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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 5).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 5).

§ 1. Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren werden in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1995 entsprechend der Anlage mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 5).

§ 2. (1) Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente für das 1. Quartal (§ 2 Abs. 4) werden auf der Grundlage aller nach dem 1. Jänner 1995 eingelangten und am 15. Jänner 1995 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Die Antragstellung für die folgenden Quartale ist nicht fristgebunden, kann aber nur innerhalb des jeweiligen Quartals erfolgen.

(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 90 vH der Kontingente Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 nachweislich Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhr hat durch Vorlage der für diesen Zeitraum ausgestellten und abgeschriebenen außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligungen zu erfolgen. Vorbezüge, die bis zum 15. Jänner 1995 nicht nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung.

(3) 10 vH der Kontingente werden auf der Grundlage aller am 15. Jänner 1995 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 keine Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben.

(4) Die Kontingente für den jeweiligen Antragsteller werden quartalsweise in gleichen Teilen vergeben. Die Antragsrechte für die Teile 2, 3 und 4 bleiben für das betreffende Quartal gewahrt, wenn für den ersten Teil (§ 2 Abs. 1) zeitgerecht eingereicht wurde.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 5).

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Der jeweilige Kontingentanteil eines Antragstellers gemäß § 2 Abs. 2 ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus einem Anteil an der Gesamteinfuhr im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Anteil liegen, werden voll befriedigt.

(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 Abs. 3 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentanteils gemäß § 2 Abs. 3, ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des jeweiligen Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(4) Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Abs. 1 bis 3 nicht erschöpft, werden nach dem 15. Jänner 1995 einlangenden Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das jeweilige Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 5).

§ 4. (1) Bewilligungen im Rahmen dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur Verteilung zu bringen.

§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit dem Beitritt Österreichs zur EU, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 5).

Anlage

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Kontin- Nummer/Un- Waren- Warenursprung Menge

gent ternummer bezeichnung in Tonnen

Nummer des Zoll-

tarifes

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1 ex 1602 39 Hühner und Perlhühner,

anders als

unmittelbar in

Glasbehältnissen

oder luftdicht

verschlossenen

Metallum-

schließungen ........ Tschechien 470

2 ex 1602 39 Hühner und Perlhühner,

anders als

unmittelbar in

Glasbehältnissen

oder luftdicht

verschlossenen

Metallum-

schließungen ........ Slowakei 230

3 ex 1602 39 Hühner und Perlhühner,

anders als

unmittelbar in

Glasbehältnissen

oder luftdicht

verschlossenen

Metallum-

schließungen ........ Ungarn 1 773

4 ex 1602 39 Hühner und Perlhühner,

anders als

unmittelbar in

Glasbehältnissen

oder luftdicht

verschlossenen

Metallum-

schließungen ........ sonstige Staaten 837