Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Zuckermarktordnung betreffend Produktionsabgaben, Mindestlagerabgaben sowie Lagerkostenausgleich (Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2006-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1, 105 Abs. 2, 108 und 109 des Marktordnungsgesetzes 1985, zuletzt geändert durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664 wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung ist bei der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker über die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten hergestellten oder gewonnenen Zuckermengen, die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen Zuckermengen, die Erhebung von Beträgen, die im Zusammenhang mit der Mindestlagerhaltung von Zucker zu entrichten sind sowie die Gewährung von Vergütungen und die Erhebung von Abgaben zum Zwecke des Lagerkostenausgleichs anzuwenden.

§ 2. Zuständige Stelle für die Durchführung dieser Maßnahmen ist die Marktordnungsstelle gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz.

I. ABSCHNITT

Produktionsabgaben

§ 3. (1) Das zuckererzeugende Unternehmen hat der Marktordnungsstelle die jeweiligen Herstellungsbetriebe und Lagerräume anzuzeigen. Anzeigen, die bis 31. Jänner 1995 einlangen, gelten als mit 1. Jänner 1995 erfolgt. Änderungen der Betriebsverhältnisse sowie ein allfälliger Besitzwechsel an einem Herstellungsbetrieb sind schriftlich innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.

(2) Der Anzeige für jeden Herstellungsbetrieb sind anzuschließen:

1.

Lagepläne der Betriebs- und Lagerräume, in denen die die Rohstoffe verarbeitet bzw. Zwischen- und Fertigerzeugnisse sowie Rückwaren gelagert werden sollen.

2.

Beschreibungen der Herstellungsverfahren für jede Art von Zucker, soweit möglich unter Angabe der Ausbeuteverhältnisse.

(3) Jede Änderung der angezeigten Betriebsverhältnisse ist der Marktordnungsstelle unverzüglich schriftlich zu melden. Die Marktordnungsstelle kann auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen so gelegen und eingerichtet sein, daß Zucker übersichtlich ein- und ausgelagert werden kann. Wenn Zucker nicht in abgesonderten Räumen gelagert werden kann, so sind die zur Lagerung der Fertigerzeugnisse dienenden Raumteile durch Tafeln mit entsprechenden Aufschriften kenntlich zu machen. Ausnahmen hievon können durch die Marktordnungsstelle zugelassen werden, wenn hiedurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das zuckererzeugende Unternehmen hat für jeden Herstellungsbetrieb alljährlich zu einem Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker aufzunehmen und diese sowie die Sollbestände innerhalb von vier Wochen der Marktordnungsstelle zu melden. In dieser Bestandsmeldung sind auch die seit der letzten Bestandsaufnahme hergestellten Erzeugnisse mit ihrem Durchschnittsgehalt an reinem Zucker und die Verarbeitungsverluste anzugeben. Für die Bestandsmeldungen sind gegebenenfalls Vordrucke zu verwenden.

(6) Die Marktordnungsstelle kann die Frist nach Abs. 5 bei nachgewiesenem Bedürfnis angemessen verlängern. Sie kann im einzelnen Fall zulassen, daß die Bestandsanmeldung in anderer Form abgegeben wird, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden.

(7) Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist der Marktordnungsstelle spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Die Marktordnungsstelle entscheidet über eine Teilnahme an einer solchen Bestandsaufnahme.

(8) Die Marktordnungsstelle kann auf Antrag zulassen, daß die Bestände anstelle einer Stichtagsinventur auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden. Dies jedoch nur, wenn durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechenden Verfahrens gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge für einen Stichtag insoweit auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(9) Die Bestände können auch durch die Marktordnungsstelle mittels körperlicher Aufnahme oder nach einem Verfahren gemäß Abs. 8 festgestellt werden. Das zuckererzeugende Unternehmen hat auf Verlangen der Marktordnungsstelle die Sollbestände für einen bestimmten Stichtag zu melden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Werden die Bestände durch die Marktordnungsstelle festgestellt, so können dem zuckererzeugenden Unternehmen für das betreffende Kalenderjahr die Verpflichtungen nach Abs. 5 erlassen werden.

§ 4. (1) Das zuckererzeugende Unternehmen hat der Marktordnungsstelle anzuzeigen:

1.

bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres,

2.

bis zum 15. September eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

(2) Die Anzeigen nach Abs. 1 sind getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefaßt, gegebenenfalls unter Verwendung hiefür vorgesehener Vordrucke, zu erstatten.

