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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung ist bei der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis sowie für Zucker über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung bestimmter, in diesen Rechts akten genannter Grunderzeugnisse zur Herstellung bestimmter anderer Erzeugnisse (Verarbeitungserzeugnisse) anzuwenden.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 14).

§ 2. Zuständige Stelle für die Durchführung dieser Maßnahme ist die Marktordnungsstelle gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz.

(1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist

1.

für die Ausstellung des Kontrollexemplares T 5 gem. § 13 Abs. 3 das Zollamt, in dessen Bereich der Versendungsort liegt,

2.

für die übrigen Bereiche die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA)

(2) Die Marktordnungsstelle hat die Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten zu wahren und die Berichte dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

§ 3. (1) Eine Produktionserstattung wird für Grunderzeugnisse gewährt, die

1.

sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, bei Stärke darüber hinaus, wenn sie anläßlich ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft keiner Einfuhrregelung unterzogen wurde, die eine Verringerung der Abschöpfung zur Folge hatte, und

2.

unter besonderer Aufsicht in einem anerkannten Herstellungsbetrieb in Österreich zum Herstellen der Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden.

(2) Keine Produktionserstattung wird für Stärke oder Stärkeerzeugnisse gewährt, die bis zum 31. Dezember 1994 im Rahmen der bis zum Beitrittstermin geltenden österreichischen Stärkeförderung bezogen wurden.

§ 4. (1) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist durch den Inhaber des Betriebes, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden (Erstattungswerber) bei der Marktordnungsstelle zu beantragen.

(2) Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist Erstattungswerber der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird.

(3) Als Inhaber des Betriebes gilt die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen und für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der Marktordnungsstelle unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Vordrucke zu stellen. Ist der Erstattungswerber Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen.

(5) Die Zulassung setzt voraus, daß der Erstattungswerber zusätzlich zu den Bedingungen, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind,

1.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht,

2.

Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grunderzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen, in zweifacher Ausfertigung vorlegt,

3.

Beschreibungen der vorgesehenen Herstellungsverfahren unter Angabe von Rezepturkomponenten, Nebenerzeugnissen und Ausbeuteverhältnissen beibringt,

4.

zusätzliche Informationen und Unterlagen, soweit sie zur Kontrolle erforderlich sind, auf Verlangen der Marktordnungsstelle liefert.

(6) In den Fällen des Abs. 2 setzt die Zulassung außerdem voraus, daß auch die Inhaber der anderen beteiligten Betriebe diese Voraussetzungen erfüllen und sich gegenüber der Marktordnungsstelle schriftlich mit dem Antrag des Erstattungswerbers einverstanden erklären.

(7) Die Zulassung wird dem Erstattungswerber bis auf Widerruf mittels Zulassungsbescheides erteilt.

(8) Betriebsinhaber, die bis 15. März 1995 einen Antrag auf Zulassung stellen, gelten - sofern sie die Voraussetzungen hiefür erfüllen - als mit 1. Jänner 1995 zugelassen. Bei später eingereichten Anträgen gilt das Datum des Zulassungsbescheides als Beginn der Zulassung.

(9) Betriebsinhaber, die im Rahmen der bis zum Beitrittstermin geltenden österreichischen Stärkeförderung eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, gelten - sofern sie schriftlich erklären, daß diese Verpflichtungserklärung für die Belange der Produktionserstattung ihres Unternehmens bis zum 31. März 1995 Gültigkeit hat - bis zu diesem Stichtag vorläufig als anerkannte Herstellungsbetriebe zugelassen. Für die weitere Zulassung ist zeitgerecht ein Antrag gemäß Abs. 4 zu stellen.

§ 5. (1) Für die Zulassung eines Herstellungsbetriebes für die nach den in § 1 angeführten Rechtsakten gleichgestellten Zucker-Zwischenerzeugnissen sind die Bestimmungen von § 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für Zucker-Zwischenerzeugnisse angeführte Begleitdokument wird auf Antrag von der Marktordnungsstelle ausgestellt.

§ 6. (1) Die zugelassenen Herstellungsbetriebe unterliegen der besonderen Aufsicht durch die Marktordnungsstelle.

