate nach Ende eines Vierteljahres über die im betreffenden Vierteljahr erteilten oder entzogenen Genehmigungen gemäß § 3 sowie über die für diese Genehmigungen angegebenen Mengen Kasein und Kaseinat einschließlich einer Aufschlüsselung nach Käsesorten und
binnen drei Monaten nach Ablauf eines Jahres über die im vergangenen Jahr gemäß § 4 verwendeten Mengen an Kasein und Kaseinat einschließlich einer Aufschlüsselung nach Käsesorten und Erzeugnissen aus Käse und die dafür eingehobenen Beträge
Informations- und Berichtspflicht
§ 12. (1) Die AMA hat jährlich alle Unternehmen, die Käse herstellen, über die mit der Verwendung von Kasein oder Kaseinat bei der Käseherstellung verbundenen Konsequenzen sowie über die Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der entsprechenden Bestimmungen zu informieren.
(2) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
jährlich über die gemäß Abs. 1 erfolgten Informationen sowie über das Ergebnis der Kontrollen gemäß § 9,
binnen 25 Tagen nach Feststellung eines Verstoßes gegen § 3 über den festgestellten Verstoß,
jeweils spätestens zwei Monate nach Ende eines Vierteljahres über die im betreffenden Vierteljahr erteilten oder entzogenen Genehmigungen gemäß § 3 sowie über die für diese Genehmigungen angegebenen Mengen Kasein und Kaseinat einschließlich einer Aufschlüsselung nach Käsesorten und
binnen drei Monaten nach Ablauf eines Jahres über die im vergangenen Jahr gemäß § 4 verwendeten Mengen an Kasein und Kaseinat einschließlich einer Aufschlüsselung nach Käsesorten und Erzeugnissen aus Käse und die dafür eingehobenen Beträge
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Anlage 1
```
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zu § 3
Antrag auf Genehmigung für die Verwendung von Kasein und/oder
Kaseinat bei der Herstellung von Schmelzkäse
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 1
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zu § 3
Antrag auf Genehmigung für die Verwendung von Kasein und/oder
Kaseinat bei der Herstellung von Schmelzkäse
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 2
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zu § 4
Verwendungsanzeige über die Verwendung von Kasein und/oder Kaseinat
bei der Herstellung von Käse und/oder Erzeugnissen aus Käsen
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 2
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zu § 4
Verwendungsanzeige über die Verwendung von Kasein und/oder Kaseinat
bei der Herstellung von Käse und/oder Erzeugnissen aus Käsen
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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