§ 5. (1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages in einem anderen Mitgliedsstaat hergestellter Zucker der Erzeugung des zuckererzeugenden Unternehmens als Auftraggeber zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich, jedenfalls aber nach Vertragsabschluß beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft schriftlich zu beantragen und zu begründen.

(2) Eine derartige Verarbeitung vor Erteilung der bescheidmäßigen Zustimmung ist unzulässig.

§ 6. (1) Eine Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist der Marktordnungsstelle anzuzeigen. Dabei ist die Übertragungsmenge in B- und C-Zucker aufzuschlüsseln und anzugeben, wann der zwölfmonatige Lagerzeitraum beginnen soll.

(2) Die Anzeige darf erst erstattet werden, wenn die B- oder C-Zuckermenge, die übertragen werden soll, erzeugt und durch die Marktordnungsstelle festgestellt worden ist. Sie ist spätestens zusammen mit der Anzeige nach § 3 Abs. 1 lit. b einzureichen.

(3) Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzeigen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums aufgeteilt werden.

(4) Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese der Marktordnungsstelle bis zu dem auf den Eingang der Anzeigen nach den Abs. 1 bis 3 folgenden 31. Juli schriftlich anzuzeigen.

§ 7. (1) Die Marktordnungsstelle erteilt zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen dem zuckererzeugenden Unternehmen einen Feststellungsbescheid über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeugung im jeweiligen Wirtschaftsjahr. In den Feststellungsbescheiden sind Maßnahmen nach § 4 und Übertragungen nach § 5 zu berücksichtigen und die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen anzugeben.

(2) Die Marktordnungsstelle setzt mittels schriftlichem Bescheid fest:

1.

die Abschlagszahlung auf die Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden gemäß Abs. 1 innerhalb der Produktionsquoten erzeugten Zuckermengen,

2.

die endgültigen Abgaben für die nach den Feststellungsbescheiden gemäß Abs. 1 innerhalb der Produktionsquoten erzeugten Zuckermengen sowie den Unterschiedsbetrag zur Abschlagszahlung nach lit. a,

3.

die Abgaben für auf dem Binnenmarkt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft allenfalls abgesetzte Mengen an C-Zucker sowie gegebenenfalls die Zahlungstermine,

4.

die Abgaben für zur Ausfuhr ausgetauschte Mengen an C-Zucker,

5.

die Abgaben für nicht gelagerte Übertragungsmengen von Zucker und

6.

allfällige andere durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Abgaben bzw. Abschlagszahlungen hierauf.

(3) Ein Zahlungsaufschub für die nach Abs. 2 zu zahlenden Beträge kann durch die Marktordnungsstelle nicht gewährt werden.

§ 8. (1) Das zuckererzeugende Unternehmen hat über den Zugang und Abgang an Zucker nach Möglichkeit tagfertige Aufzeichnungen zu führen. Die Marktordnungsstelle kann über Antrag zulassen, daß die Aufzeichnungen für längere Zeitabschnitte, längstens jedoch für einen Kalendermonat zusammengefaßt werden.

(2) Das zuckererzeugende Unternehmen hat auf Verlangen der Marktordnungsstelle über die in den Betrieb eingebrachten und verarbeiteten Ausgangsstoffe nach Art, Menge und Zuckergehalt sowie über die sich daraus errechnende Zuckermenge besondere Aufzeichnungen zu führen. Es hat außerdem auf Verlangen der Marktordnungsstelle weitere Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über Verwiegungen, die Feststellung des Zuckergehaltes der Ausgangsstoffe und der Fertigerzeugnisse.

(3) Die Marktordnungsstelle kann dem zuckererzeugenden Unternehmen oder einzelnen Herstellungsbetrieben auf Antrag vereinfachte Aufzeichnungsverpflichtungen zubilligen, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden.

II. ABSCHNITT

Mindestlagerabgaben

§ 9. (1) Beträge, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu erheben sind, werden von der Marktordnungsstelle mittels Bescheid festgesetzt und deren Bezahlung unter Fristsetzung angeordnet.