(2) Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der Marktordnungsstelle befugt,

1.

in den Herstellungsbetrieben während deren Geschäftszeit oder nach Vereinbarung Nachschau zu halten und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,

2.

den Zu- und Abgang sowie die Bestände von Grunderzeugnissen oder diesen gleichgestellten Zwischenerzeugnissen sowie den daraus oder unter deren Verwendung hergestellten Verarbeitungserzeugnissen festzustellen und von diesen Muster zu ziehen,

3.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege und sonstigen bezughabenden Dokumente Einsicht zu nehmen,

4.

bei automationsunterstützter Buchführung des Erstattungswerbers auf dessen Kosten den Ausdruck der erforderlichen Daten oder von Zusammenstellungen derselben zu verlangen.

§ 7. (1) Die Erstattungsbescheinigung nach den in § 1 genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist schriftlich bei der Marktordnungsstelle unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Vordrucke zu beantragen.

(2) Die Marktordnungsstelle erteilt den Erstattungsbescheid und führt die besondere Aufsicht durch.

(3) Der Erstattungswerber hat Art und Menge der Grunderzeugnisse sowie den Beginn der Anlieferung bei der Marktordnungsstelle anzumelden und dieser über Verlangen eine Kontrolle vor Ort zu ermöglichen.

(4) Die Marktordnungsstelle kann über Antrag eines Erstattungswerbers zulassen, daß die Grunderzeugnisse ohne Anmeldung und Kontrolle beim Eingang durch im Einzelfall vorzuschreibende besondere Aufzeichnungen unter besondere Aufsicht gestellt werden.

Dies setzt voraus,

1.

daß im Herstellungsbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter für die Belange der Produktionserstattung bestellt ist, welcher die für Kontrollzwecke maßgeblichen Feststellungen (Menge und Beschaffenheit der Grunderzeugnisse) jeweils durch seine Unterschrift bestätigt,

2.

die verwendeten Grunderzeugnisse von gleichbleibender Art und Beschaffenheit sind und

3.

für die gelieferten Grunderzeugnisse ein Werkstattest oder ein vergleichbares Dokument eines von einer in der Gemeinschaft akkreditierten Institution zertifizierten Lieferanten vorliegt.

(5) Die Zulassung kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden, soweit es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaffenheit der Grunderzeugnisse erforderlich ist.

(6) Ungeachtet einer gemäß Abs. 4 gewährten Verfahrensvereinfachung kann die Marktordnungsstelle im Einzelfall die Ermöglichung der körperlichen Kontrolle durch rechtzeitige Anzeige des Zugangs der Grunderzeugnisse verlangen.

§ 8. (1) Der Erstattungswerber hat die unter besondere Aufsicht gestellten Grunderzeugnisse unverzüglich in die gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 angemeldeten Betriebsräume aufzunehmen.

(2) Der Erstattungswerber ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und in diesem Rahmen Aufzeichnungen zu machen über

1.

den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den Bestand der Grunderzeugnisse, die unter besonderer Aufsicht verwendet werden, und

2.

die hergestellten Mengen von Zwischen- und Verarbeitungserzeugnissen sowie die dabei verwendeten Rezepturkomponenten und angefallenen Nebenerzeugnisse und Abfälle.

(3) Der Erstattungswerber hat der Marktordnungsstelle jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 5 gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen.

(4) Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb des Erstattungswerbers auf Grunderzeugnisse, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Erstattungswerber der Marktordnungsstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig mitzuteilen, daß eine Bestandsaufnahme durch die Marktordnungsstelle mit der Inventur verbunden werden kann.

(5) Der Erstattungswerber hat die in Abs. 2 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

(6) Dem Erstattungswerber können ergänzende Verpflichtungen auferlegt werden, soweit dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist.

(7) Der Erstattungswerber oder die zu seiner Vertretung befugten Organe haben die Verpflichtungen, die ihnen gegenüber der Marktordnungsstelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Die Bestellung ist der Marktordnungsstelle schriftlich anzuzeigen, wobei der Beauftragte diese Anzeige mit zu unterschreiben hat.

(8) In den Fällen gemäß § 4 Abs. 2 haben auch die Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Verpflichtungen nach den Abs. 2 bis 5 zu erfüllen.

§ 9. (1) Die Verpflichtungen gemäß § 8 gelten sinngemäß auch für die Hersteller von ZuckerZwischenerzeugnissen.

