Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Erhebung der Zuckerlager per 1. Jänner 1995 (Zuckerlager-Meldeverordnung 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 113 des Marktordnungsgesetzes 1985, zuletzt geändert durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung ist bei der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker zur Feststellung der Lagerbestände an Zucker am 1. Jänner 1995, 00.00 Uhr anzuwenden.

§ 2. Zuständige Stelle für die Durchführung dieser Maßnahme ist die Marktordnungsstelle gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz.

§ 3. (1) Alle physischen und juristischen Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, welche am 1. Jänner 1995, 0.00 Uhr, Eigentümer von Zucker sind, der sich im freien inländischen Verkehr befindet, haben den Lagerbestand zu diesem Stichtag ab einer Menge von 3 000 kg Eigengewicht oder mehr an die Marktordnungsstelle, gegebenenfalls unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Vordrucke, zu melden.

(2) Für mehrere Niederlassungen oder Betriebsstätten kann - wenn ein einheitliches Rechnungswesen besteht - eine gemeinsame Meldung, jedoch unter Angabe der einzelnen Lagerorte und der dort jeweils lagernden Mengen abgegeben werden.

(3) Sämtliche Zuckermengen sind auf Weißzucker umgerechnet zu melden.

§ 4. (1) Als Zucker im Sinne dieser Verordnung gilt

(2) Bei der Ermittlung der Weißzuckermenge können Qualitätsunterschiede dieses Zuckers unberücksichtigt bleiben.

(3) Rohzucker ist nach der folgenden Formel in Weißzucker umzurechnen:

Weißzuckermenge = Rohzuckermenge x Rendementwert/100

Der Rendementwert ist gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 vom 9. April 1968 zu errechnen.

(4) Sirupe, bei denen es sich um wäßrige Lösungen von Weißzucker handelt und deren Reinheit bei 98% oder mehr liegt, sind nach folgender Formel in Weißzucker umzurechnen:

Weißzuckermenge = (Sirupmenge x Trockensubstanz/100) x Zuckergehalt/100

(5) Sirupe, die als Zwischenprodukte anzusehen sind, wie z.B. Roh- oder Dicksäfte, und die eine Reinheit von mindestens 70%, jedoch weniger als 98% aufweisen, sind nach folgender Formel in Weißzucker umzurechnen:

Weißzuckermenge = (Sirupmenge x Trockensubstanz/100) x Gehalt an extraktionsfähigem Zucker/100

Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker ist nach Art. 1 Abs. 5 2. Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 vom 8. Juni 1982 zu berechnen.

§ 5. (1) Die Meldungen gemäß § 2 haben bis spätestens 20. Jänner 1995, bei der Marktordnungsstelle einlangend, zu erfolgen.

(2) Die gemäß § 2 gemeldeten Zuckermengen sind von der Marktordnungsstelle der Kommission vor dem 11. Februar 1995 zu melden.

§ 6. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 2 lit. a Marktordnungsgesetz dar.

§ 7. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft.

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