(2) Anträge auf eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten allenfalls mögliche Befreiung von der Verpflichtung zur Mindestlagerhaltung sind schriftlich bei der Marktordnungsstelle spätestens mit der Anzeige über die vorläufige Zuckererzeugung, einzureichen. Diese hat hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(3) Falls das zuckererzeugende Unternehmen seiner Verpflichtung zur Mindestlagerhaltung auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen kann, hat es dies der Marktordnungsstelle unter Bekanntgabe der hiefür maßgeblichen Umstände unverzüglich, spätestens jedoch nach erlangter Kenntnis von der Unterschreitung seiner Mindestlagermenge, schriftlich anzuzeigen. Die Marktordnungsstelle hat über die Anerkennung als Fall höherer Gewalt zu entscheiden.

III. ABSCHNITT

Lagerkostenausgleich

§ 10. (1) Abgaben, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu erheben sind, werden von der Marktordnungsstelle mittels Bescheid festgesetzt und deren termingerechte Bezahlung angeordnet. Die für die Festsetzung maßgeblichen Daten sind der Marktordnungsstelle vom zuckererzeugenden Unternehmen unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Vordrucke für jeden Monat bis zum 20. des Folgemonats zu melden.

(2) Soweit für die Gewährung der Vergütung nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Anerkennung erforderlich ist, wird diese auf Antrag durch die Marktordnungsstelle mittels Bescheid erteilt. Für anzuerkennende bzw. anerkannte Unternehmen gelten die Bestimmungen von § 2 Abs. 2 bis 5 sowie § 10 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Auf den Zuckerhandel spezialisierte Betriebe werden für den Lagerkostenausgleich nur anerkannt, wenn sie ein Zuckerbuch führen. Hiefür sind die von der Marktordnungsstelle dafür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Die Zugänge und Abgänge müssen spätestens am folgenden Arbeitstag eingetragen werden. Die Marktordnungsstelle kann zulassen, daß die Anschreibungen für längere Zeitabschnitte als einen Tag, längstens für einen Kalendermonat zusammengefaßt werden.

(4) Eine Vergütung wird auf schriftlichen Antrag gewährt.

(5) Anträge auf Vergütung können für jeden Monat bis zum 20. Tag des folgenden Monats gestellt werden. Sie sind schriftlich, gegebenenfalls unter Verwendung hiefür vorgesehener Vordrucke, bei der Marktordnungsstelle einzureichen.

(6) Die Marktordnungsstelle setzt die Vergütung fest und veranlaßt ihre Auszahlung. Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn die Marktordnungsstelle einen Vergütungsbetrag festsetzt, der von dem Betrag abweicht, der sich auf Grund der Angaben des Antragstellers errechnet.

(7) Die Marktordnungsstelle hat die Rückerstattung bereits ausbezahlter Lagerkostenvergütungen für später als nicht übertragen angesehene Zuckermengen zu veranlassen.

(8) Für die Ermittlung der Vergütung und der Abgaben wird Rohzucker nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 vom 9. April 1968 (ABl. EG Nr. L 89 S. 3) in Weißzucker umgerechnet.

IV. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

§ 11. (1) Das zuckererzeugende Unternehmen sowie die auf dem Zuckersektor spezialisierten Handelsbetriebe unterliegen der besonderen Aufsicht durch die Marktordnungsstelle. Diese umfaßt sowohl die Herstellungsbetriebe und Lager als auch die jeweilige Verwaltung.

(2) In Ausübung der besonderen Aufsicht ist die Marktordnungsstelle bzw. sind deren Mitarbeiter oder Beauftragte befugt,

1.

in den Herstellungsbetrieben während deren Geschäftszeit Nachschau zu halten und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,

2.

den Zu- und Abgang sowie die Bestände von Zucker sowie den daraus oder unter deren Verwendung hergestellten Erzeugnissen festzustellen und von diesen ohne Kostenersatz Muster im erforderlichen Ausmaß zu ziehen,

3.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen geschäftlichen Belege und sonstigen bezughabenden Dokumente Einsicht zu nehmen,

4.

bei automationsunterstützter Buchführung den Ausdruck der erforderlichen Daten oder von Zusammenstellungen derselben zu verlangen.

§ 12. Die unter besonderer Aufsicht der Marktordnungsstelle stehenden Unternehmen haben im Rahmen ihrer kaufmännischen Buchführung alle Daten und Unterlagen, die für die Ermittlung der in dieser Verordnung angeführten Abgaben und Vergütungen maßgebend sind, zu erfassen, ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen und diese sowie die sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege fünf Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

§ 13. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft.

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