Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die zuständige Marktordnungsstelle im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Bananen und Wein
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 96 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet:
§ 1. Zuständige Marktordnungsstelle im Zusammenhang mit der Vollziehung der Rechtsakte des Rates und Kommission der Europäischen Union hinsichtlich der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen und der gemeinsamen Marktorganisation für Wein ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.