(2) In den Fällen gemäß § 4 Abs. 2 haben einander der Hersteller und der empfangende Betrieb die Lieferung und den Empfang der Zwischenerzeugnisse mit einer Übergabebestätigung zu bestätigen und ist diese vom Empfänger der Marktordnungsstelle vorzulegen.

§ 10. (1) Die besondere Aufsicht endet mit der abgeschlossenen Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Grunderzeugnisse. Die Grunderzeugnisse gelten als widmungsgemäß verwendet, wenn daraus oder unter Verwendung derselben zulässige Verarbeitungserzeugnisse bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Erstattungsbescheides hergestellt worden sind.

(2) Der Erstattungswerber hat der Marktordnungsstelle die Beendigung der Verarbeitung der Grunderzeugnisse anzuzeigen und dabei jene Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen, die für die Auszahlung der Produktionserstattung gemäß den in § 1 genannten Rechts akten erforderlich sind.

§ 11. (1) Die Entnahme von Grunderzeugnissen aus der besonderen Aufsicht ist zulässig. Sie ist unter Angabe von Menge, Art und Beschaffenheit und, soweit es sich nicht um Grunderzeugnisse handelt, auch unter Angabe von Menge, Art und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten Grunderzeugnisse sowie des Zeitpunktes der Entnahme der Marktordnungsstelle schriftlich anzuzeigen.

(2) Grunderzeugnisse, die widmungswidrig verwendet worden sind, gelten als aus der besonderen Aufsicht entnommen. Als entnommen gelten auch Fehlmengen, die bei der Verarbeitung entstehen und nicht auf technisch unvermeidbare Mengenverluste zurückzuführen sind. Als Zeitpunkt der Entnahme gilt der Zeitpunkt der Feststellung der Fehlmenge, soweit der tatsächliche Zeitpunkt nicht ermittelt werden kann.

§ 12. (1) Nach Feststellung der widmungsgemäßen Verwendung der Grunderzeugnisse wird die Produktionserstattung von der Marktordnungsstelle durch Auszahlungsbescheid festgesetzt.

(2) Die Marktordnungsstelle kann auf Antrag eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässige Akontierung auf die Produktionserstattung bei Vorliegen der vorgesehenen Sicherheit gewähren.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 14).

§ 13. (1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produktionserstattung bei der Herstellung von verätherten oder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung ist der Marktordnungsstelle vöm Erstattungswerber unverzüglich vorzulegen.

(2) Die in den in § 1 genannten Rechts akten geforderte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der Erstattungswerber

1.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und in diesem Rahmen gesonderte Aufzeichnungen macht über

2.

den Zu- und Abgang sowie den Bestand an verätherten und veresterten Stärken,

3.

die Mengen der aus oder unter Verwendung von verätherten und veresterten Stärken hergestellten Erzeugnisse.

(3) Werden verätherte oder veresterte Stärken aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung unmittelbar in ein Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Ausfuhr nach den in § 1 angeführten Rechtsakten durch das Kontrollexemplar T 5 zu erbringen. Das Kontrollexemplar ist bei der Ausfuhr durch den Hersteller bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Ausfuhrzollamt zu beantragen.

§ 13. (1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produktionserstattung bei der Herstellung von verätherten oder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung ist der Marktordnungsstelle vöm Erstattungswerber unverzüglich vorzulegen.

(2) Die in den in § 1 genannten Rechts akten geforderte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der Erstattungswerber

1.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und in diesem Rahmen gesonderte Aufzeichnungen macht über

2.

den Zu- und Abgang sowie den Bestand an verätherten und veresterten Stärken,

3.

die Mengen der aus oder unter Verwendung von verätherten und veresterten Stärken hergestellten Erzeugnisse.

(3) Für verätherte und veresterte Stärken des KN-Codes 3505 10 50 ist für Zwecke der in § 1 angeführten Rechtsakte ein Kontrollexemplar T 5 auszustellen. Bei der Ausstellung des Kontrollexemplares sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

§ 14. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft.

§ 14 Bei Übermittlung von Anträgen, Meldungen und Anzeigen gemäß dieser Verordnung mittels Telefax sind die Originale im Herstellungsbetrieb sieben Jahre aufzubewahren.

§ 15. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Erstattungsbescheid oder eine Erstattung erlangt hat,

2.

als verantwortlicher Beauftragter eines Herstellungsbetriebes für die Belange der Produktionserstattung seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.