Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung)
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union über die Einführung einer Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich
der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,
der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die Flächen stillegen,
der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über die allgemeine Ausgleichszahlung und
des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen im Rahmen der Regelung über die allgemeine Ausgleichszahlung.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Grundflächenregion und Erzeugungsregion ist das Bundesgebiet.
(2) Ein Grundstück ist der gemäß § 7a Abs. 1 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Teil einer Katastralgemeinde.
(3) Ein Feldstück ist die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Flächen-Basiserfassungsverordnung, BGBl. Nr. 964/1994, erhobene Bewirtschaftungseinheit.
(4) Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 22).
ABSCHNITT
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und soll von dieser bis 22. Mai der AMA übermittelt werden. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:
Name/Firma und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),
Futterflächen, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
sonstige Ackerflächen,
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),
Flächen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten
für den eigenen Betrieb,
für einen anderen Betrieb,
in einem anderen Betrieb
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten,
die Erklärung,
daß die stillgelegten Flächen nach Z 5 lit. a mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oder
welche Ausnahme nach § 9 geltend gemacht wird.
(2) Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf''.
(3) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen, sowie Skizzen jener Schläge, die stillgelegt werden. Auf diesen Skizzen können auch andere Schläge eingezeichnet werden, soweit dies für andere Maßnahmen erforderlich ist. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
ABSCHNITT
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und ist von dieser unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig an die AMA weiterzuleiten, daß der Antrag spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist bei der AMA eingelangt ist. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),
Futterflächen, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
sonstige Ackerflächen,
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),
aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden,
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Flächen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten
für den eigenen Betrieb,
für einen anderen Betrieb,
in einem anderen Betrieb
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten,
die Erklärung,
daß die stillgelegten Flächen nach Z 5 lit. a mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oder
welche Ausnahme nach § 9 geltend gemacht wird.
(2) Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf''.
(3) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen, sowie Skizzen jener Schläge, die stillgelegt werden. Auf diesen Skizzen können auch andere Schläge eingezeichnet werden, soweit dies für andere Maßnahmen erforderlich ist. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(3a) Für Anträge, die im jeweils nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gestellt werden, sind die Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis sowie die Skizzen nur vorzulegen, wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben.
(3b) Erzeuger, die gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 868/95 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen austauschen wollen, haben bis zum 15. Juli des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen gestellt wird, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen.
(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 2 und 3 sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
ABSCHNITT
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und ist von dieser unverzüglich, jedenfalls aber so rechtzeitig an die AMA weiterzuleiten, daß der Antrag spätestens am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist bei der AMA eingelangt ist. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Ackerflächen (Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),
Futterflächen, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
sonstige Ackerflächen,
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),
aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden,
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Flächen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten
für den eigenen Betrieb,
für einen anderen Betrieb,
in einem anderen Betrieb
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